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Erlaubnisse und Genehmigungen

Amtliche Anerkennung der Sachverständigen zur Abnahme von Wesenstests bei Hunden nach den §§ 8 und 9 ThürTierGefG

Amtliche Anerkennung der Sachverständigen nach § 1 ThürWesenstestVO zur Abnahme von Wesenstests von Hunden nach den §§ 8 und 9 ThürTierGefG

Leistungsbeschreibung

Wer bei Hunden, deren Verhalten den Verdacht auf eine mögliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verursacht hat, Wesenstests im Sinne des §§ 8, 9 Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren vom 22. Juni 2011 (GVBl. Seite 93) in der jeweils geltenden Fassung (ThürTierGefG) abnehmen möchte, benötigt eine amtliche Anerkennung als sachkundige Person/ Sachverständiger durch das Thüringer Landesverwaltungsamt im Einvernehmen mit dem Landesamt für Verbraucherschutz. Nach erfolgter Anerkennung wird die sachkundige Person/ der Sachverständige in eine vom Thüringer Landesverwaltungsamt für den Freistaat Thüringen geführte Liste eingetragen (§ 1 der Thüringer Wesenstestverordnung vom 19. Januar 2012, GVBl. Seite 72, in der jeweils geltenden Fassung).  

Für die Erteilung der amtlichen Anerkennung muss ein Antrag beim Thüringer Landesverwaltungsamt gestellt werden.

Wenden Sie sich an das Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat 200, Jorge-Semprùn-Platz 4, 99423 Weimar.

  • Beamteter oder praktizierender Tierarzt oder
  • bestellte Ausbilder für Hunde im Dienst-, Rettungs-, Therapie- , Blindeführhunde- oder
  • Behindertenbegleithundewesen oder
  • besondere Eignung durch langjährige Erfahrung im Umgang mit Hunden
  • gleichwertige Anerkennung in einem anderen EU-Land oder einem anderen Bundesland

  • Persönliche Angaben
  • Ausbildungsunterlagen
  • Nachweise der durch Aus- und Fortbildung erworbenen Kenntnisse

aufwandsbezogen; Ernennungsgebühren in Höhe von ca. 50,00 Euro.

keine

3 Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen

Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht; Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem zuständigen Verwaltungsgericht

formlos

Vor Aufnahme der Tätigkeit hat die sachkundige Person an einer Unterweisung zur einheitlichen Anwendung des Wesenstests beim Thüringer Landesverwaltungsamt teilzunehmen (§ 1 Abs. 2 ThürWesenstestVO in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Thüringer Sachkundeprüfungsverordnung vom 19. Januar 2012, GVBl. Seite 49, in der jeweils geltenden Fassung - ThürSachkundePrüfVO -). Die sachkundige Person ist nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu verpflichten. Sie hat regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen - innerhalb von zwei Jahren mindestens eine fachspezifische Fortbildungsveranstaltung - und hat dies dem Thüringer Landesverwaltungsamt durch geeignete Unterlagen nachzuweisen (§ 1 Abs. 2 ThürWesenstestVO in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ThürSachkundePrüfVO).

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales

10.01.2020

Thüringer Landesverwaltungsamt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 ThürWesenstestVO)

Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz, Tennstedter Straße 8/9, 99947 Bad Langensalza

Zuständige Stellen

Stelle

Thüringer Landesverwaltungsamt - Hoheitsangelegenheiten, Gefahrenabwehr - Referat 200
Jorge-Semprún-Platz 4
99423 Weimar

Telefon

0361 57332-1198

Fax

0361 57332-1346

E-Mail

joerg.siepmann@tlvwa.thueringen.de

WWW

Thüringer Landesverwaltungsamt - Hoheitsangelegenheiten, Gefahrenabwehr - Referat 200

Öffentliche Verkehrsmittel

HaltestelleWeimar Atrium

Bus1, 2, 3, 9

Parkplatz

ParkplatzTiefgarage Atrium

Parkplätze: 840

Gebühren: Ja

Aufzug

Ja

Rollstuhlgerecht

Ja