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Anmeldepflichten

Informationsbeauftragte für pharmazeutische Unternehmer mitteilen

Wenn Sie ein pharmazeutisches Unternehmen führen und Fertigarzneimittel in den Verkehr bringen, müssen Sie der zuständigen Behörde eine Informationsbeauftragte oder einen Informationsbeauftragten nennen und Änderungen melden.

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie ein pharmazeutisches Unternehmen führen, müssen Sie eine Informationsbeauftragte oder einen Informationsbeauftragten benennen.

Das betrifft Sie, wenn Sie:

  • über die Zulassung oder Registrierung verfügen,
  • Arzneimittel vertreiben, dies beinhaltet Parallelimport und Parallelvertrieb, oder
  • Standardzulassungen oder -registrierungen nutzen.

Ausgenommen sind Apotheken im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs, Krankenhausträger und der Einzelhandel.

Informationsbeauftragte müssen gemäß Arzneimittelgesetz die nötige fachliche Sachkenntnis und Zuverlässigkeit besitzen. Sie sind unter anderem dafür verantwortlich, dass

  • keine Arzneimittel hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, die mit einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung versehen sind
  • die Kennzeichnung, die Packungsbeilage, die Fachinformation und die Werbung – im Einklang mit heilmittelwerberechtlichen Vorgaben – mit dem Inhalt der Zulassung oder der Registrierung übereinstimmen
  • sofern das Arzneimittel von der Zulassung oder Registrierung freigestellt ist, die Vorgaben aus den Verordnungen über die Freistellung von der Zulassung oder Registrierung eingehalten werden  

Die Anzeige einer sachkundigen Person können Sie schriftlich oder online vornehmen.

  • Sie zeigen die sachkundige Person mittels eines schriftlichen Antrages oder mittels des Onlinedienstes an.
  • Die Anzeige geht dann in der Behörde ein.
  • Die Behörde prüft die Anzeige formell und auf Vollständigkeit.
  • Wenn bei der Prüfung fehlende Dokumente auffallen, wird die Person kontaktiert, welche die Anzeige erstellt hat, und um Lieferung der fehlenden Dokumente gebeten.
  • Nach Einsendung der fehlenden Dokumente oder nach bestandener formeller Prüfung wird die zuständige Behörde eine Entscheidung treffen.
  • Die Anzeige kann bestätigt oder abgelehnt werden.
  • Die Entscheidung wird der anzeigestellenden Person mitgeteilt.
  • Danach wird eine Gebührenaufstellung erstellt und ebenfalls an die anzeigestellende Person, mit der Bitte um Zahlung, zugesendet.

Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz, Dezernat 24.

  • Informationsbeauftragte besitzen die notwendige Zuverlässigkeit.
  • Informationsbeauftragte besitzen die notwendige Sachkenntnis, dies betrifft in der Regel folgende Personengruppen und wird im Einzelfall geprüft:
    • Apothekerinnen und Apotheker
    • Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium in Pharmazie, Chemie, Biologie, Human- oder Veterinärmedizin

  • Nachweise über die berufliche Ausbildung
  • Nachweise über eine einschlägige Berufserfahrung und gegebenenfalls Fortbildungen
  • Lebenslauf (tabellarisch, bezogen auf Ausbildung und berufliche Tätigkeit)
  • Behördenführungszeugnis (Belegart O zur direkten Übersendung an die Behörde)
  • Abgrenzungsregelung im Falle einer Benennung mehrerer verantwortlicher Personen in derselben Funktion
  • Kontaktdaten der beauftragten Person (Telefondurchwahl, Fax, E-Mail)

Anzeige Informationsbeauftragter § 74a AMG

Verwaltungsgebühr: EUR 50,00 - 1.500,00

https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-VwKostGTH2005V5P3

Sie müssen neue Informationsbeauftragte sowie jeden Wechsel und Änderungen Ihrer Angaben im Voraus mitteilen. Unvorhergesehene Wechsel müssen Sie sofort mitteilen.

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Vollständigkeit und dem Umfang der eingereichten Unterlagen sowie dem individuellen Prüfaufwand. Sie kann daher variieren.

  • Widerspruch; Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, werden mit der Entscheidung über Ihre Anzeige übermittelt.
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Bei Verstoß gegen die Anzeigepflichten droht ein Bußgeld.

Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie

18.08.2026

Zuständige Stellen

Tennstedter Straße 8/9 99947 Bad Langensalza


Stelle

Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Dezernat 24 Standort Erfurt
Tennstedter Straße 8/9
99947 Bad Langensalza

Telefon

+49 361 573831-240

E-Mail

Pharmazie@tlv.thueringen.de

WWW

Internetpräsenz des TLV

Parkplatz

ParkplatzBesucherparkplatz

Parkplätze: 10

Gebühren: Nein

Aufzug

Ja

Rollstuhlgerecht

Ja

Linderbacher Weg 30 99099 Erfurt


Stelle

Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Dezernat 24 Standort Erfurt
Linderbacher Weg 30
99099 Erfurt

Telefon

+49 361 573831-240

E-Mail

Pharmazie@tlv.thueringen.de

WWW

Internetpräsenz des TLV

Parkplatz

ParkplatzBesucherparkplatz

Parkplätze: 10

Gebühren: Nein

Aufzug

Ja

Rollstuhlgerecht

Ja