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Erlaubnisse und Genehmigungen

Handwerk: Ausübungsberechtigung für ein weiteres zulassungspflichtiges Handwerk nach § 7a HwO beantragen

Sie sind mit einem zulassungspflichtigen Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen und möchten ein weiteres Handwerk ausüben? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausübungsberechtigung für ein weiteres Handwerk beantragen. 

Leistungsbeschreibung

Für Personen, die bereits ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben und Ihre gewerbliche Betätigung auf ein anderes zulassungspflichtiges Handwerk oder wesentliche Tätigkeiten eines solchen Handwerks ausweiten wollen, besteht die Möglichkeit, eine Ausübungsberechtigung zu beantragen. Insoweit ist der Nachweis der dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich, wobei auch die bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten berücksichtigt werden. Unerheblich ist, auf welcher Grundlage die bestehende Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt ist (z.B. Meisterbrief, Altgesellenregelung, Ausnahmebewilligung). Antragsberechtigt ist der jeweilige Betriebsinhaber bzw. die jeweilige Betriebsinhaberin.

Eine Ausübungsberechtigung können Sie beantragen, wenn Sie 

  • bereits mit einem zulassungspflichtigen Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind.
  • Sie sich in einem weiteren zulassungspflichtigen Handwerk betätigen wollen.
  • Sie Ihre fachpraktischen und fachtheoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten in dem beantragten Handwerk nachweisen können. 

Als Referenz für die nachzuweisenden, fachtheoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten gilt die Meisterprüfung. 

Wenn Sie keine Nachweise haben oder diese nicht ausreichen, können Sie ebenfalls eine Ausübungsberechtigung beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihre Kenntnisse dann durch eine Sachkundenprüfung nachweisen. 

Online-Antrag:

  • Gehen Sie auf die Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer oder auf das Service-Portal Ihres Bundeslandes und wählen den richtigen Online-Service aus.
  • Der Online-Service führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag.
  • Die erforderlichen Unterlagen können Sie digital übermitteln.

Schriftlicher Antrag:

  • Gehen Sie auf die Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer. 
  • Laden Sie die Antragsformulare zur Erteilung einer Ausübungsberechtigung herunter. 
  • Füllen Sie die Formulare vollständig aus und senden Sie sie zusammen mit den erforderlichen Nachweisen Ihrer Kenntnisse an Ihre zuständige Handwerkskammer.
  • Ihr Antrag und die Nachweise werden von der Handwerkskammer geprüft.  Sind die Nachweise nicht ausreichend, müssen Sie gegebenenfalls eine Sachkundenprüfung ablegen. 
  • Nach der Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Ausübungsberechtigung sowie einen Bescheid über die erfolgte Eintragung.
     

Zuständig ist diejenige Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt. Ist dieser Unternehmenssitz noch nicht bestimmt, so ist die Handwerkskammer zuständig, in deren Bezirk der Antragstellerwohnsitz liegt.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: 

  • Es wird bereits auf der Grundlage einer bestehenden Eintragung in die Handwerksrolle ein zulassungspflichtiges Handwerk ausgeübt. 
  • Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten unter Berücksichtigung der bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten; als Nachweismittel kommen etwa Begutachtungen von Sachverständigen, Arbeitszeugnisse oder Fortbildungen in Betracht.
  • Maßstab des Befähigungsnachweises ist die meisterliche Befähigung für das zulassungspflichtige Handwerk, für das die Ausübungsberechtigung angestrebt wird.

  • Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung (§ 7a HwO)
  • Identifikationsnachweis
  • Nachweis über fachpraktische und fachtheoretische Kenntnisse in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das Sie in die Handwerksrolle eingetragen werden wollen. Dazu gehören:
  • Arbeitszeugnisse,
  • Fortbildungszertifikate,
  • Zeugnisse über bestandene Teile der Meisterprüfung
  • Bestätigung über die regelmäßige Teilnahme an Vorbereitungskursen.

Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.

Sie können das weitere zulassungspflichtige Handwerk erst ausüben, wenn es in der Handwerksrolle eingetragen ist. Eine Ausübungsberechtigung muss daher entsprechend frühzeitig gestellt werden.

Gegen eine Ablehnung des Antrags auf Eintragung in die Handwerksrolle steht der Rechtsweg offen. Je nach Bundesland, in dem der Antrag gestellt wurde, ist zunächst ein Vorverfahren durchzuführen. Hinweise zu den bestehenden Rechtsbehelfen sind den Rechtsbehelfsbelehrungen der Bescheide zu entnehmen.

  • Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung gemäß § 7 a HandwO
  • Merkblatt § 7a HwO
  • Merkblatt Berufe Anlage A / Anlage B gemäß HwO

Verordnung über verwandte Handwerke

Lassen Sie sich vor Antragstellung durch die Mitarbeiter der Handwerksrolle in Ihrer zuständigen Handwerkskammer beraten. Eine vorherige Terminvereinbarung für das Beratungsgespräch ist zweckmäßig.

Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa der Freien Hansestadt Bremen

Handwerkskammer Erfurt

17.01.2023

Zuständige Stellen

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Stelle

Handwerkskammer für Ostthüringen (HWK Gera) - Handwerksrolle
Handwerkstraße 5
07545 Gera

Telefon

0365 8225-129

Fax

0365 8225-199

E-Mail

treibl@hwk-gera.de

Öffnungszeiten

Montag   
07:30 Uhr - 12:00 Uhr   und   13:00 Uhr  - 16:15 Uhr

Dienstag 
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Mittwoch
07:30 Uhr - 12:00 Uh   und    13:00 Uhr  - 16:15 Uhr

Donnerstag
07:30 Uhr - 12:00 Uhr   und   13:00 Uhr  - 16:15 Uhr

Freitag
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geschlossen                 

Öffentliche Verkehrsmittel

HaltestelleBusbahnhof Gera

StraßenbahnHaupbahnhof / Theater

Parkplatz

ParkplatzBielitzstraße

Gebühren: Nein

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein

Downloads

Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung gemäß § 7a HandwO - (Handwerkskammer Ostthüringen)

Merkblatt für einen Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung gemäß § 7a der Handwerksordnung (HandwO) zur Eintragung in die Handwerksrolle

Merkblatt Anlage A und B zur Handwerksordnung