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Eintragung in Register

Löschung im Berufsregister für Steuerberater beantragen (Verzichtserklärung)

Wenn Sie nicht länger als Steuerberaterinnen, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften tätig sind, müssen Sie eine Verzichtserklärung abgeben, um Ihren Eintrag im Register löschen zu lassen.

Inhaltsverzeichnis

Leistungsbeschreibung

Das Berufsregister wird durch die zuständige Steuerberaterkammer geführt. Nach Eingang Ihrer Verzichtserklärung wird der entsprechende Eintrag im Register gelöscht. Anschließend werden Sie nicht weiter im Berufsregister als Steuerberater geführt. Sofern eine eingetragene Person verstorben ist, kann der Verzicht durch Dritte erfolgen.

Sie müssen die Löschung bei der für Sie zuständigen Steuerberaterkammer melden.

Die Löschung aus dem Register wird Ihnen schriftlich bestätigt.

Die Zuständigkeit ergibt sich durch den Kammerbezirk, in dem Sie Ihre berufliche Niederlassung haben.

Sie sind Steuerberaterin, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte/r oder Mitglied einer Steuerberatungsgesellschaft im Berufsregister eingetragen aber nicht länger tätig.

  • Grundsätzlich ist eine formlose Erklärung möglich, gegebenenfalls bieten die für Sie zuständige Steuerberaterkammer auch ein optionales Formblatt an.
  • Sofern die Verzichtserklärung erfolgt, weil die eingetragene Person verstorben ist, ist zusätzlich die Sterbeurkunde einzureichen.

Gebühr: gebührenfrei

Mit der rechtzeitigen Mitteilung der Löschung wird sichergestellt, dass das geführte Berufsregister stets auf aktuellem Stand ist. Für Steuerberatungsgesellschaften ist die Löschung aus dem Register innerhalb eines Monats anzuzeigen (§ 49 Absatz 4 Steuerberatergesetz).

Antragsfrist: 0 - 1 Monat

  • Sie können im Antrag angeben, zu welchem Datum Ihr Eintrag aus dem Register gelöscht werden soll. Eine rückwirkende Löschung im Register ist nicht möglich.
  • Sofern die Löschung aufgrund des Todes eines eingetragenen erfolgen soll, wird dies direkt nach Eingang der Verzichtserklärung vorgenommen.

keine

  • Formulare: nein
  • OnlineDienst: nein
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

keine

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin (SenFin)

Die Zuständigkeit ergibt sich durch den Kammerbezirk, in dem Sie Ihre berufliche Niederlassung haben.