Zum Inhalt springen
Erlaubnisse und Genehmigungen

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und Betrieb von Anlagen beantragen

Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, wenn sie geeignet sind, in besonderem Maße die Umwelt zu schädigen oder die Allgemeinheit zu gefährden.

Leistungsbeschreibung

Wollen Sie eine Anlage errichten und betreiben, welche auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet ist, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, benötigen Sie eine Genehmigung von der zuständigen Behörde. Dazu gehören auch ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen.

Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus, dem die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen sind. Ist der Antrag vollständig, ist dieser ggfs. mit den Unterlagen öffentlich bekannt zu machen und danach einen Monat lang auszulegen. In vereinfachten Genehmigungsverfahren oder wenn von der Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen wird, erfolgt keine öffentliche Auslegung und findet kein Erörterungstermin statt. Spätestens gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens fordert die Genehmigungsbehörde die zu beteiligenden Behörden gleichzeitig auf, ihre Stellungnahme zu den Genehmigungsvoraussetzungen innerhalb eines Monats abzugeben. Gibt es Einwendungen, werden diese mit Ihnen und denjenigen, die die Einwendungen erhoben haben, in einem öffentlichen Termin erörtert. Hat die Genehmigungsbehörde alle Umstände ermittelt, die für die Erteilung einer Genehmigung von Bedeutung sind, so ist über den Antrag zu entscheiden. Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu begründen und wird Ihnen und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zugestellt. Die Zustellung des Genehmigungsbescheides an Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Das Verfahren zur Errichtung und zum Betrieb von genehmigungsbedürftigen Anlagen, zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes und der störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und der dazu erforderliche Umfang der Antragsunterlagen sind in der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) beschrieben.
Vereinbaren Sie mit der zuständigen Genehmigungsbehörde möglichst frühzeitig einen Termin für ein Beratungsgespräch. In diesem sollten Sie mit der Genehmigungsbehörde abstimmen, ob und wann eine Antragskonferenz durchgeführt werden wird sowie den erforderlichen Umfang der Antragsunterlagen. 
 

Im Regelfall beruht die Kostenentscheidung auf dem Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) i. V. m. Teil A, Abschnitt 4 des Verwaltungskostenverzeichnisses als Anlage der ThürVwKostOMUEN und ist abhängig von den vorgesehenen Investitionskosten.

Der Betreiber hat vor Errichtung und Betrieb der Anlage diese von der zuständigen Behörde genehmigen zu lassen.

Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der vollständigen einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. 

Je nach Zuständigkeit der Unteren Immissionsschutzbehörden in den Landkreisen und kreisfreien Städten oder der Oberen Immissionsschutzbehörde (das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz – TLUBN) sind gegen deren Verwaltungsakte das Rechtsmittel des Widerspruchs oder der Klage gegeben.

Für die Anzeige oder Beantragung von Vorhaben lässt der Gesetzgeber die Vorgabe zu verwendender Formulare zu. In Thüringen ist seit dem 1. Juli 2022 für die Erstellung der Formulare und weiteren Unterlagen die Software ELiA zu verwenden. 

ELiA ist eine elektronische Lösung, um die Genehmigung für die Errichtung oder Änderung sowie den Betrieb von Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu beantragen. Mit dem Programm können Antragsteller die sehr umfangreichen Antragsunterlagen elektronisch auf einer strukturierten Oberfläche erstellen und werden durch Hilfen, Voreinstellungen, Schlüsseltabellen und Plausibilitätsprüfungen unterstützt.

Das Programm ELiA kann auf der Homepage des TLUBN kostenfrei heruntergeladen und genutzt werden. Besondere technische Voraussetzungen für den Betrieb von ELiA sind nicht erforderlich.

Nach der Installation aktualisiert sich das Programm selbst, sofern eine Internetverbindung besteht. Eine Nutzung ist auch offline möglich.

Vor dem Ausfüllen des Genehmigungsantrags stimmen Sie sich bitte mit der für Sie zuständigen Genehmigungsbehörde ab.
 

Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz

20.10.2022

Zuständige Behörden sind die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörden des Landes Thüringen in Form des Thüringer Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) sowie der Unteren Immissionsschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.

Vereinbaren Sie mit der zuständigen Genehmigungsbehörde möglichst frühzeitig einen Termin für ein Beratungsgespräch. In diesem sollten Sie mit der Genehmigungsbehörde abstimmen, ob und wann eine Antragskonferenz durchgeführt werden wird sowie den erforderlichen Umfang der Antragsunterlagen.

Zuständige Stellen

Stelle

Stadtverwaltung Gera - Abteilung 4220 Immissionsschutz/Chemikalien/Abfall
Amthorstraße 11
07545 Gera

Der Immissionsschutz umfasst Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen (Immissionen) von Luftschadstoffen, Lärm, Erschütterungen oder elektromagnetischen Feldern auf die Umwelt, die durch natürliche oder vom Menschen verursachte Prozesse freigesetzt wurden (Emissionen). Ziel des Immissionsschutzes ist es, schädliche Um-welteinwirkungen zu verhindern oder so zu begrenzen, dass Gesundheitsgefahren und erhebliche Belästigungen für die Bevölkerung und die Umwelt vermieden beziehungsweise reduziert werden.

Unter Chemikaliensicherheit werden die nationalen und internationalen Bemühungen bezeichnet, durch Gesetze, Übereinkommen, etc. den Schutz von Mensch und Umwelt vor gefährlichen Chemikalien (Gefahrstoffen) zu gewährleisten. Chemikaliensicherheit bedeutet gesundheitlichen Verbraucherschutz im Interesse aller Bürger und ist zugleich wichtiger Bestandteil des Umweltschutzes.
Die Untere Abfallbehörde berät Gewerbebetriebe, Dienstleistungsunternehmen sowie Selbstständige und Privatpersonen bei allen Fragen der Vermeidung, Verwertung und der ordnungsgemäßen, schadlosen Abfallentsorgung.
Dabei sind die Schonung der natürlichen Ressourcen durch die Förderung der Kreislaufwirtschaft und der Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung, Behandlung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen sicherzustellen.
Abfälle müssen dabei in erster Linie vermieden und ansonsten verwertet oder gemeinwohlverträglich beseitigt werden. Insbesondere für die gewerbliche Wirtschaft, aber letztendlich für jeden Bürger als Abfallerzeuger resultieren daraus vielfältige Anforderungen an das Wie des Umgangs mit Abfällen, die einer umfangreichen behördlichen Überwachung unterliegen.

Telefon

0365 838-4201

Fax

0365 838-4205

E-Mail

umwelt@gera.de

WWW

Immissionsschutz

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 17:00 Uhr

Dienstag 09:00 - 17:00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 09:00 - 17:00 Uhr

Freitag 09:00 - 15:00 Uhr

Öffentliche Verkehrsmittel

HaltestelleHauptbahnhof

StraßenbahnLinie 1

Parkplatz

ParkplatzParken in der Zabelstraße möglich

Gebühren: Ja

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein