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Erlaubnisse und Genehmigungen

Erlaubnis für eine Sammlung beantragen

Sie möchten Spenden sammeln? Für bestimmte Arten von Sammlungen benötigen Sie eine Erlaubnis.Dazu erhalten Sie hier Informationen.

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Geld- oder Sachspenden durch Straßen- oder Haussammlungen veranstalten wollen, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.

Wenn Sie hingegen Haussammlungen durchführen, die eine Vereinigung unter ihren Mitgliedern oder ein sonstiger Veranstalter innerhalb eines mit ihm durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreises darstellt, benötigen Sie keine Erlaubnis. Auch keine Erlaubnis benötigen Sie bei Sammlungen, die in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Versammlung oder einer sonstigen Veranstaltung in geschlossenen Räumen oder auf abgegrenzten Grundstücksflächen unter den Teilnehmern der Veranstaltung durchgeführt werden.

Als Veranstalter haben Sie der Erlaubnisbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle innerhalb einer von der Erlaubnisbehörde festgesetzten Frist eine Abrechnung über das Ergebnis der Sammlung, die entstandenen Sammlungsunkosten und die Verwendung des Ertrags vorzulegen und auf Anforderung die zur Überwachung und Prüfung der Sammlung erforderlichen Auskünfte zu geben sowie die zur Prüfung der Abrechnung einschließlich der Verwendung des Sammlungsertrags erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

Der Sammlungsertrag darf nur mit Genehmigung der Erlaubnisbehörde ganz oder teilweise für einen anderen als den in der Erlaubnis angegebenen Sammlungszweck verwendet werden. Der mutmaßliche Wille der Spender ist zu berücksichtigen.

Stellt sich nachträglich heraus, daß der vorgesehene Sammlungszweck nicht zu verwirklichen ist, und ist der Veranstalter nicht bereit oder nicht in der Lage, einen anderen Sammlungszweck vorzuschlagen, so ist der Sammlungsertrag einem von der Erlaubnisbehörde bestimmten Zweck zuzuführen. Der mutmaßliche Wille der Spender ist zu berücksichtigen.

Kinder unter 14 Jahren dürfen zum Sammeln nicht herangezogen werden. Jugendliche vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen nur bei Straßensammlungen und nur bis zum Eintritt der Dunkelheit eingesetzt werden. Diese Bestimmungen für Kinder und Jugendliche gelten auch für nichterlaubnisbedürftige Sammlungen. Die Erlaubnisbehörde kann in begründeten Einzelfällen und wenn die Gefährdung der Jugendlichen nicht zu befürchten ist, zulassen, dass diese jeweils mindestens zu zweit auch nach Eintritt der Dunkelheit bei Straßensammlungen oder auch bei Haussammlungen, jedoch nur bis zum Eintritt der Dunkelheit, eingesetzt werden.

Der Sammlungsertrag einer nicht erlaubten oder verbotenen Sammlung und die damit beschafften Gegenstände können eingezogen werden.Der eingezogene Sammlungsertrag und die eingezogenen Gegenstände sind einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen. Dabei ist dem mutmaßlichen Willen der Spender nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.

Einen Antrag auf Erlaubnis einer Sammlung stellen Sie bei der zuständigen Behörde. Diese prüft den Antrag und antwortet Ihnen mit in Form eines Bescheides.

Als Veranstalter haben Sie der Erlaubnisbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle innerhalb einer von der Erlaubnisbehörde festgesetzten Frist eine Abrechnung über das Ergebnis der Sammlung, die entstandenen Sammlungsunkosten und die Verwendung des Ertrags vorzulegen und auf Anforderung die zur Überwachung und Prüfung der Sammlung erforderlichen Auskünfte zu geben sowie die zur Prüfung der Abrechnung einschließlich der Verwendung des Sammlungsertrags erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

Die Erlaubnis ist bei der jeweiligen Gemeinde, bei Sammlungen die sich über das Gebiet einer Gemeinde hinaus erstrecken, beim Landratsamt und bei Sammlungen über die Kreisgrenzen hinaus beim Thüringer Landesverwaltungsamt zu beantragen.

  • Sie müssen sicherstellen, dass durch die Sammlung oder durch die Verwendung des Sammlungsertrags die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gestört wird.
  • Sie müssen gewährleisten, dass die Sammlung ordnungsgemäß durchgeführt und der Ertrag der Sammlung ihrem Zweck entsprechend verwendet wird.
  • Sie müssen die Sammlung so vorbereiten, dass die Unkosten der Sammlung in keinem offensichtlichen Missverhältnis zu dem Reinertrag der Sammlung stehen werden.
  • Wenn Sie eine Sammlung nach § 1 Absatz 2 des Thüringer Sammlungsgesetzes erlaubt bekommen haben, müssen Sie gewährleisten, dass mindestens ein Viertel des Verkaufspreises oder des Entgelts für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verbleibt.

Gebühr: EUR 11,50 - 100,00

Der Veranstalter hat der Erlaubnisbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle innerhalb einer von der Erlaubnisbehörde festgesetzten Frist eine Abrechnung über das Ergebnis der Sammlung, die entstandenen Sammlungsunkosten und die Verwendung des Ertrags vorzulegen und auf Anforderung die zur Überwachung und Prüfung der Sammlung erforderlichen Auskünfte zu geben sowie die zur Prüfung der Abrechnung einschließlich der Verwendung des Sammlungsertrags erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

Bearbeitungsdauer: 2 - 8 Wochen

  • Widerspruch
  • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag für die Erteilung der Sammlungserlaubnis.

Formulare vorhanden: Nein

Online-Dienste vorhanden: Nein

Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales

15.12.2022

Zuständige Stellen

Stelle

Stadtverwaltung Gera - Abteilung 2480 Sicherheit und Ordnung/Gewerbe
Handwerkerhof 13
07548 Gera

Die Aufgaben der Unteren Gewerbebehörde bestimmen sich im wesentlichen aus der Gewerbeordnung. Dazu zählen in erster Linie die Gewerbean-, -ab- und -unmeldungen sowie die Auskünfte aus dem Gewerberegister.

Die entsprechenden Formulare für Gewerbean-, -ab- und -ummeldung stehen als Download in der Serviceleiste zur Verfügung.

Darüber hinaus bestimmen aber auch Reisegewerbe/ Wanderlager, Schornsteinfegerangelegenheiten und allgemeine und handwerksrechtliche Fragen die Aufgaben der Unteren Gewerbebehörde.

Die Gebühren der Unteren Gewerbebehörde sind in der zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für WIrtschaft, Technologie und Arbeit vom 7. Dezember 2010 festgelegt.

Telefon

0365 838-2480

Fax

0365 838-2495

E-Mail

ordnungsamt@gera.de

WWW

Gewerbe

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 17:00 Uhr

Dienstag 09:00 - 17:00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 09:00 - 17:00 Uhr

Freitag 09:00 - 15:00 Uhr

Öffentliche Verkehrsmittel

HaltestelleSchenkendorfstraße

StraßenbahnLinie 3

Parkplatz

ParkplatzParkplatz gegenüber der KfZ-Zulassung

Gebühren: Nein

Aufzug

Ja

Rollstuhlgerecht

Ja

Ansprechpartner/innen

Mitarbeiter/in

E-Mail: versammlungen@gera.de

Stelle

Thüringer Landesverwaltungsamt - Hoheitsangelegenheiten, Gefahrenabwehr - Referat 200
Jorge-Semprún-Platz 4
99423 Weimar

Telefon

0361 57332-1198

Fax

0361 57332-1346

E-Mail

joerg.siepmann@tlvwa.thueringen.de

WWW

Thüringer Landesverwaltungsamt - Hoheitsangelegenheiten, Gefahrenabwehr - Referat 200

Öffentliche Verkehrsmittel

HaltestelleWeimar Atrium

Bus1, 2, 3, 9

Parkplatz

ParkplatzTiefgarage Atrium

Parkplätze: 840

Gebühren: Ja

Aufzug

Ja

Rollstuhlgerecht

Ja