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Erlaubnisse und Genehmigungen

Radioaktive Stoffe: Verwendung und Lagerung von Vorrichtungen - Anzeige

Die Verwendung und Lagerung von Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe enthalten, mit einer Bauartzulassung, die vor dem 1. August 2001 erteilt wurde, ist anzeigepflichtig.

Leistungsbeschreibung

Die Verwendung und Lagerung von Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe enthalten, mit einer Bauartzulassung, die vor dem 1. August 2001 erteilt wurde, ist anzeigepflichtig.

Wenden Sie sich an Ihren zuständigen Standort des Dezernates Technischer Verbraucherschutz, Marktüberwachung des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz (TLV).

  • Anzeige
  • Zulassungsschein (Bauartzulassung) der Vorrichtung

Derzeit fallen keine Verwaltungsgebühren an.

Der beabsichtigte Umgang ist der Behörde vorher anzuzeigen.

Die Verwendung und Lagerung von Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe enthalten, mit einer neuen Bauartzulassung, ist genehmigungs- und anzeigefrei.

Der Umgang mit

  • radioaktiven Stoffen mit einer Aktivität oberhalb der Freigrenzenwerte und
  • Vorrichtungen ohne Bauartzulassung

ist genehmigungspflichtig.

Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit

05.02.2014

Zuständige Stellen

Otto-Dix-Straße 9 07548 Gera


Stelle

Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Dezernat 21 Standort Gera
Otto-Dix-Straße 9
07548 Gera

Telefon

+49 361 57-38210

Fax

+49 361 57-3821104

E-Mail

marktueberwachung@tlv.thueringen.de

WWW

Internetseite der Behörde

Aufzug

Ja

Rollstuhlgerecht

Nein

Tennstedter Straße 8/9 99947 Bad Langensalza


Stelle

Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Dezernat 21 Standort Gera
Tennstedter Straße 8/9
99947 Bad Langensalza

Telefon

+49 361 57-38210

Fax

+49 361 57-3821104

E-Mail

marktueberwachung@tlv.thueringen.de

WWW

Internetseite der Behörde

Aufzug

Ja

Rollstuhlgerecht

Nein

Downloads

Durchführung der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) - Anzeige gemäß § 117 (7) StrlSchV in Verb. mit § 4 (1) der StrlSchV vom 30.06.1989