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Anmeldepflichten

Eintragung in das Installateurverzeichnis (eines Wasserzweckverbandes)

Arbeiten an Wasserversorgungsanlagen hinter dem Hausanschluss dürfen nur von Installationsunternehmen durchgeführt werden, die im Installateurverzeichnis des Wasserversorgungsunternehmens eingetragen sind.

Leistungsbeschreibung

Die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung von Wasserversorgungsanlagen hinter dem Hausanschluss (Kundenanlage) darf gemäß Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser, mit Ausnahme des Wasserzählers, nur durch das Wasserversorgungsunternehmen oder ein in dessen Installateurverzeichnis eingetragenes Installationsunternehmen vorgenommen werden. 

Installationsunternehmen, die an entsprechenden Anlagen tätig werden, müssen die Eintragung in das Installateurverzeichnis des örtlichen Wasserversorgungsunternehmens beantragen. Grundstücksbesitzer müssen für Arbeiten an ihren Anlagen ein zugelassenes und in diesem Verzeichnis geführtes Installationsunternehmen wählen, um die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik zu gewährleisten.

  • Die Registrierung findet direkt bei dem Wasserversorger statt, in dessen Versorgungsbetrieb das Installationsunternehmen seinen Sitz hat.
  • Sie stellen den Antrag auf Registrierung beim Wasserversorger. Oftmals stellen diese auf ihrer Webseite ein Formular zur „Eintragung in das Installateurverzeichnis“ zum Download zur Verfügung. Zusammen mit dem Antrag sind die unter ‚Welche Unterlagen werden benötigt?‘ genannten Unterlagen einzureichen.
  • Anschließend wird der Antrag geprüft. In der Regel wird zwischen dem Versorger und dem Installationsunternehmen ein Rahmenvertrag geschlossen.
  • Nach erfolgreicher Prüfung des Antrags und Vertragsabschluss erhält das Installationsunternehmen einen Ausweis, der die Befähigung zu Arbeiten an Wasserversorgungsanlagen hinter dem Hausanschluss (Kundenanlage) gemäß Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser bestätigt.
  • Sollte das Unternehmen bereits bei seinem Heimatversorger eingetragen sein (und einen Installateurausweis besitzen), reicht bei anderen Versorgern oft eine einfache Gastanmeldung (Anmeldung als Gastinstallateur) aus, um auch dort tätig werden zu dürfen.

Bitte wenden Sie sich an den örtlichen Wasserversorger beziehungsweise das örtliche Wasserversorgungsunternehmen (Zweckverband, Stadtwerke, oder Ähnliches, gegebenenfalls die Stadt beziehungsweise die Gemeinde selbst).

Um in das Installateurverzeichnis aufgenommen zu werden, sind in der Regel folgende Nachweise zu erbringen:

  • Handwerksrolle: Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle bei der zuständigen Handwerkskammer (HWK) für das Installations- und Heizungsbauerhandwerk
  • Fachliche Qualifikation: Meisterbrief im Installateur- und Heizungsbauerhandwerk (oder gleichwertiger Abschluss wie Techniker/Ingenieur). Bitte beachten Sie: Falls der Abschluss vor 2003 lag oder bestimmte Module fehlen, verlangen viele Versorger einen Sachkundenachweis für die „technischen Regeln für Trinkwasserinstallationen“.
  • Betriebshaftpflicht: Nachweis einer ausreichenden Deckungssumme (meist mindestens 1 bis 2 Millionen Euro für Personen- und Sachschäden)
  • Werkstattausrüstung: Bestätigung, dass über die notwendigen Spezialwerkzeuge und Prüfgeräte (zum Beispiel für Druckprüfungen) verfügt wird

  • ausgefüllter Antrag
  • Kopie der Gewerbeanmeldung
  • Kopie der HWK-Karte
  • Kopie des Meisterbriefs oder Ähnliches (nähere Erläuterungen zur fachlichen Qualifizierung siehe "Voraussetzungen")
  • Versicherungsschein
  • Bestätigung Werkstattausrüstung

Die Bearbeitungsdauer hängt von Qualität und Umfang des Antrags und der Unterlagen ab.

Abhängig vom Streitgegenstand: entweder ordentliche Gerichtsbarkeit (Klage zum Zivilgericht) oder im Falle eines Verwaltungsakts Widerspruch bei der Widerspruchsbehörde und/oder Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie, Naturschutz und Forsten

07.05.2026

Zuständige Stellen

Stelle

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De-Smit-Straße 6
07545 Gera

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0365 48700

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Entstörungsdienst

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Rollstuhlgerecht

Nein