Steuervergütung für Leistungsbezüge erhalten, die im Drittlandsgebiet zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken verwendet werden
Wenn Sie als berechtigte Organisation einen Gegenstand geliefert bekommen, einführen oder innergemeinschaftlich erwerben und in einem Drittlandsgebiet für humanitäre, karitative oder erzieherische Zwecke verwenden, können Sie eine Steuervergütung erhalten.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Als Körperschaft, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, oder als juristische Person des öffentlichen Rechts können Sie eine Steuervergütung beantragen, wenn Sie unter anderem
- einen Gegenstand geliefert bekommen, einführen oder innergemeinschaftlich erwerben,
- diesen in ein Drittlandsgebiet ausführen und
- dieser dort zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken verwendet wird.
Zu Körperschaften zählen zum Beispiel Vereine und gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs). Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind beispielsweise Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden), öffentlich-rechtliche Anstalten und Religionsgemeinschaften.
Bei Drittlandsgebieten handelt es sich um Regionen, die nicht zum Gemeinschaftsgebiet, das heißt dem Inland Deutschlands und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) gehören. Zum Drittlandsgebiet zählen beispielsweise Andorra, Gibraltar, San Marino, der Vatikan und seit dem 01.01.2021 das Vereinigte Königreich Großbritannien.
Stellen Sie Ihren Antrag auf Umsatzsteuer-Vergütung per Post oder über Elster:
- Stellen Sie den Antrag mit einem amtlichen vorgeschriebenen Vordruck inklusive der zugehörigen Anlage. Die entsprechenden Ausfuhrnachweise und Rechnungen sind beizufügen.
- Senden Sie den Antrag inklusive der Anlage zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an das für Sie zuständige Finanzamt.
- Alternativ können Sie den Antrag auch über das ELSTER-Portal stellen. Hierzu benötigen Sie einen gültigen ELSTER-Zugang.
- Gemeinsam mit dem Bescheid zu Ihrem Antrag erhalten Sie die Originalbelege zurück.
- Das Finanzamt überweist den zu erstattenden Betrag auf das Konto, das Sie in Ihrem Antrag angegeben haben.
Bitte wenden Sie sich an das zuständige Finanzamt.
- Wenn Sie die Steuervergütung für eine Körperschaft beantragen möchten, muss diese ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
- Sie müssen alle folgenden Voraussetzungen nachweisen:
- Sie haben den Gegenstand steuerpflichtig geliefert bekommen, eingeführt oder innergemeinschaftlich erworben.
- Die Steuer der Lieferung ist in einer Rechnung gesondert ausgewiesen und Sie haben diese zusammen mit dem Kaufpreis bezahlt.
- Sie haben die Steuer für die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des Gegenstands bezahlt.
- Der Gegenstand ist im Drittlandsgebiet angekommen.
- Der Gegenstand wird im Drittlandsgebiet zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken verwendet.
- Bei Körperschaften:
- Der Gegenstand wurde nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erworben, eingeführt oder ausgeführt.
- Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts:
- Der Gegenstand wurde nicht im Rahmen Ihres Unternehmens erworben, eingeführt oder ausgeführt.
- Der Gegenstand wurde nicht im Rahmen Ihres Unternehmens erworben, eingeführt oder ausgeführt.
- Antrag auf Umsatzsteuer-Vergütung
- Anlage zum Antrag auf Umsatzsteuer-Vergütung
- Belege, zum Beispiel für Ausfuhrnachweis (Frachtbriefe, Posteinlieferungsscheine), sowie Rechnungen
keine
Antragsfrist: Der Antrag muss bis zum Ablauf des Kalenderjahres erfolgen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Gegenstand in das Drittland gelangte. Die Antragsfrist kann in bestimmten Fällen bundesrechtlich vorgegeben werden.
Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.
Thüringer Finanzministerium
20.08.2025
Zuständige Stellen
| Stelle | Finanzamt Gera |
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| Telefon | |
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| Öffnungszeiten | Unsere Servicestelle bleibt dauerhaft geschlossen. Während unserer Telefonzeiten beantworten wir Anfragen zu Ihrem konkreten Steuerfall telefonisch: Montag 08.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.00 Uhr Dienstag 08.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.00 Uhr Mittwoch 08.00 - 12.00 Uhr Donnerstag 08.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr Freitag 08.00 - 12.00 Uhr Sollte ein Anliegen telefonisch nicht geklärt werden können, besteht auch weiterhin die Möglichkeit für einen persönlichen Termin bei Ihrem zuständigen Bearbeiter. |
| Öffentliche Verkehrsmittel | HaltestelleErnststr. Straßenbahn1 |
| Parkplatz | Behindertenparkplatz Gebühren: Nein Parkplatz Gebühren: Nein |
| Aufzug | Ja |
| Rollstuhlgerecht | Ja |