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Erlaubnisse und Genehmigungen

Niedrigschwellige Angebote im Pflegebereich anerkennen lassen

Wenn Sie niedrigschwellige Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige anbieten möchten, müssen Sie diese zunächst anerkennen lassen.

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie ein Unterstützungsangebot im Alltag anbieten möchten, benötigen Sie hierfür eine landesrechtliche Anerkennung.
 

Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote sind Angebote für die Anspruchsberechtigten (Pflegebedürftige und Versicherte mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung, die häuslich gepflegt und unterstützt werden), in denen Helfer unter fachlicher Anleitung

  1. die Betreuung der Anspruchsberechtigten in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen sowie pflegende Angehörige und vergleichbar nahestehende Pflegepersonen entlasten und beratend unterstützen,
  2.  a) die Anspruchsberechtigten im Haushalt – insbesondere bei der hauswirtschaftlichen Versorgung – unterstützen,
     b) die Anspruchsberechtigten bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags begleiten,
     c) die Anspruchsberechtigten bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen unterstützen,
     d) Angehörige oder vergleichbar nahestehende Personen in ihrer Eigenschaft als Pflegende entlasten.

Anerkennungsfähige niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote sind insbesondere

  1. Angebote zur stundenweisen Betreuung von Pflegebedürftigen und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz im häuslichen Bereich,
  2. Angebote zur stundenweisen Unterstützung von Pflegebedürftigen und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz im häuslichen Bereich bei der Bewältigung von allgemeinen und pflegebedingten Anforderungen des Alltags, zum Beispiel bei der hauswirtschaftlichen Versorgung,
  3. Betreuungsgruppen für Pflegebedürftige und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz,
  4. Tagesbetreuung in Kleingruppen,
  5. Familienentlastende Dienste,
  6. Unterstützung bei der Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen oder
  7. Psychosoziale Begleitung und Beratung der pflegenden Angehörigen oder anderer nahestehender Pflegepersonen.

Im Rahmen der niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote nach Abs. 1 erfolgt die Unterstützung der Anspruchsberechtigten durch ehrenamtliche Helfer oder sozialversicherungspflichtig angestellte Mitarbeiter als Helfer.

Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote durch zugelassene ambulante Pflegedienste gelten als anerkannt.

Die Anerkennung eines niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebotes setzt voraus, dass es förderfähig ist. Das Anerkennungsverfahren hat das Ziel, die Qualität der niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote zu sichern.

Die Anerkennung eines niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebotes begründet keinen Anspruch auf öffentliche Förderung.

Die Anerkennung eines niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebotes setzt einen schriftlichen Antrag des Anbieters bei der zuständigen Behörde voraus.

Wenden Sie sich für die Anerkennung niedrigschwelliger Betreuungs- und Entlastungsangebote an das Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA), Referat 630.

Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass

  1. auf der Grundlage eines eingereichten fachlichen Konzeptes eine regelmäßige und verlässliche Betreuung und Entlastung durch ehrenamtliche Helfer oder sozialversicherungspflichtig angestellte Mitarbeiter erfolgt, die für ihre Aufgaben persönlich und fachlich geeignet sind, fachlich angeleitet werden sowie entsprechende Fortbildungen besuchen,
  2. keine unangemessen hohe Vergütung für die Betreuungs- und Entlastungsleistungen verlangt wird,
  3. ein angemessener Versicherungsschutz gegen Sach- und Personenschäden, welche die Helfer im Rahmen ihrer Tätigkeit verursachen oder erleiden können, besteht,
  4. angemessene räumliche Voraussetzungen vorhanden sind, sofern Angebote in Gruppen stattfinden sollen,
  5. der Landkreis oder die kreisfreie Stadt im Freistaat Thüringen, in dem oder in der das Angebot erbracht wird, der geplanten Anerkennung nicht aufgrund der dortigen pflegefachpolitischen Konzeption widerspricht und
  6. der Antragsteller sich verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich einen formularmäßigen Tätigkeitsbericht über den Vorjahreszeitraum bis zum 30. April vorzulegen, der insbesondere Auskunft über die Zahl sowie die Art der übernommenen Betreuungen und Entlastungen einschließlich der eingesetzten hauptamtlichen Kräfte und ehrenamtlichen Helfer gibt.

Eine Regelmäßigkeit des Betreuungs- und Entlastungsangebotes liegt vor, wenn die Leistungen dauerhaft und in bestimmten zeitlichen Abständen, angeboten werden. Dabei ist anzustreben, dass das Angebot mindestens einmal je Woche zumindest drei Anspruchsberechtigte erreicht oder den Anspruchsberechtigten an mindestens drei Tagen je Woche zur Verfügung gestellt wird. Für die Verlässlichkeit des niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebotes muss die Vertretung eines Helfers, zum Beispiel im Fall von Urlaub oder Erkrankung, sichergestellt werden können. Dieser hat ebenfalls die Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung nach dieser Verordnung zu erfüllen.

Ehrenamtlichkeit liegt vor, wenn die Helfer keine oder eine Aufwandsentschädigung erhalten, die im Rahmen der Höchstgrenze nach dem Einkommenssteuergesetz liegt und den dort genannten Einnahmebetrag nicht übersteigt.

Die fachliche Eignung erwerben die ehrenamtlichen Helfer und ebenso die sozialversicherungspflichtig angestellten Helfer durch vorbereitende Schulungen sowie regelmäßige Fortbildungen, die hinsichtlich ihres Inhalts und Umfangs auf das jeweilige niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebot auszurichten sind. Für die Anforderungen an die vorbereitenden Schulungen und regelmäßigen Fortbildungen gelten besondere Maßgaben (siehe unter, „Was sollte ich noch wissen?“).

Für die fachliche Anleitung ist eine kontinuierliche Begleitung und Unterstützung der Helfer durch eine Fachkraft erforderlich. Die Aufgaben der Fachkraft umfassen mindestens

  1. einen persönlichen Erstkontakt mit dem Anspruchsberechtigten zur Klärung der im Einzelfall geeigneten Form der Betreuung und Entlastung,
  2. ein regelmäßiges Angebot von Team- und Fallbesprechungen für die Helfer,
  3. Fortbildung der Helfer und
  4. Beratung bei Veränderung der Betreuungs- und Entlastungsbedarfe sowie bei Krisen.

Dem Antrag sind eine Kostenkalkulation sowie das Konzept des niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebotes beizufügen. Diese müssen insbesondere über Zielgruppe, Umfang, Methode, geforderte Vergütung der angebotenen niedrigschwelligen Leistungen sowie über die Höhe der Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Helfer sowie die Entlohnung der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Mitarbeiter, die den Vorgaben des Mindestlohngesetzes zu entsprechen hat, Auskunft geben. Darüber hinaus müssen sie den Nachweis darüber führen, dass die gesetzlichen Anforderungen sowie der Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. in der jeweils gültigen Fassung erfüllt sind.

  • Widerspruch
  • Klage beim Verwaltungsgericht

Werden von der zuständigen Stelle (TLVwA) übersandt beziehungsweise zum Herunterladen angeboten.

Anbieter sind verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich einen formularmäßigen Tätigkeitsbericht über den Vorjahreszeitraum bis zum 30. April vorzulegen, der insbesondere Auskunft über die Zahl sowie die Art der übernommenen Betreuungen und Entlastungen einschließlich der eingesetzten hauptamtlichen Kräfte und ehrenamtlichen Helfer gibt.

Anzeige von Änderungen, Befristung, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

Der Antragsteller ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich Änderungen anzuzeigen, welche die gesetzlich beschriebenen Voraussetzungen sowie die in den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. beschriebenen Anforderungen betreffen. Sofern diese Voraussetzungen und Anforderungen nicht mehr vorliegen, kann die Anerkennung widerrufen werden.

Die Anerkennung bezieht sich auf die im eingereichten Konzept beschriebenen Angebote. Sie kann befristet für einen bestimmten Zeitraum ausgesprochen werden.

Für das Anerkennungsverfahren, das Rücknahme- und das Widerrufsverfahren gelten die einschlägigen Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.

Schulung und Fortbildung der Helfer

Die ehrenamtlichen Helfer benötigen eine vorbereitende Schulung im Umfang von mindestens 30 Stunden. Gleiches gilt für sozialversicherungspflichtig angestellte Helfer, die Leistungen der Unterstützung im Haushalt erbringen.

Die sozialversicherungspflichtig angestellten Helfer benötigen– eine vorbereitende Schulung im Umfang von mindestens 160 Stunden. Darüber hinaus haben sie ein Praktikum in einer stationären Pflegeeinrichtung oder bei einem ambulanten Betreuungsdienst im Umfang von mindestens zwei Wochen zu absolvieren.

Sowohl die ehrenamtlichen Helfer als auch die sozialversicherungspflichtig angestellten Helfer sollen mindestens einmal jährlich an einer eintägigen Fortbildungsveranstaltung teilnehmen.

Zu den Inhalten der Schulungsmaßnahmen und den Voraussetzungen an die Fachkräfte, welche die Schulungsmaßnahmen durchführen, wird auf die Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. in der jeweils gültigen Fassung verwiesen.

Zuständige Stellen

Stelle

Thüringer Landesverwaltungsamt - Heimaufsicht - Referat 530
Jorge-Semprún-Platz 4
99423 Weimar

Telefon

0361 57332-1761

E-Mail

Ute.Singer@tlvwa.thueringen.de

WWW

Thüringer Landesverwaltungsamt - Heimaufsicht - Referat 530

Öffentliche Verkehrsmittel

HaltestelleWeimar Atrium

Bus1, 2, 3, 9

Parkplatz

ParkplatzTiefgarage Atrium

Parkplätze: 840

Gebühren: Ja

Aufzug

Ja

Rollstuhlgerecht

Ja

Downloads

Anlage A zum Antrag auf Anerkennung eines niedrigschwelligen Betreuungsangebotes nach § 45 b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB XI

Antrag auf Anerkennung eines niedrigschwelligen Betreuungsangebotes nach § 45 b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB XI