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Eintragung in Register

Architektenkammer - Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Landschaftsarchitektin" / "Landschaftsarchitekt" (ausländische Qualifikation, Niederlassung)

Wenn Sie sich in Thüringen dauerhaft niederlassen und die Berufsbezeichnung "Landschaftsarchitektin" / "Landschaftsarchitekt" führen wollen, dann müssen Sie sich in die Architektenliste eintragen lassen. Die Eintragung müssen Sie beantragen.

Leistungsbeschreibung

Die Berufsbezeichnung "Landschaftsarchitektin" / "Landschaftsarchitekt" ist in Thüringen reglementiert. Das heißt, das Führen dieser Berufsbezeichnungen ist durch gesetzliche Regelungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG -) an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden.

Wenn Sie sich in Thüringen dauerhaft niederlassen und die Berufsbezeichnung "Landschaftsarchitektin" / "Landschaftsarchitekt" führen wollen, müssen Sie in die entsprechende Architektenliste bei der Architektenkammer Thüringen eingetragen sein. Die Eintragung muss beantragt werden.

Die Eintragung in die Architektenliste der Fachrichtung Landschaftsarchitektur und damit die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Landschaftsarchitektin" / "Landschaftsarchitekt" ist für die Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit hilfreich, bildet dafür aber keine zwingende Voraussetzung. Das bedeutet, Sie können sich auch ohne die Eintragung in die entsprechende Architektenliste auf dem Arbeitsmarkt bewerben und Tätigkeiten einer Landschaftsarchitektin / eines Landschaftsarchitekten (z.B. als Angestellte/r in einem Architekturbüro) ausüben. Sie dürfen dann aber nicht die geschützte Berufsbezeichnung "Landschaftsarchitektin" / "Landschaftsarchitekt" führen.

Voraussetzung der Eintragung in die entsprechende Architektenliste ist unter anderem ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Fachrichtung Landschaftsarchitektur mit einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit. Darüber hinaus müssen weitere Eintragungsvoraussetzungen erfüllt werden.

Die Bewertung (Gleichwertigkeit / wesentliche Unterschiede) eines ausländischen beruflichen Abschlusses im Verhältnis zu einer deutschen Referenzqualifikation kommt nur im Rahmen eines Eintragungsverfahrens in Betracht; ein eigenständiges Anerkennungsverfahren mit abschließender Sachentscheidung sieht das ThürAIKG nicht vor.

Abschlüsse aus der EU, dem EWR und der Schweiz

Für EU/EWR/Schweiz-Staatsangehörige und ihnen gleichgestellte Personen (z.B. Familienangehörige, Ehepartner von Unionsbürgern, langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige) genügt ein Ausbildungsnachweis, der in einem EU/EWR-Staat/Schweiz erforderlich ist (reglementierter Beruf), um in diesem Staat die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Landschaftsarchitektin" / "Landschaftsarchitekt" zu erhalten; ist der Beruf im Herkunftsstaat nicht reglementiert, so wird die Garantie an Kenntnissen, die die Reglementierung bietet, durch den Nachweis einer einjährigen Berufserfahrung bzw. durch eine ggf. vorgesehene reglementierte Ausbildung ersetzt. Unterscheidet sich die ausländische Berufsqualifikation wesentlich von den für Absolventen der Fachrichtung Landschaftsarchitektur einer deutschen Hochschule geltenden Eintragungsvoraussetzungen, auferlegt die Architektenkammer Ausgleichsmaßnahmen (Eignungsprüfung, Anpassungslehrgang).

Bei (nicht gleichgestellten) Drittstaatsangehörigen setzt die Anerkennung ihrer Ausbildungsnachweise der Landschaftsarchitektur voraus, dass zuvor deren Gleichwertigkeit mit dem entsprechenden deutschen Abschluss (Referenzqualifikation) festgestellt wird. Bestehen wesentliche Unterschiede auferlegt die Architektenkammer Ausgleichsmaßnahmen (Eignungsprüfung, Anpassungslehrgang).

Abschlüsse aus Drittstaaten

Voraussetzung für die Anerkennung von in Drittstaaten ausgestellten Ausbildungsnachweisen der Landschaftsarchitektur ist grundsätzlich, dass zuvor ihre Gleichwertigkeit mit dem entsprechenden deutschen Abschluss (Referenzqualifikation) festgestellt wird. Bestehen wesentliche Unterschiede auferlegt die Architektenkammer Ausgleichsmaßnahmen (Eignungsprüfung, Anpassungslehrgang).

Eintragungsverfahren können auch über die technischen Systeme des einheitlichen Ansprechpartners abgewickelt werden:

Bitte wenden Sie sich an:

Architektenkammer Thüringen
Bahnhofstraße 39
99084 Erfurt

Telefon: 0361 210-500
Fax: 0361 210-5050
E-Mail: info@architekten-thueringen.de
http://www.architekten-thueringen.de

Ansprechpartner
Mitgliederverwaltung / Eintragungswesen

Frau Konstanze Schulze
Telefon: 0361-2105030
E-Mail: schulze@architekten-thueringen.de

In der Regel benötigen Sie insbesondere folgende Unterlagen:

  • Nachweis der Hauptwohnung, der beruflichen Niederlassung oder des Ortes der überwiegenden beruflichen Tätigkeit in Thüringen
  • Identitätsnachweis
  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit
  • im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrung
  • ggf. weitere Unterlagen

Alle Unterlagen und Bescheinigungen sind in der Regel in Kopie vorzulegen. Von allen Unterlagen und Bescheinigungen sind grundsätzlich Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen, die von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellt worden sind.

Mindestens 150 EUR bis maximal 400 EUR

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Über den Antrag auf Eintragung in die Architektenliste der Fachrichtung Landschaftsarchitektur entscheidet die Architektenkammer innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen. Die Frist kann in Einzelfällen einmal um bis zu einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist.

Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen eine Entscheidung des Eintragungsausschusses bei der Architektenkammer bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren (Widerspruchsverfahren).

Das Thüringer Antragssystem für Verwaltungsleistungen (ThAVEL) stellt Ihnen das notwendige Antragsdokument auf einem virtuellen Schreibtisch bereit.

Sie können Ihren formlosen Antrag auch in Schriftform an die zuständige Behörde richten.

Die Stellen zur Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung des Netzwerkes "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) beraten und begleiten Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.

Architektenkammer Thüringen

30.03.2020

Telefonische Beratung zur Anerkennung auf Deutsch und Englisch finden Sie unter der Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland"

Tel.: +49 30 1815-1111

Erreichbarkeit:
Montag bis Freitag jeweils von 09:00 - 15:00 Uhr

Zuständige Stellen

Bahnhofstraße 39 99084 Erfurt


Stelle

Architektenkammer Thüringen, Körperschaft des öffentlichen Rechts
Bahnhofstraße 39
99084 Erfurt

Telefon

0361 210500

Fax

0361 2105050

E-Mail

info@architekten-thueringen.de

WWW

Architektenkammer Thüringen, Körperschaft des öffentlichen Rechts

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Freitag 09:00 - 14:00 Uhr

Öffentliche Verkehrsmittel

HaltestelleHauptbahnhof Erfurt

HaltestelleAnger

Straßenbahnalle Linien

Parkplatz

ParkplatzParkhaus/Parkplatz Forum 1, Lachsgasse

Gebühren: Ja

ParkplatzParkhaus Hauptbahnhof

Gebühren: Ja

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein

99107 Erfurt


Stelle

Architektenkammer Thüringen, Körperschaft des öffentlichen Rechts

99107 Erfurt

Telefon

0361 210500

Fax

0361 2105050

E-Mail

info@architekten-thueringen.de

WWW

Architektenkammer Thüringen, Körperschaft des öffentlichen Rechts

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Freitag 09:00 - 14:00 Uhr

Öffentliche Verkehrsmittel

HaltestelleHauptbahnhof Erfurt

HaltestelleAnger

Straßenbahnalle Linien

Parkplatz

ParkplatzParkhaus/Parkplatz Forum 1, Lachsgasse

Gebühren: Ja

ParkplatzParkhaus Hauptbahnhof

Gebühren: Ja

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein

Ansprechpartner/innen

Herr Tobias Kettwig

Fax: 0361 21050-30

E-Mail: schulze@architekten-thueringen.de

Downloads

Bestätigung über die praktische Tätigkeit zur Vorlage an den Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer Thüringen

Antrag auf Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste nach ThürAIKG

Nachweis Fortbildung gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung über die berufspraktische Tätigkeit einschließlich erforderlicher Fortbildungsmaßnahmen

Erklärung baugewerbliche Tätigkeit

Erklärung freie / freischaffende / selbständige Tätigkeit

Versicherungsbestätigung gemäß § 33 ThürAIKG

Anzeige der Änderung der beruflichen Tätigkeit

Antrag auf Anordnung des Ruhens der Rechte und Pflichten aus der Eintragung (§ 13 Abs. 6 Satz 1 ThürAIKG)

Antrag auf Löschung der Eintragung in die Listen und Verzeichnisse / auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ThürAIKG mit dem Zusatz 'im Ruhestand' oder 'i.R.'