Zum Inhalt springen
Erlaubnisse und Genehmigungen

Fahrschulerlaubnis / Zweigstellenerlaubnis beantragen

Wenn Sie eine Fahrschule betreiben möchten, benötigen Sie eine Fahrschulerlaubnis. Wer als Inhaber einer Fahrschule Zweigstellen seiner Fahrschule betreibt, bedarf der Zweigstellenerlaubnis.

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie sich als Fahrlehrer selbständig machen und eine eigene Fahrschule eröffnen möchten bzw. Fahrschüler durch bei Ihnen beschäftigte Fahrlehrer ausbilden lassen wollen, benötigen Sie hierfür eine Fahrschulerlaubnis nach § 17 Abs. 1 Fahrlehrergesetz (FahrlG).

Die Fahrschulerlaubnis wird für die Fahrschulerlaubnisklassen A, BE, CE und DE erteilt.

Die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis sind in § 18 FahrlG geregelt.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zweigstellenerlaubnis sind in § 27 FahrlG geregelt.

  • Antragstellung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen
  • Antragsprüfung und -bearbeitung durch die zuständige Stelle
  • Erteilung einer Fahrschulerlaubnis oder Versagung

Die Geeignetheit des Unterrichtsraumes und das Vorhandensein der Lehrmittel wird vor Ort überprüft.

Thüringer Landesverwaltungsamt

Jorge-Semprún-Platz 4

99423 Weimar

Gemäß § 17 FahrlG wird die Fahrschulerlaubnis erteilt, wenn

  1. der Bewerber das 25. Lebensjahr vollendet hat und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen,
  2. keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die Pflichten nach § 29 FahrlG nicht erfüllen kann,
  3. der Bewerber die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse besitzt, für die er die Fahrschulerlaubnis beantragt,
  4. der Bewerber mindestens zwei Jahre lang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis hauptberuflich als Fahrlehrer tätig war,
  5. der Bewerber erfolgreich an einem Lehrgang von mindestens 70 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten über Fahrschulbetriebswirtschaft teilgenommen hat,
  6. der Bewerber den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahrausbildung in der betreffenden Fahrerlaubnisklasse bestimmten Lehrfahrzeuge zur Verfügung hat.

Ist der Bewerber eine juristische Person oder Personengesellschaft, wird die Fahrschulerlaubnis erteilt, wenn die in § 17 Abs. 1 Nr. 6 FahrlG genannten Voraussetzungen erfüllt sind und keine Tatsachen vorliegen, die die durch Gesetz, Satzung oder durch Einzelprokura zur Vertretung berechtigten Personen als unzuverlässig erscheinen lassen und eine von ihnen, die die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 FahrlG erfüllt, zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellt wird. Die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person muss nach den Umständen, insbesondere bei Berücksichtigung der beruflichen Verpflichtungen, die Gewähr dafür bieten, dass die Pflichten nach  § 29 FahrlG erfüllt werden.

Gemäß § 27 Abs. 2 FahrlG wird eine Zweigstellenerlaubnis erteilt, wenn

1. die Zweigstelle hinsichtlich des Unterrichtsraums, der Lehrmittel und der Lehrfahrzeuge den Anforderungen des § 18 Abs. 1 S.1 Nr. 6 und der auf Grund des § 68 Abs. 1 Nr. 12 erlassenen Rechtsverordnung entspricht und

2.  nach den Umständen, insbesondere wegen der Anzahl der Zweigstellen oder ihrer räumlichen Entfernung und der Anzahl der Fahrlehrer, gewährleistet ist, dass der Inhaber der Fahrschulerlaubnis oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person den Pflichten nach § 29 nachkommen kann.

Die Anzahl der Zweigstellen soll insgesamt zehn nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsfahrschulen gilt diese Regelung auch für jeden Gesellschafter.

In dem Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis hat der Bewerber den Namen und die Anschrift der Fahrschule mitzuteilen und anzugeben, für welche Fahrschulerlaubnisklasse nach § 17 Abs. 2 FahrlG die Fahrschulerlaubnis erteilt werden soll.

Dem Antrag sind beizufügen:

  1. eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Fahrlehrerscheins,
  2. Unterlagen über die Tätigkeit als Fahrlehrer nach § 18 Abs. 1 Nr. 4,
  3. eine Bescheinigung des Trägers eines fahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrgangs nach § 18 Abs. 1 Nr. 5 über die erfolgreiche Lehrgangsteilnahme,
  4. eine Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist,
  5. ein maßstabgerechter Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über ihre Ausstattung,
  6. eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen,
  7. eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge,
  8. ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister, der nicht älter als drei Monate ist,
  9. eine Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten,
  10. gewerblicher Mietvertrag.

Der Bewerber hat ferner ein Führungszeugnis im Sinne des § 30a Abs. 1 Nr. 1 des Bundeszentralregistergesetzes nach Maßgabe des § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das nicht älter als drei Monate sein darf.Ist der Bewerber eine juristische Person oder Personengesellschaft, sind die Unterlagen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 9 FahrlG, ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister oder aus dem Vereinsregister und für die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person zusätzlich die Unterlagen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 FahrlG beizufügen. Ferner ist zu erklären, welche beruflichen Verpflichtungen für die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person sonst noch zu erfüllen hat. Für die zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesellschaft berechtigten Personen und für die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person gilt § 22 Abs. 1 S. 3 FahrlG entsprechend.

Hinsichtlich der Zweigstellenerlaubnis gelten entsprechend

1.  § 17 Abs. 2 zu den Fahrlehrerlaubnisklassen,

2.  § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 bis 7 zu der Erklärung über bestehende Fahrschulerlaubnisse und den Angaben über Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge,

3. § 26 Abs. 1 und 2 zur Erteilung und

4. die §§ 28 bis 33 zum Fortführen nach dem Tode des Inhabers, den allgemeinen Pflichten, den Anzeigepflichten, den Aufzeichnungen, den Unterrichtsentgelten und dem Ruhen oder Erlöschen der Fahrschulerlaubnis.

Die mit der Erteilung der Erlaubnis zusammenhängenden Gebühren sind in Abschnitt D der Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr geregelt.

Der Antragsteller erhält einen Kostenbescheid.

keine

1 bis 2 Wochen

Klage

Der Antrag ist schriftlich zu stellen.

Die notwendigen Vordrucke sind beim Thüringer Landesverwaltungsamt erhältlich.

Die Zweigstellenerlaubnis nach § 27 FahrlG muss ebenfalls bei der örtlich zuständigen Stelle beantragt werden.

Die bloße Verlegung einer Fahrschule (oder Zweigstelle) ist nicht genehmigungspflichtig, jedoch anzeigepflichtig gemäß § 30 FahrlG.

Als Inhaber einer Fahrschule sind weiterhin die Anzeigepflichten nach § 30 FahrlG zu beachten.

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

16.03.2022

Zuständige Stellen

Stelle

Thüringer Landesverwaltungsamt - Straßen- und Luftverkehr - Referat 520
Jorge-Semprún-Platz 4
99423 Weimar

Telefon

0361 57332-1403

Fax

0361 57332-1462

E-Mail

guntram.heckmann@tlvwa.thueringen.de

WWW

Thüringer Landesverwaltungsamt - Straßen- und Luftverkehr - Referat 520

Öffentliche Verkehrsmittel

HaltestelleWeimar Atrium

Bus1, 2, 3, 9

Parkplatz

ParkplatzTiefgarage Atrium

Parkplätze: 840

Gebühren: Ja

Aufzug

Ja

Rollstuhlgerecht

Ja