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Erlaubnisse und Genehmigungen

Änderung des Landpachtvertrages anzeigen

Wenn Sie eine Änderung eines Landpachtvertrags mitteilen möchten, ist dies bei der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats durch den Verpächter anzuzeigen.

Inhaltsverzeichnis

Leistungsbeschreibung

Jeder Änderung eines Landpachtvertrags ist bei der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats durch den Verpächter anzuzeigen. Eine Anzeige der Landpachtverträge kann ebenfalls durch den Pächter erfolgen, welcher hierzu berechtigt ist.

Die Anzeige wird von der Behörde bestätigt, wenn der Vertrag nicht zu beanstanden ist.

Der geänderte Landpachtvertrag zwischen dem Verpächter und dem Pächter wird innerhalb eines Monats vom Verpächter oder dem Pächter bei der zuständigen Behörde vorgelegt.
Die zuständige Behörde überprüft den Vertrag auf Vollständigkeit und hinsichtlich der Beurteilung (Beanstandung) nach dem LPachtVG.

Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum, Referat 42 – Agrarstruktur

Zuständig ist die Zweigstelle des TLLLR, in dessen Amtsbereich die Pachtflächen liegen.

  • Sie müssen eine Änderung des Landpachtvertrages abgeschlossen haben.
  • Sie dürfen durch die Änderung:
    • keine ungesunde Flächenverteilung, insbesondere Anhäufung von Land, bewirken
    • keine unwirtschaftliche Zersplitterung bewirken
    • keinen unangemessen hohen Pachtpreis zahlen

  • Abgeschlossener Landpachtvertrag bzw. Änderungen, mit Angabe des Absenders

Es fallen keine Kosten an.

  • Die Anzeige der Vertragsänderung erfolgt binnen eines Monats nach ihrer Vereinbarung.

Innerhalb der 1-Monatsfrist, kann auf 2 Monate verlängert werden

Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel einen Monat. Dauert die Prüfung der Vertragsänderung voraussichtlich länger, erhalten Sie als Vertragsparteien vor Ablauf der Frist einen Zwischenbescheid. Durch diesen verlängert sich die mögliche Bearbeitungszeit auf 2 Monate.

Bearbeitungsdauer: 1 Monat

  • Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim zuständigen Amtsgericht gegen den Beanstandungsbescheid

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum

04.09.2025