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An- und Abmelden von Fahrzeugen

Prostitutionsgewerbe Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs anzeigen

Wenn Sie ein Prostitutionsfahrzeug aufstellen möchten, dann müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle anzeigen.

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie ein Prostitutionsfahrzeug an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen oder mehrmals in einem Monat zum Betrieb aufstellen wollen, dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.

Prostitutionsfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, Fahrzeuganhänger und andere mobile Anlagen, die zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitgestellt werden.

Die Erteilung einer Erlaubnis setzt eine Antragstellung voraus:

  • Antragstellung bei der zuständigen Behörde unter Verwendung der vorgeschriebenen Formulare unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen.
  • Die eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft.
  • Gegebenenfalls werden Unterlagen nachgefordert.
  • Gegebenenfalls wird ein Ortstermin vereinbart.
  • Regelmäßig wird ein persönliches Gespräch vereinbart. 
  • Beim Vorliegen aller Voraussetzungen wird die Erlaubnis erteilt. Die antragstellende Person erhält den Erlaubnisbescheid.

Andernfalls ergeht ein Ablehnungsbescheid.

Wenden Sie sich an das Landratsamt bzw. im Gebiet einer kreisfreien Stadt an die Stadtverwaltung, in deren Zuständigkeitsbereich das Prostitutionsfahrzeug zum Betrieb aufgestellt werden soll.

  • Sie müssen im Besitz einer gültigen Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes sein.
  • Sie müssen die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
  • Vorschriften zum Schutz aller Beteiligten in Bezug auf Betriebsort, Betriebszeiten und die gesetzlichen Anforderungen an das entsprechende Fahrzeug müssen eingehalten werden.

Der Anzeige müssen Sie folgende Unterlagen bzw. Nachweise beifügen:

  • der Vor- und Nachname des Fahrzeughalters und der vollständige Name des Betreibers des Prostitutionsfahrzeugs,
  • eine Kopie der Erlaubnis zur Bereitstellung des Prostitutionsfahrzeugs,
  • das Kraftfahrzeug- oder Schiffskennzeichen des Prostitutionsfahrzeugs,
  • die genaue Angabe des Aufstellungsortes,
  • die Dauer der Aufstellung,
  • die Betriebszeiten,
  • Kopien der Anmeldebescheinigungen oder Aliasbescheinigungen der Prostituierten, die im Prostitutionsfahrzeug tätig werden, und
  • Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen.

Kostenrahmen: Verwaltungsgebühr EUR 50 – 500 Euro ggf. Zustellungsauslagen

Sie müssen das Aufstellen des Fahrzeuges zwei Wochen vor Aufstellung anzeigen.

Widerspruch; Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht; Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz

Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: in der Regel ja

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales

28.01.2022

Zuständige Stellen

Stelle

Stadtverwaltung Gera - Abteilung 2480 Sicherheit und Ordnung/Gewerbe
Handwerkerhof 13
07548 Gera

Die Aufgaben der Unteren Gewerbebehörde bestimmen sich im wesentlichen aus der Gewerbeordnung. Dazu zählen in erster Linie die Gewerbean-, -ab- und -unmeldungen sowie die Auskünfte aus dem Gewerberegister.

Die entsprechenden Formulare für Gewerbean-, -ab- und -ummeldung stehen als Download in der Serviceleiste zur Verfügung.

Darüber hinaus bestimmen aber auch Reisegewerbe/ Wanderlager, Schornsteinfegerangelegenheiten und allgemeine und handwerksrechtliche Fragen die Aufgaben der Unteren Gewerbebehörde.

Die Gebühren der Unteren Gewerbebehörde sind in der zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für WIrtschaft, Technologie und Arbeit vom 7. Dezember 2010 festgelegt.

Telefon

0365 838-2480

Fax

0365 838-2495

E-Mail

ordnungsamt@gera.de

WWW

Gewerbe

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 17:00 Uhr

Dienstag 09:00 - 17:00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 09:00 - 17:00 Uhr

Freitag 09:00 - 15:00 Uhr

Öffentliche Verkehrsmittel

HaltestelleSchenkendorfstraße

StraßenbahnLinie 3

Parkplatz

ParkplatzParkplatz gegenüber der KfZ-Zulassung

Gebühren: Nein

Aufzug

Ja

Rollstuhlgerecht

Ja

Downloads

Anzeige über die Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges nach § 21 ProstSchG