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Eintragung in Register

Eintragung in das Vereinsregister

Um nach der Gründung aus Ihrem Verein einen "eingetragenen Verein" zu machen, müssen Sie diesen bei der zuständigen Stelle zur Eintragung in das Vereinsregister anmelden.

Leistungsbeschreibung

Das Vereinsregister ist öffentlich und hat den Zweck, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der in das Vereinsregister eingetragenen Vereine jederzeit für Dritte leicht feststellbar zu machen und damit die Sicherheit im Rechtsverkehr zu erhöhen. Damit aus dem Verein nach seiner Gründung ein rechtsfähiger Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches werden kann, müssen Sie diesen beim Amtsgericht zur Eintragung in das Vereinsregister anmelden. Mit Vollzug dieser Eintragung wird der Verein als eingetragener Verein geführt. Um etwaigen Streit über die Wirksamkeit der Anmeldung zu vermeiden, sollte die Anmeldung ohne Rücksicht auf die Regeln der Vereinssatzung durch alle Vorstandsmitglieder erfolgen. Die Anmeldung muss mittels öffentlich beglaubigter Erklärung bewirkt werden. Das bedeutet, dass die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschriften der Vorstandsmitglieder von einem Notar beglaubigt sein müssen. Die Recherche im Vereinsregister können Sie bequem über das Internet bewerkstelligen.

Für darüberhinausgehende Anliegen wenden Sie sich an das für den Vereinssitz zuständige Amtsgericht. Dieses können Sie gerne nachfolgend über das Justizportal recherchieren.

Die Vereinsanmeldung ist schriftlich beim zuständigen Amtsgericht anzumelden. Die erforderlichen Nachweise sind der Anmeldung beizufügen.

Wenden Sie sich an das für den Vereinssitz zuständige Amtsgericht.

Der Verein muss zur Eintragung beim Amtsgericht angemeldet werden.

  • Abschriften der Vereinssatzung
  • Urkunde über die Bestellung der Vorstandsmitglieder
  • Je nach Satzungsvorgaben Ihres Vereins können weitere Anmeldeunterlagen einzureichen sein. Es wird empfohlen, sich deshalb mit dem für die Eintragung zuständigen Amtsgericht in Verbindung zu setzen.

Das Amtsgericht erhebt Eintragungsgebühren; der Notar berechnet Beglaubigungsgebühren; sofern Sie zur Gründung einen Rechtsanwalt beauftragt hatten, wird dieser auch Gebühren erheben; Vereine, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des geltenden Steuerrechts dienen, sind in bestimmten Fällen von den Zahlungen befreit. Hierzu kann Ihnen sowohl das Finanzamt als auch das Amtsgericht Auskunft erteilen.

Grundsätzlich sind keine Fristen zu beachten.

Für die Anmeldung und die Eintragung in das Vereinsregister  ist mit den geschäftsüblichen Bearbeitungszeiten zu rechnen. Diese sind abhängig vom Geschäftsaufkommen des jeweiligen Gerichts und der Komplexität Ihrer Vereinssatzung.

Gegen die Versagung der Eintragung ist Rechtsbehelf statthaft.

Formulare/Online-Dienste vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz

19.10.2021

Zuständige Stellen

07506 Gera


Stelle

Amtsgericht Gera

07506 Gera

Telefon

0365 834-0

Fax

0365 834-2007

E-Mail

Poststelle@agg.thueringen.de

WWW

Amtsgericht Gera

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein

Rudolf-Diener-Str. 1 07545 Gera


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Amtsgericht Gera
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