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Befähigungs- und Sachkundenachweise

Jährlichen Prüfungsbericht oder Negativerklärung als Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater einreichen

Als Finanzanlagenvermittler oder HonorarFinanzanlagenberater müssen Sie jährlich einen Prüfungsbericht oder alternativ eine sogenannte Negativerklärung bei Ihrer Aufsichtsbehörde einreichen.

Inhaltsverzeichnis

Leistungsbeschreibung

Für die Erstellung des Prüfungsberichts müssen Sie zunächst die Einhaltung der in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung beschriebenen gesetzlichen Verpflichtungen überprüfen lassen. Diese Verpflichtungen beinhalten beispielsweise Vorgaben zur Information von Kunden und zur Dokumentation von Geschäftsvorgängen. Die Prüfung muss durch einen geeigneten Prüfer durchgeführt werden, dies sind insbesondere:

  • Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften,
  • Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außerordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen,
  • Personen, die öffentlich bestellt und zugelassen und in der Lage zu einer ordnungsgemäßen Prüfung sind; z.B. Steuerberater.

Bei der Prüfung im Rahmen Ihrer jährlichen Berichtspflichten wählen Sie den Prüfer aus. Die Prüfung erfolgt auf Ihre Kosten. Ungeeignet sind Prüfer, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht, das heißt, dass Umstände vorliegen, die die Unabhängigkeit des Prüfers gefährden könnten. 

Sofern Sie ausschließlich für eine Vertriebsgesellschaft tätig sind, dürfen Sie an Stelle des Einzelprüfungsberichts einen Systemprüfungsbericht eines Prüfers vorlegen, der die Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Vertriebsgesellschaft zur Einhaltung der Verpflichtungen durch die angeschlossenen Gewerbetreibenden für den Prüfungszeitraum bestätigt. Spätestens nach 4 Jahren ist jedoch jeweils ein Einzelprüfungsbericht einzureichen. 

Sofern Sie im Berichtszeitraum keine Tätigkeit ausgeübt haben, müssen Sie unaufgefordert eine entsprechende Erklärung (sog. Negativerklärung) abgeben.

Zunächst beauftragen Sie einen anerkannten Prüfer mit der Prüfung der Berufspflichten aus der Finanzanlagenvermittlungsverordnung.

  • Den erstellten Prüfungsbericht übermitteln Sie schriftlich oder elektronisch an die zuständige Aufsichtsbehörde.
  • Wenn Sie in dem Berichtsjahr keine Tätigkeit ausgeübt haben, übermitteln Sie an die zuständige Aufsichtsbehörde eine Negativerklärung. 
  • Im Anschluss an die Überprüfung erhalten Sie gegebenenfalls einen Gebührenbescheid.

Es gibt keine Voraussetzungen.

  • Prüfungsbericht eines anerkannten Prüfers, inklusive Vermerk über etwaige Verstöße; auch in elektronischer Form, sofern Prüfer namentlich genannt ist
  • Bei ausschließlicher Tätigkeit für eine Vertriebsgesellschaft:
    • Systemprüfungsbericht zur Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Vertriebsgesellschaft zur Einhaltung der Verpflichtungen (spätestens nach 4 Jahren: Einzelprüfungsbericht)
    • Wahlweise: Einzelprüfungsbericht 
  • Sofern im Berichtszeitraum keine Tätigkeit ausgeübt wurde:
    • Schriftliche Erklärung, dass im Berichtszeitraum keine Tätigkeit ausgeübt wurde (Negativerklärung)
    • Wenn die Negativerklärung durch Dritte, beispielsweise einen Steuerberater oder Prüfer, an die Behörde übermittelt wird, müssen Sie eine entsprechende Vollmacht beifügen

Es fallen gegebenenfalls Gebühren an. Falls Gebühren anfallen, können Sie die genaue Höhe der Gebührenordnung der örtlich zuständigen Aufsichtsbehörde entnehmen.

Sie müssen den Prüfungsbericht oder die Negativerklärung spätestens bis zum 31. Dezember des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres unaufgefordert an Ihre zuständige Aufsichtsbehörde übermitteln.

  • Je nach Prüfungsumfang Ihrer eingereichten Unterlagen variieren die Bearbeitungszeiten.
  • Die Bearbeitung nimmt nach vollständigem Vorliegen aller Unterlagen einige Wochen in Anspruch.

Welche Rechtsbehelfe eingelegt werden können (Widerruf oder Erhebung einer Klage beim Verwaltungsgericht), ist je nach Bundesland unterschiedlich.

  • Formulare: ggfs. Vordruck für Negativerklärung
  • Onlineverfahren möglich: teilweise, je nach zuständiger Aufsichtsbehörde unterschiedlich
  • Schriftform erforderlich: nur bei Erklärung über Nichtausübung der Tätigkeit

Bitte beachten Sie die Internetseiten Ihrer zuständigen Aufsichtsbehörde.