Gesundheitliche Beratung für in der Prostitution tätige Menschen
Wenn Sie in Deutschland der Prostitution nachgehen oder dies beabsichtigen, müssen Sie bei der zuständigen Stelle an gesundheitlichen Beratungen teilnehmen.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Gemäß dem Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz) müssen Personen, die als Prostituierte oder als Prostituierter tätig sind oder beabsichtigen, eine solche Tätigkeit aufzunehmen, eine gesundheitliche Beratung wahrnehmen. Eine gesundheitliche Beratung wird durch eine dem Öffentlichen Gesundheitsdienst zugehörige Behörde angeboten.
Die gesundheitliche Beratung erfolgt angepasst an die persönliche Lebenssituation der zu beratenen Person und soll insbesondere Fragen
- der Krankheitsverhütung,
- der Empfängnisregelung,
- der Schwangerschaft und
- der Risiken des Alkohol- und Drogengebrauchs
beinhalten.
Das Gespräch ist vertraulich. Das heißt, es werden keine Informationen weitergegeben. Falls Sie nicht gut deutsch sprechen, kann ein Dolmetscher oder eine Sprachmittlung dabei sein oder angerufen werden, die für Sie übersetzt. Auch dann bleibt das Gespräch vertraulich. Die Beratung wird ausschließlich in Präsenz durchgeführt und ist kostenfrei. Im Anschluss an die Beratung wird Ihnen eine Bescheinigung über die Teilnahme ausgestellt.
- Sie vereinbaren einen Termin mit der zuständigen Stelle.
- Sie lassen sich beraten.
- Nach Abschluss der Beratung stellt die Behörde Ihnen eine Bescheinigung aus, welche die Durchführung der gesundheitlichen Beratung bestätigt.
- Wenn Sie sich als Prostituierte oder Prostituierter anmelden, müssen Sie die Bescheinigung vorlegen.
- Wenn Sie bereits als Prostituierte oder Prostituierter arbeiten, müssen Sie die Bescheinigung bei Ausübung Ihrer Tätigkeit dabeihaben.
- Die gesundheitliche Beratung wird durch die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte durchgeführt und erfolgt vertraulich. Dritte können nur bei allseitigem Einverständnis und ausschließlich zur Sprachmittlung hinzugezogen werden.
- Das Gesundheitsamt stellt nach erfolgter Beratung eine Bescheinigung mit folgenden Angaben aus:
- Vor- und Nachname der beratenen Person
- Geburtsdatum der beratenen Person
- ausstellende Stelle
- Datum der gesundheitlichen Beratung
- Die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung kann auf Wunsch unter Verwendung eines Alias-Namens ausgestellt werden. (Hinweis: Voraussetzung hierfür ist eine existierende Alias-Bescheinigung. Diese wird erst im Anmeldeverfahren ausgestellt, hierfür ist eine Bescheinigung nach § 10 ProstSchG Voraussetzung. Dementsprechend muss bei Erstberatung die Bescheinigung stets auf den echten Vor- und Nachnamen ausgestellt werden, bei Folgebescheinigungen kommt dann gegebenenfalls die Verwendung eines Alias-Namens in Betracht).
- Die Bescheinigung ist im gesamten Bundesgebiet gültig und von der Prostituierten oder dem Prostituierten bei der Ausübung der Tätigkeit mitzuführen.
Bitte wenden Sie sich an das zuständige Gesundheitsamt.
- Sie sind volljährig.
- Voraussetzung, um die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung zu erhalten, ist die Teilnahme an einer gesundheitlichen Beratung beim zuständigen Gesundheitsamt.
- Gültiges Ausweisdokument (Personalausweis, Ausweisersatz, Reisepass oder Passersatz)
- gegebenenfalls eine Alias-Bescheinigung
Gebühr: gebührenfrei
https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-ProstSchGVwKostOTHrahmen
Die gesundheitliche Beratung hat vor der erstmaligen Anmeldung der Tätigkeit und bei
- Prostituierten ab 21 Jahren mindestens alle zwölf Monate sowie bei
- Prostituierten unter 21 Jahren mindestens alle sechs Monate zu erfolgen.
Die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung darf bei erstmaliger Anmeldung der Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter nicht älter als drei Monate sein.
Die Dauer der Beratung ist einzelfallabhängig. Die Bescheinigung wird Ihnen in der Regel sofort im Anschluss an die Beratung ausgestellt.
Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.
In Gemeinden mit weniger als 30.000 Einwohnern besteht in Thüringen ein Verbot der Prostitution. Deshalb sind nur Gesundheitsämter der Landkreise und der kreisfreien Städte zuständig, in denen eine Gemeinde mit mindestens 30.000 Einwohnern besteht. Zudem darf die Prostitution nicht vollständig durch eine lokale Verbotsverordnung untersagt sein.
Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie
08.07.2025
Zuständige Stellen
Stelle | AIDS / STD-Beratungsstelle |
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Telefon | |
Fax | 0365 8383535 |
WWW | |
Öffnungszeiten | Sprechzeiten Dienstag 09:00-12:00 Uhr, 14:00-17:00 Uhr |
Öffentliche Verkehrsmittel | HaltestelleHerderstraße StraßenbahnLinie 3 |
Parkplatz | ParkplatzParken vor dem Dienstgebäude möglich Gebühren: Nein |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |