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Erlaubnisse und Genehmigungen

Erlaubnis für eine abfallwirtschaftlichen Tätigkeit erhalten

Wenn Sie gefährliche Abfälle sammeln oder befördern oder mit gefährlichen Abfällen handeln wollen, müssen Sie für diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde eine Erlaubnis beantragen.

Leistungsbeschreibung

Für das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von   gefährlichen Abfällen müssen Sie eine Erlaubnis für diese   Tätigkeit bei der zuständigen Behörde beantragen. Wenn Sie von der Erlaubnispflicht befreit sind, reicht die Anzeige Ihrer Tätigkeit aus.

Haben Sie bereits eine Erlaubnis für Ihre Tätigkeit erhalten, und es haben sich wesentliche Umstände geändert, so muss die Erlaubnis erneut beantragt werden. Die Erlaubnispflicht gilt sowohl für nationale als auch grenzüberschreitende Abfallverbringungen.

  • Wollen Sie erstmalig als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen diese Tätigkeit aufnehmen oder haben sich wesentliche Umstände Ihrer Tätigkeit geändert, beantragen Sie eine Erlaubnis bei der zuständigen Behörde. Per Mail oder mithilfe des Online-Formulars geben Sie dazu Ihre Daten an und reichen die erforderlichen Unterlagen ein.
  • Im Falle des Onlineformulars müssen Sie den Antrag zum Abschluss qualifiziert elektronisch signieren. Hierzu kann zumBeispiel die im elektronischen Abfallnachweisverfahren genutzte Signaturkarte und der dort verwandte Kartenleser eingesetzt werden. Zur Signatur ist eine Signatur-Software der Firma Governikus, Signer WebEdition notwendig. Die Software muss im Vorfeld auf Ihrem Rechnersystem lokal installiert sein. Den Download mit Anweisungen erhalten Sie auf der Website der GOES. Die Behörde sendet Ihnen eine Empfangsbestätigung zu. Nach Prüfung des Antrags und Ihrer Unterlagen kann die die Behörde:
    • Unterlagen nachfordern oder
    • die Erlaubnis mit oder ohne Nebenbestimmungen erteilen oder
    • die Erlaubnis ablehnen.

  • Die zuständige Behörde hat die Erlaubnis zu erteilen, wenn:
    • keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben, sowie
    • der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach und Sachkunde verfügen.
  • Zudem müssen die Anforderungen der Anzeige beziehungsweiseErlaubnispflichtigen sowie die Anforderungen an das sonstige Personal der Fach- und Sachkunde, die durch die Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällenkonkretisiert werden, erfüllt werden.
  • Zudem zu beachten sind Nachweis und Registerpflichten.

  • Ihre abfallrechtliche Betriebsnummer(n) als Sammler, Beförderer, Makler beziehungsweise Händler von Abfällen (soweit Ihnen bereits erteilt)
  • die Vorgangsnummer Ihrer erstmaligen Anzeige (nur, wenn Sie eine Änderungsanzeige erstellen möchten)
  • Ihre Gewerbeanmeldung (soweit eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung besteht)
  • ein Auszug aus dem Handels, Vereins- oder Genossenschaftsregister (soweit ein Antrag erfolgt ist)
  • Nachweis einer Betriebs und Umwelthaftpflichtversicherung (soweit eine solche besteht)
  • Nachweise für die Fachkunde der für die Leistung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen
  • Nachweis einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (soweit Sie eine Erlaubnis für die Tätigkeiten Sammeln oder Befördern beantragen möchten und die Beförderung auf öffentlichen Straßen stattfindet).

Verwaltungsgebühr: EUR 250,00 - 5.000,00

Vor Aufnahme der Tätigkeit

Widerspruch

Wenn Sie gefährliche Abfälle befördern, sammeln, handeln oder makeln möchten ist dafür eine Erlaubnis notwendig oder die Anerkennung als Antsorgungsfachbetrieb.

22.11.2023

Landkreis und kreisfreie Städte

Zuständige Stellen

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Stelle

Stadtverwaltung Gera - Abteilung 4220 Immissionsschutz/Chemikalien/Abfall
Amthorstraße 11
07545 Gera

Der Immissionsschutz umfasst Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen (Immissionen) von Luftschadstoffen, Lärm, Erschütterungen oder elektromagnetischen Feldern auf die Umwelt, die durch natürliche oder vom Menschen verursachte Prozesse freigesetzt wurden (Emissionen). Ziel des Immissionsschutzes ist es, schädliche Um-welteinwirkungen zu verhindern oder so zu begrenzen, dass Gesundheitsgefahren und erhebliche Belästigungen für die Bevölkerung und die Umwelt vermieden beziehungsweise reduziert werden.

Unter Chemikaliensicherheit werden die nationalen und internationalen Bemühungen bezeichnet, durch Gesetze, Übereinkommen, etc. den Schutz von Mensch und Umwelt vor gefährlichen Chemikalien (Gefahrstoffen) zu gewährleisten. Chemikaliensicherheit bedeutet gesundheitlichen Verbraucherschutz im Interesse aller Bürger und ist zugleich wichtiger Bestandteil des Umweltschutzes.
Die Untere Abfallbehörde berät Gewerbebetriebe, Dienstleistungsunternehmen sowie Selbstständige und Privatpersonen bei allen Fragen der Vermeidung, Verwertung und der ordnungsgemäßen, schadlosen Abfallentsorgung.
Dabei sind die Schonung der natürlichen Ressourcen durch die Förderung der Kreislaufwirtschaft und der Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung, Behandlung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen sicherzustellen.
Abfälle müssen dabei in erster Linie vermieden und ansonsten verwertet oder gemeinwohlverträglich beseitigt werden. Insbesondere für die gewerbliche Wirtschaft, aber letztendlich für jeden Bürger als Abfallerzeuger resultieren daraus vielfältige Anforderungen an das Wie des Umgangs mit Abfällen, die einer umfangreichen behördlichen Überwachung unterliegen.

Telefon

0365 838-4201

Fax

0365 838-4205

E-Mail

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WWW

Immissionsschutz

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Dienstag 09:00 - 17:00 Uhr

Mittwoch geschlossen

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HaltestelleHauptbahnhof

StraßenbahnLinie 1

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ParkplatzParken in der Zabelstraße möglich

Gebühren: Ja

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein

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Anzeige von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen nach § 53 KrWG

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen nach § 54 KrWG