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Gefährliche Abfälle Erlaubnis für abfallwirtschaftliche Tätigkeiten beantragen
Wenn Sie gefährliche Abfälle sammeln oder befördern oder mit gefährlichen Abfällen handeln wollen, müssen Sie für diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde eine Erlaubnis beantragen.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie eine abfallwirtschaftliche Tätigkeit mit gefährlichen Abfällen aufnehmen wollen, zum Beispiel als Sammler, Beförderer, Händler und Makler, dann müssen Sie die Erlaubnis für diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde beantragen.
Haben Sie bereits eine Erlaubnis für Ihre Tätigkeit erhalten, und es haben sich sich wesentliche Umstände geändert, so müssen Sie die Erlaubnis erneut beantragen.
Die Erlaubnispflicht gilt sowohl für nationale als auch grenzüberschreitende Abfallverbringungen.
Sind Sie von der Erlaubnispflicht befreit (zum Beispiel als wirtschaftliches Unternehmen, Entsorgungsfachbetrieb, EMAS-Betrieb), reicht die Anzeige Ihrer Tätigkeit aus.
- Wollen Sie erstmalig als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen diese Tätigkeit aufnehmen oder haben sich wesentliche Umstände Ihrer Tätigkeit geändert, beantragen Sie eine Erlaubnis bei der zuständigen Behörde.
- Per Mail oder mithilfe des Online-Formulars geben Sie dazu Ihre Daten an und reichen die erforderlichen Unterlagen ein.
- Im Falle des Onlineformulars müssen Sie den Antrag zum Abschluss qualifiziert elektronisch signieren.
- Die Behörde sendet Ihnen eine Empfangsbestätigung zu. Nach Prüfung des Antrags und Ihrer Unterlagen kann die Behörde
- Unterlagen nachfordern oder
- die Erlaubnis mit oder ohne Nebenbestimmungen erteilen oder
- die Erlaubnis ablehnen.
Zuständig für Sammler, Beförderer, Händler und Makler, die ihren Hauptsitz in Thüringen haben, sind die unteren Abfallbehörden der örtlich zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte.
Bei elektronischer Antragstellung auf Erlaubnis wird der Antrag automatisch an die zuständige Behörde weitergeleitet. Die Erlaubnis kann auch elektronisch über die Zentrale Koordinierungsstelle Abfall erstellt werden.
Die zuständige Behörde hat die Erlaubnis zu erteilen, wenn
- keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben, sowie
- der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.
- Ihre abfallrechtliche Betriebsnummer(n) als Sammler, Beförderer, Makler bzw. Händler von Abfällen (soweit Ihnen bereits erteilt)
- die Vorgangsnummer Ihrer erstmaligen Antragstellung (nur, wenn Sie eine Änderung erstellen möchten)
- Ihre Gewerbeanmeldung (soweit eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung besteht)
- ein Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (soweit ein Eintrag erfolgt ist)
- Nachweis einer Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung (soweit eine solche besteht)
- Nachweise für die Fachkunde der für die Leistung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen
- Nachweis einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (soweit Sie eine Erlaubnis für die Tätigkeiten Sammeln oder Befördern beantragen möchten und die Beförderung auf öffentlichen Straßen stattfindet)
Verwaltungsgebühr: EUR 250 - 5000
Die Erlaubnis muss vor Aufnahme der Tätigkeit des Sammelns, Beförderns, Handelns oder Makelns vorliegen.
- Schriftform erforderlich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Sammler und Beförderer von Abfällen haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit eine Kopie oder einen Ausdruck der von der Behörde bestätigten Erlaubnis mitzuführen.
- Eine abgeschlossene Notifizierung ersetzt nicht die Erlaubnis.
- Der Erlaubnisinhaber hat der Behörde unaufgefordert nachzuweisen, dass die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, an von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen teilgenommen haben.
Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz
19.01.2023
Zuständige Stellen
Stelle | Stadtverwaltung Gera - Abteilung 4220 Immissionsschutz/Chemikalien/Abfall Der Immissionsschutz umfasst Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen (Immissionen) von Luftschadstoffen, Lärm, Erschütterungen oder elektromagnetischen Feldern auf die Umwelt, die durch natürliche oder vom Menschen verursachte Prozesse freigesetzt wurden (Emissionen). Ziel des Immissionsschutzes ist es, schädliche Um-welteinwirkungen zu verhindern oder so zu begrenzen, dass Gesundheitsgefahren und erhebliche Belästigungen für die Bevölkerung und die Umwelt vermieden beziehungsweise reduziert werden. Unter Chemikaliensicherheit werden die nationalen und internationalen Bemühungen bezeichnet, durch Gesetze, Übereinkommen, etc. den Schutz von Mensch und Umwelt vor gefährlichen Chemikalien (Gefahrstoffen) zu gewährleisten. Chemikaliensicherheit bedeutet gesundheitlichen Verbraucherschutz im Interesse aller Bürger und ist zugleich wichtiger Bestandteil des Umweltschutzes. |
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Telefon | |
Fax | 0365 838-4205 |
WWW | |
Öffnungszeiten | Montag 09:00 - 17:00 Uhr Dienstag 09:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 17:00 Uhr Freitag 09:00 - 15:00 Uhr |
Öffentliche Verkehrsmittel | HaltestelleHauptbahnhof StraßenbahnLinie 1 |
Parkplatz | ParkplatzParken in der Zabelstraße möglich Gebühren: Ja |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
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Anzeige von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen nach § 53 KrWG
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen nach § 54 KrWG