Personenbeförderung – Ausnahmegenehmigungen für Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr für den Einsatz von Wegstreckenzählern und Alarmanlagen
Unternehmen im Personenverkehr können eine Ausnahmegenehmigung für die Pflicht zum Einbau eines Wegstreckenzählers sowie einer Alarmanlage durch das Thüringer Landesverwaltungsamt erhalten.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Für die Beförderung von Personen mit Mietwagen muss insbesondere ein Wegstreckenzähler und eine Alarmanlage im Kraftfahrzeug verbaut sein.
Sollten Sie ausschließlich Fahrten durchführen, welche
- nur pauschal auf Vertragsbasis und nicht auf individuell ermittelter Kilometerbasis abgerechnet werden,
- das Kraftfahrzeug nur für bereits im Vorfeld bekannte Kunden eingesetzt wird und
- aufgrund der Pauschalabrechnung regelmäßig keine erheblichen Geldbeträge mitgeführt werden,
kann von der Pflicht zum Einbau eines Wegstreckenzählers und/ oder einer Alarmanlage abgesehen und eine Ausnahmegenehmigung durch das Thüringer Landesverwaltungsamt erteilt werden.
Sollten Sie ausschließlich Krankenfahrten sowie Behindertenfahrten durchführen, bedarf es keiner gesonderten Ausnahmegenehmigung durch das Thüringer Landesverwaltungsamt.
- Sie stellen den Antrag beim zuständigen Straßenverkehrsamt.
- Das Straßenverkehrsamt leitet Ihren Antrag an das Thüringer Landesverwaltungsamt.
- Ihre Unterlagen werden geprüft.
- Das Thüringer Landesverwaltungsamt entscheidet über die Erteilung der Ausnahmegenehmigung.
- Sie erhalten die Entscheidung sowie die Ausnahmegenehmigung im Original. Das Straßenverkehrsamt erhält eine Kopie.
Sie stellen den Antrag an das Straßenverkehrsamt. Zuständig ist das Thüringer Landesverwaltungsamt.
- Begründung, aus der hervorgeht, für welche Fahrten das Fahrzeug eingesetzt werden soll
- Zulassungsbescheinigung (Teil 1) des Fahrzeugs
- Genehmigungsurkunde
Wir bitten um Übersendung folgender Unterlagen als pdf-Dateien per E-Mail an verkehr@tlvwa.thueringen.de (nicht per Post):
Formloser Antrag mit Begründung (Welche Fahrten wollen Sie durchführen? Bspw. Krankenfahrten/Schülerfahrten)
Auszug aus der Genehmigungsurkunde
Zulassungsbescheinigung Teil I
Das Gebührenverzeichnis zu § 1 PBefGKostV sieht unter III. Nr. 7 eine Rahmengebühr von 25,00 bis 500,00 Euro vor.
Die Gebühren sind abhängig von der Gültigkeitsdauer der Ausnahmegenehmigung (entspricht Fristablauf der Mietwagengenehmigung).
Klage
Thüringer Landesverwaltungsamt
13.04.2026
Zuständige Stellen
| Stelle | Thüringer Landesverwaltungsamt - Straßen- und Luftverkehr - Referat 232 |
|---|---|
| Telefon | |
| Fax | 0361 57332-1462 |
| WWW | Thüringer Landesverwaltungsamt - Straßen- und Luftverkehr - Referat 232 |
| Öffentliche Verkehrsmittel | HaltestelleWeimar Atrium Bus1, 2, 3, 9 |
| Parkplatz | ParkplatzTiefgarage Atrium Parkplätze: 840 Gebühren: Ja |
| Aufzug | Ja |
| Rollstuhlgerecht | Ja |