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Erlaubnisse und Genehmigungen

Erlaubnis als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer oder Wohnimmobilienverwalter beantragen

Wenn Sie gewerbsmäßig als selbständiger Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und/oder Wohnimmobilienverwalter tätig werden möchten, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis.

Leistungsbeschreibung

Sie sind Immobilienmakler, wenn Sie gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen.

Sie sind Darlehensvermittler, wenn Sie gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen. Die Gewährung von Darlehen im eigenen Namen gehört nicht dazu. Für die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen 
benötigen Sie eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler.

Sie sind Bauträger, wenn Sie Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten verwenden.

Sie sind Baubetreuer, wenn Sie Bauvorhaben in fremdem Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen.

Sie sind Wohnimmobilienverwalter, wenn Sie das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume verwalten.

Die Erlaubnis kann einer natürlichen Person oder einer juristischen Person erteilt werden. Personen(handels)gesellschaften, wie die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG) oder die Kommanditgesellschaft (KG) können die Erlaubnis nicht erhalten. Hier muss jeder geschäftsführende Gesellschafter eine eigene Erlaubnis beantragen. Ihre Erlaubnis kann auch inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist. 

Um die Erlaubnis als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und/oder Wohnimmobilienverwalter zu erhalten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei Ihrer zuständigen Behörde einreichen.

Die zuständige Behörde prüft anhand Ihrer Angaben und eingereichten Unterlagen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.

Liegen alle Erlaubnisvoraussetzungen vor, erhalten Sie die Erlaubnis.

Bitte wenden Sie sich an die Gewerbeämter der Landkreise und größeren Städte.

  • Sie, müssen persönlich zuverlässig sein. Das heißt, dass Sie in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages z. B. nicht wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden sind.
  • Das gilt auch für Personen, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind. Sie müssen über geordnete Vermögensverhältnisse verfügen. Das bedeutet z. B., dass über Ihr Vermögen kein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder Sie nicht in das Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts eingetragen sind.
  • Als Wohnimmobilienverwalter müssen Sie über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen.

  • Nachweise über persönliche Zuverlässigkeit (z. B. Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts)
  • Nachweise über geordnete Vermögensverhältnisse (z. B. Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts und Auskunft des Insolvenzgerichts)
  • Für die Erlaubnis als Wohnimmobilienverwalter: Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung
  • Handelsregisterauszug bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften

Hinweis:
Welche Unterlagen in Ihrem konkreten Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular der zuständigen Behörde entnehmen.

Es fallen Gebühren an. Die genaue Höhe können Sie der Gebührenordnung der örtlich zuständigen Erlaubnisbehörde entnehmen.

Die Erlaubnis gilt unbefristet.

Eintritt einer Genehmigungsfiktion, wenn die Behörde über einen entscheidungsreifen Erlaubnisantrag als Immobilienmakler, Bauträger, Baubetreuer und/oder Wohnimmobilienverwalter nicht innerhalb von drei Monaten entschieden hat.

Bei Vorliegen aller Unterlagen wird der Antrag abschließend bearbeitet. Dies kann einige Wochen dauern.

Gegen die Entscheidung über Ihren Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis kann Rechtsbehelf eingelegt werden. 

Welche Rechtsbehelfe eingelegt werden können (Widerspruch oder Erhebung einer Klage beim Verwaltungsgericht), ist je nach Bundesland unterschiedlich.

Detaillierte Informationen zu zulässigen Rechtsbehelfen können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid über Ihren Erlaubnisantrag entnehmen.

  • Formular: Antragformular der zuständigen Erlaubnisbehörde für natürliche oder juristische Person
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Immobilienmaklerinnen und -makler sowie Wohnimmobilienverwalterinnen und -verwalten ebenso wie deren Personal sind entsprechend ihrer ausgeübten Tätigkeit zur regelmäßigen Weiterbildung verpflichtet.

IHK Ostthüringen zu Gera

11.01.2024

Zuständige Stellen

Stelle

Stadtverwaltung Gera - Abteilung 2480 Sicherheit und Ordnung/Gewerbe
Handwerkerhof 13
07548 Gera

Die Aufgaben der Unteren Gewerbebehörde bestimmen sich im wesentlichen aus der Gewerbeordnung. Dazu zählen in erster Linie die Gewerbean-, -ab- und -unmeldungen sowie die Auskünfte aus dem Gewerberegister.

Die entsprechenden Formulare für Gewerbean-, -ab- und -ummeldung stehen als Download in der Serviceleiste zur Verfügung.

Darüber hinaus bestimmen aber auch Reisegewerbe/ Wanderlager, Schornsteinfegerangelegenheiten und allgemeine und handwerksrechtliche Fragen die Aufgaben der Unteren Gewerbebehörde.

Die Gebühren der Unteren Gewerbebehörde sind in der zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für WIrtschaft, Technologie und Arbeit vom 7. Dezember 2010 festgelegt.

Telefon

0365 838-2480

Fax

0365 838-2495

E-Mail

ordnungsamt@gera.de

WWW

Gewerbe

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 17:00 Uhr

Dienstag 09:00 - 17:00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 09:00 - 17:00 Uhr

Freitag 09:00 - 15:00 Uhr

Öffentliche Verkehrsmittel

HaltestelleSchenkendorfstraße

StraßenbahnLinie 3

Parkplatz

ParkplatzParkplatz gegenüber der KfZ-Zulassung

Gebühren: Nein

Aufzug

Ja

Rollstuhlgerecht

Ja

Downloads

Bürgschaft gemäß § 2 der Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Bauträger und Baubetreuer (Makler- und Bauträgerverordnung – MaBV)

Negativerklärung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)

Allgemeine Bedingungen der Vertrauensschadenversicherung (Personenkautionsversicherung) für Gewerbetreibende ABV (PkautV/Gew)

Bürgschaft gemäß § 7 der Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Bauträger und Baubetreuer (Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV)

Rahmenvertrags-Bedingungen zur Vertrauensschadenversicherung (Personenkautionsversicherung) für Gewerbetreibende (PkautV/Gew)

Getrennte Vermögensverwaltung gemäß § 6 der Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Bauträger und Baubetreuer (Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV)

Anzeige nach § 9 Makler- und Bauträgerverordnung