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Anmeldepflichten

Befugnis vorübergehende und gelegentliche Hilfeleistung in Steuersachen erhalten

Wenn Sie in einem Mitgliedstaat der EU oder der Schweiz beruflich niedergelassen und dort befugt sind, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten, dann können Sie in Deutschland vorübergehend und gelegentlich steuerliche Beratung erbringen, wenn Sie dies vorher anmelden.

Leistungsbeschreibung

Zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Anwendungsbereich des deutschen Steuerberatungsgesetzes sind Sie berechtigt, wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz bereits beruflich niedergelassen sind. Dazu müssen Sie bereits im Niederlassungsstaat befugt geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen nach dem dortigen Recht leisten.

Der Umfang der Befugnis im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat. Die vorübergehende und gelegentliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen kann vom Staat der Niederlassung aus erfolgen.

Die Aufnahme der vorübergehenden und gelegentlichen Hilfe in Steuersachen setzt eine vorherige Meldung gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer voraus .

Wenn Sie Antragsteller/in aus Malta oder Slowenien sind, dann wenden Sie sich bitte an die Steuerberaterkammer Thüringen.

Sollte weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert sein, dann gilt die Befugnis im Inland nur, wenn Sie den Beruf dort während der vorhergehenden 10 Jahre mindestens 1 Jahr ausgeübt haben.

 

  • Bescheinigung darüber, dass Sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz rechtmäßig zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen niedergelassen  sind und dass Ihnen die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
  • Nachweis über Ihre Berufsqualifikation
  • Nachweis darüber, dass Sie den Beruf in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt haben, wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsstaat reglementiert ist
  • eine Information über Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht

Die Meldung ist kostenfrei.

keine

Thüringer Finanzministerium

03.01.2024

Steuerberaterkammer Thüringen

Zuständige Stellen

.
Stelle

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99084 Erfurt

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Nein

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Nein

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Erfassungsbogen für Dienstleister aus Malta und Slowenien gem. § 3a StBerG - (Thüringen)