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Erlaubnisse und Genehmigungen

Erteilung einer Totalisatorerlaubnis nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz

Ein Renn- oder Pferdezuchtvereine, der aus Anlass öffentlicher Pferderennen einen Totalisator betreiben will, bedarf einer Totalisatorerlaubnis nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz.

Leistungsbeschreibung

Ein Verein, der aus Anlass öffentlicher Pferderennen einen Totalisator betreiben will, bedarf einer Totalisatorerlaubnis nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz.

Die Totalisatorerlaubnis wird vom Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum erteilt.

Die Erlaubnis kann mit Befristungen und Auflagen erteilt werden.

Einreichung des formlosen Antrags bei dem Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) Referat 21 postalisch.

- nach erfolgter Prüfung des Antrags und bei Vollständigkeit, sowie Erfüllung der Voraussetzungen ergeht die Erlaubniserteilung

Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum – Referat 21.

Schriftlichen Antrag auf Erteilung der Totalisatorerlaubnis

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
  • Auszug aus dem Vereinsregister oder Nachweis der Mitgliedschaft in einer Züchtervereinigung
  • die Vereinssatzung,
  • der jährliche Voranschlag
  • der letzte Geschäftsbericht, der eine genaue Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben im einzelnen, namentlich auch über die Verwendung der Einnahmen für die Rennpreise und für sonstige der Landespferdezucht unmittelbar dienende Zwecke enthalten und aus dem sich ergeben muss, dass die Einnahmen ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht tatsächlich verwendet worden sind,
  • die Voraussetzungen, unter denen der Totalisator Wetten entgegennehmen soll.

Für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb eines Totalisators fällt eine Gebühr in der Höhe von 173,00 Euro an.

2 - 4 Wochen, wenn Sie alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen

Gegen Bescheide kann innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum

15.10.2021

Zuständige Stellen

Stelle

Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) - Referat 21 - Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz
Naumburger Straße 98
07743 Jena

Telefon

+49 361 574041-000

Fax

+49 361 574041-390

E-Mail

poststelle@tlllr.thueringen.de

WWW

Internetseite der Behörde

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein

Ansprechpartner/innen

Mitarbeiter/in

Telefon: +49 361 574041-357