Enteignung eines Grundstücks
Die Enteignung ist eine Form des staatlichen Zugriffs auf Grundstücke oder auf Rechte an den Grundstücken.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Die Enteignung ist eine Form des staatlichen Zugriffs auf Grundstücke oder auf Rechte an den Grundstücken. Bei vielen öffentlichen Aufgaben, zum Beispiel Bau von Straßen oder Energieversorgungsleitungen, werden zur Durchführung der Maßnahme private Grundstücke benötigt. Ist eine einvernehmliche Regelung nicht möglich und droht das geplante Vorhaben deshalb zu scheitern, sehen verschiedene Gesetze eine Enteignung vor. Die Enteignung kann neben der Übertragung des Eigentums (Vollenteignung) beispielsweise auch auf die Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch gerichtet sein.
Durch eine Enteignung wird in das Grundrecht auf Eigentum eingegriffen. Daher ist eine Enteignung nur zulässig, wenn die Grundstücke zur Realisierung eines Vorhabens zwingend benötigt werden. Das Vorhaben muss dem Wohl der Allgemeinheit dienen (zum Beispiel Straßenbau, Energieversorgung). Die Enteignung darf nur gegen angemessene Entschädigung erfolgen.
Vor einer Enteignung steht das Enteignungsverfahren. Es wird regelmäßig durch einen Antrag mit Begründung des Vorhabenträgers eingeleitet, der die Enteignung vornehmen will. Verfahrensbeteiligt sind Antragsteller, Grundstückseigentümer und alle Personen, denen an dem Grundstück, das enteignet werden soll, ein Recht zusteht. Alle Beteiligten werden angehört. In einer mündlichen Verhandlung wird versucht, eine Einigung über den Grundstücksverkauf zu erzielen. Gelingt dies nicht, erlässt die zuständige Enteignungsbehörde einen Enteignungsbeschluss. Darin regelt sie die Rechtsänderung (u.a. Eigentumsübergang) und die Entschädigung. Ist der Eigentümer mit dem Beschluss oder mit der Höhe der Entschädigung nicht einverstanden, kann er den Rechtsweg bestreiten.
Mit einer Ausführungsanordnung wird der genaue Zeitpunkt der Rechtsänderung festgelegt. Nach Bestandskraft der Ausführungsanordnung veranlasst die Enteignungsbehörde beim zuständigen Grundbuchamt die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch.
In Thüringen ist das Landesverwaltungsamt als Enteignungsbehörde zuständig. Es regelt die Durchführung von Enteignungsverfahren einschließlich der Besitzeinweisungs- und Entschädigungsverfahren.
Eine Enteignung ist nur auf gesetzlicher Grundlage und allein zum Wohl der Allgemeinheit zulässig.
Eine Enteignung darf nur gegen Entschädigung ausgesprochen werden. Diese erfolgt in der Regel in Geld, ausnahmsweise ist die Gewährung von Ersatzland möglich. Die Entschädigung für Grund und Boden bemisst sich nach dessen Verkehrswert. Zu dessen Ermittlung werden i. d. R. Wertgutachten der Gutachterausschüsse herangezogen. Befinden sich Anlagen oder Aufwuchs auf den Flächen, können zusätzliche Wertgutachten z.B. von landwirtschaftlichen Sachverständigen erforderlich sein.
- Der Enteignungsantrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Enteignungsbehörde zu stellen.
- Im Antrag sollen die Beteiligten mit Namen und Anschrift angegeben werden.
- Daneben werden Grundbuch- oder Katasterauszüge und Lagepläne der zu enteignenden Gegenstände benötigt.
Ein Enteignungsbeschluss kann nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Thüringer Landesverwaltungsamt einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Landgericht Meiningen - Kammer für Baulandsachen.
Thüringer Landesverwaltungsamt
13.04.2026
Zuständige Stellen
| Stelle | Thüringer Landesverwaltungsamt - Justiziariat, Enteignungen, Vergabe und Beschaffungsstelle - Referat 140 |
|---|---|
| Telefon | |
| WWW | |
| Öffentliche Verkehrsmittel | HaltestelleWeimar Atrium Bus1, 2, 3, 9 |
| Parkplatz | ParkplatzTiefgarage Atrium Parkplätze: 840 Gebühren: Ja |
| Aufzug | Ja |
| Rollstuhlgerecht | Ja |