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Bauverfahren

Gebäudeeinmessung

Für kostenpflichtige Gebäudeeinmessung müssen Sie einen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder eine zugelassene Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin (ÖbVI) beauftragen.

Leistungsbeschreibung

Der Nachweis der Gebäude im Liegenschaftskataster gründet sich auf örtliche Liegenschaftsvermessungen, Luftbildauswertungen oder Auswertungen sonstiger geeigneter Unterlagen. Die Luftbildauswertungen werden von Amts wegen durch das Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation (TLBG) im Zyklus von 2 Jahren auf Grundlage aktueller Luftbilder für die Gebäudeeigentümer kostenfrei durchgeführt. Die Erfassung der Gebäude aus Luftbildern erfolgt ohne Bezug zu Flurstücksgrenzen.

Für Gebäudeeigentümer, die zum Beispiel die Einmessung eines Gebäudes mit Bezug zu einer Flurstücksgrenze benötigen, besteht die Möglichkeit, eine kostenpflichtige Gebäudeeinmessung bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) zu beantragen. Eine gesetzliche Verpflichtung für die Gebäudeeigentümer zur Beantragung einer kostenpflichtigen Gebäudeeinmessung besteht in Thüringen nicht.

  • Sie stellen den Antrag.
  • Ihre Unterlagen werden von der Vermessungsstelle geprüft (unter anderem Antragsberechtigung).
  • Die Vermessungsleistung wird durch die Vermessungsstelle vorbereitet und ausgeführt (Gebäudeeinmessung).
  • Die Vermessungsergebnisse werden an das Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation (TLBG) zur Übernahme in das Liegenschaftskataster übergeben.
  • Die Vermessungsstelle erteilt die Kostenentscheidung für die Vorbereitung und Durchführung der örtlichen Vermessungsleistung.
  • Die Vermessungsergebnisse werden durch das TLBG in das Liegenschaftskataster übernommen. 
  • Die Eigentümer des von der Fortführung betroffenen Flurstücks erhalten vom TLBG einen Auszug aus dem Fortführungsnachweis (FN).
  • Das TLBG erteilt die Kostenentscheidung für die Übernahme der Gebäudeeinmessung in das Liegenschaftskataster.

Gebäudeeinmessungen (kostenpflichtig) für zum Beispiel private Antragsteller, kommunale Körperschaften und Träger der Bundesverwaltung werden ausschließlich von den für das Gebiet des Freistaates Thüringen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) ausgeführt, welche hierzu auch beratend zur Verfügung stehen.

Eine ÖbVI-Übersicht ist nachfolgend unter "Zusätzliche Kontaktverzeichnisse zum Download" (-> PDF "Verzeichnis der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in Thüringen") zu finden:

Eine Liegenschaftsvermessung kann grundsätzlich nur vom Grundstückseigentümer, dem Gebäudeeigentümer, dem Inhaber grundstücksgleicher Rechte, dem Begünstigten einer im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung oder deren Bevollmächtigten beantragt werden. Mit einer entsprechenden Zustimmung kann auch ein Dritter (zum Beispiel Erwerber) einen Antrag auf Liegenschaftsvermessung stellen.

Zur Bearbeitung des Antrags ist Folgendes erforderlich:

  • Legitimation des Antragstellers (Personaldokument)
  • Angaben zum betroffenen Flurstück (Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer,  gegebenenfalls postalische Anschrift)
  • für den Fall, dass der Antragsteller nicht zugleich Kostenschuldner sein sollte: eine formlose Bestätigung zur Übernahme der Kosten
  • Zustimmung des Eigentümers, wenn er nicht selbst Antragsteller ist

In Fällen einer kostenpflichtigen Beantragung der Einmessung von Gebäuden richten sich die Gebühren für die Durchführung einer antragsbezogenen örtlichen Gebäudeeinmessung nach der Thüringer Verwaltungskostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (ThürVwKostOVerm) - siehe Rechtsgrundlage.

kein Rechtsbehelf vorhanden

Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation (TLBG)

Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation

30.06.2026

Zuständige Stellen

Stelle

Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation (TLBG) - Zweigstelle Zeulenroda-Triebes
Heinrich-Heine-Straße 41
07937 Zeulenroda-Triebes

Telefon

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Fax

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E-Mail

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ParkplatzÖffentliche Parkflächen in der Heinrich-Heine-Straße

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Aufzug

Ja

Rollstuhlgerecht

Ja