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Eintragung in Register

Verzeichnis der allgemeinen beeidigten Dolmetscher Eintragung Dolmetscher und Übersetzer aus anderen EU-/EWR-Staaten

Wenn Sie den Beruf des allgemein beeidigte/r Dolmetscher/in oder ermächtigte/r Übersetzer/in vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen, können Sie sich auf Antrag in das Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer eintragen lassen.

Leistungsbeschreibung

Dolmetscher und Übersetzer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz als allgemein beeidigte/r Dolmetscher/in oder ermächtigte/r Übersetzer/in oder mit einer vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind und diese Tätigkeit in Thüringen vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen, werden auf Antrag in das Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer eingetragen.

Wenn weder die Tätigkeit noch die Ausbildung zu dieser Tätigkeit im Staat der Niederlassung reglementiert sind, gilt dies nur, wenn der/die Antragsteller/in die Tätigkeit in einem oder mehreren der genannten Staaten während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr ausgeübt hat.

Die Eintragung erfolgt unter Nennung der Bestellungs- oder Anerkennungsbehörde des Niederlassungsstaates mit der Berufsbezeichnung, die in der Sprache des Niederlassungsstaates für die Tätigkeit besteht. Dolmetscher- oder Übersetzerleistungen dürfen nur unter der eingetragenen Berufsbezeichnung erbracht werden. Bei der Eintragung wird darauf hingewiesen, dass der Dolmetscher oder Übersetzer in Thüringen nicht allgemein beeidigt oder ermächtigt ist.

Die Eintragung erlischt nach zwölf Monaten, wenn sie nicht erneut beantragt wird.

Jeder, der als allgemein beeidigte/r Dolmetscher/in oder ermächtigte/r Übersetzer/in oder mit einer vergleichbaren Tätigkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz rechtmäßig niedergelassen ist und diese Tätigkeit in Thüringen vorübergehend und gelegentlich ausüben will, kann auf Antrag in das Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer eingetragen werden. Der Anspruch auf das Verfahren ist nicht an Staatsangehörigkeit, Herkunft des Abschlusses oder Aufenthaltsstatus gebunden. Der Antrag kann auch aus dem Ausland gestellt werden.

Es ist ein schriftlicher Antrag bei dem/r Präsidenten/in des zuständigen Landgerichts einzureichen. Der Antrag kann formlos ohne Antragsformular gestellt werden.

Diesem sind die Nachweise über die rechtmäßige Niederlassung beizufügen. Eine Anerkennung einer ausländischen Qualifikation ist nicht erforderlich.

Bei Vorliegen aller Voraussetzungen erfolgt die Eintragung in das Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer.

Zuständig für die Eintragung in das Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer bei vorübergehender Tätigkeit ist der/die Präsident/in des Landgerichts, in dessen Bezirk der/die Antragsteller/in seinen Wohnsitz hat. Hat die antragstellende Person keinen Wohnsitz in Thüringen, ist für die Eintragung in das Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer bei vorübergehender Tätigkeit der/die Präsident/in des Landgerichts Erfurt zuständig.

  • eine Bescheinigung darüber, dass der/die Antragsteller/in in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz rechtmäßig zur Ausübung einer der in § 15 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten oder vergleichbaren Tätigkeit niedergelassen ist und dass ihm/ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
  • ein Berufsqualifikationsnachweis,
  • sofern der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung nicht reglementiert ist, ein Nachweis darüber, dass der/die Antragsteller/in die Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr rechtmäßig ausgeübt hat,
  • die Angabe der Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Niederlassungsstaat zu erbringen ist

Alle Unterlagen sind im Original oder in öffentlich beglaubigter Form vorzulegen. In der Regel sind die Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen. Sind die Unterlagen nicht in deutscher Sprache verfasst, ist eventuell zusätzlich eine Übersetzung erforderlich. Hierzu wenden Sie sich bitte an den/die Präsidenten/in des zuständigen Landgerichts.

Für das Verfahren über Eintragung in das Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer bei vorübergehender Tätigkeit fällt eine Gebühr von 30,00 EUR an.

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle zu dem Antrag bzw. gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung stehen die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung zur Verfügung (Widerspruchsverfahren, gegebenenfalls Klageverfahren).

Der Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer zur gelegentlichen und vorübergehenden Berufsausübung kann formlos gestellt werden.

Dolmetscher, die nicht allgemein beeidigt sind, können ebenfalls zu Gerichtsverhandlungen hinzugezogen werden. Vor Beginn der Tätigkeit muss der Dolmetscher dann allerdings für diese Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter vereidigt werden.

Die Präsidenten der Landgerichte führen für Thüringen ein gemeinsames elektronisches Verzeichnis der von ihnen allgemein beeidigten Dolmetscher und der ermächtigten Übersetzer. Das Verzeichnis wird innerhalb einer länderübergreifenden Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank im Internet veröffentlicht. Die Veröffentlichung der Daten in dem Internetverzeichnis erfolgt nur, sofern der/die Antragsteller/in hierzu die Einwilligung erteilt. Diese kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf ist gegenüber dem/der Präsident/in des zuständigen Landgerichts schriftlich zu erklären. Willigt der/die Anstragsteller/in in die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten im netzöffentlichen Verzeichnis nicht ein, werden die Daten ausschließlich in einem geschützten Bereich den Thüringer Gerichten und Staatsanwaltschaften zur Verfügung gestellt. Die Thüringer Notare erhalten in diesem Fall turnusmäßig aktuelle Verzeichnisse.

Die Datenbank finden Sie hier: 

Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV)

02.11.2021