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Anmeldepflichten

Weitere Betriebsstätte der Handwerkskammer mitteilen

Wenn Sie als Mitgliedsbetrieb einer Handwerkskammer eine neue Betriebsstätte eröffnen, müssen Sie dies der Handwerkskammer mitteilen.

Inhaltsverzeichnis

Leistungsbeschreibung

Die Handwerkskammer führt mit der Handwerksrolle und dem Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes zwei Register, in denen alle Handwerksbetriebe und Betriebe des handwerksähnlichen Gewerbes mit ihren Betriebsstätten im jeweiligen Kammerbezirk erfasst sind. Um die gespeicherten Daten aktuell zu halten, besteht eine Mitteilungspflicht für den Fall, dass eine neue Betriebsstätte im Kammerbezirk eröffnet wird. Liegt eine neue Betriebsstätte im Bezirk einer anderen Handwerkskammer, so ist die Meldung dort durchzuführen, damit eine Eintragung vorgenommen werden kann.

  • Informieren Sie die für den Betrieb zuständige Handwerkskammer über die Eröffnung der weiteren Betriebsstätte. 
  • Wenn die weitere Betriebsstätte im Zuständigkeitsbereich einer anderen Handwerkskammer liegt, muss die Eintragung dort erfolgen.
     

Sie möchten eine weitere Betriebsstätte eröffnen.

  • Angaben zum Betrieb: 
    • Betriebsnummer 
    • Betriebsname
    • Datum, wann die Änderung in Kraft treten soll
  • Angaben zur neuen Betriebsstätte:
    • Adresse
    • Kontaktdaten
    • Tätigkeit
       

Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.

keine

keine

Es gibt keine Hinweise und Besonderheiten.

Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa der Freien Hansestadt Bremen

Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft und Ländlichen Raum

31.03.2026

Zuständig ist diejenige Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt.