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Erlaubnisse und Genehmigungen

Das Recht zum Führen der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" erteilen

Wenn Sie Butter unter der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" vermarkten möchten, dann muss Ihnen hierfür das Recht von der zuständigen Stelle erteilt werden.

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie die Bezeichnung „Deutsche Markenbutter“ für Ihr Produkt verwenden möchten, dann benötigen Sie hierfür die Erlaubnis der zuständigen Stelle. Diese wird prüfen, ob Sie die gesetzlichen Vorgaben zur Herstellung und Qualität einhalten.

  • Eingang des Antrags
  • ggf. Rückfragen der Behörde
  • Prüfung der Einhaltung der Voraussetzungen
  • Erteilung der Berechtigung per schriftlichem Bescheid

Bitte wenden Sie sich an das

Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)

Referat 21 – Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz

Naumburger Straße 98
07743 Jena

„Deutsche Markenbutter“ darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach festgelegten Vorgaben hergestellt ist und festgelegte Qualitätsanforderungen erfüllt.

Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Deutsche Markenbutter“ wird erteilt, wenn bei mindestens drei aufeinanderfolgenden monatlichen Prüfungen bei jeder Butterprobe u. a. folgende Anforderungen erfüllt werden:

Herstellung:

„Deutsche Markenbutter“ darf nur unmittelbar aus pasteurisierter Sahne hergestellt werden.

Nach Pasteurisierung muss der Peroxydasenachweis negativ sein.

„Deutsche Markenbutter“ darf nur unter Verwendung von Wasser und Speisesalz, auch jodiertem Speisesalz, hergestellt werden.

„Deutsche Markenbutter“ muss einer der folgenden Buttersorten entsprechen:

  1. Sauerrahmbutter
  2. Süßrahmbutter
  3. Mildgesäuerte Butter

Die Vorschriften hinsichtlich der Herstellung von Sauerrahmbutter und Mildgesäuerte Butter müssen eingehalten werden.

Qualitätsanforderungen:

Butter erfüllt die Voraussetzungen als „Deutsche Markenbutter“, wenn sie

  1. in einer Molkerei hergestellt wird, die berechtigt ist, die von ihr hergestellte Butter als „Deutsche Markenbutter" zu bezeichnen,
  2. mit mindestens vier Punkten für jede der folgenden Eigenschaften bewertet wird:
  • sensorische Eigenschaften Aussehen, Geruch, Geschmack und Textur,
  • Wasserverteilung,
  • Streichfähigkeit.

  • formloser schriftlicher Antrag

Es fallen Kosten an.

Die Berechtigung muss vor dem Inverkehrbringen der Butter erteilt werden.

Bei Vorliegen eines Antrags und des Nachweises der Ergebnisse der Butterprüfung beträgt die Bearbeitungsdauer ca. 2 bis 3 Wochen.

Ein Rechtsbehelf ist gemäß des Bescheides möglich.

Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)

Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)

09.11.2021

Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)

Referat 21 – Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz

Naumburger Straße 98
07743 Jena

Zuständige Stellen

Stelle

Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) - Referat 21 - Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz
Naumburger Straße 98
07743 Jena

Telefon

+49 361 574041-000

Fax

+49 361 574041-390

E-Mail

poststelle@tlllr.thueringen.de

WWW

Internetseite der Behörde

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein

Ansprechpartner/innen

Referatsbereich Marktüberwachung Milch

Telefon: +49 361 574041-488

Telefon: +49 361 574041-439

E-Mail: Milch@tlllr.thueringen.de