Registrierung, Zulassung oder Anzeige nach Futtermittelverordnung
Für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Futtermitteln benötigt Ihr Unternehmen eine Registrierung bzw. Zulassung oder Sie müssen Ihre Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen. Erfahren Sie hier mehr dazu.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Laut Futtermittelverordnung (FuttMV) benötigt Ihr Unternehmen eine Registrierung, eine Zulassung bzw. müssen Sie der Behörde anzeigen, wenn Ihr Unternehmen Futtermittel Dekontaminiert, bei einer direkten Trocknung von Futtermitteln; wenn Ihr Unternehmen ein Drittlandsvertreter ist oder wenn Ihr Unternehmen Heimtierfuttermittel in Verkehr bringt, die nicht fertig verpackt sind.
- Das vollständige ausgefüllte Formular wird beim Fachbereich Futtermittel des Thüringer Landesamtes für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) Referat 21 per E-Mail oder postalisch eingereicht. Nach vorheriger Terminabsprache ist auch ein Ausfüllen des Antragsformulars am Standort des TLLLR in Jena möglich.
- Anschließend erfolgt die Prüfung des Antrags und bei Vollständigkeit ergeht die Registrierung an den Antragsteller.
- Bei einer Zulassung erfolgt eine Kontrolle vor Ort.
- Erfüllen Sie alle rechtlichen Anforderungen, erhalten Sie die Zulassung.
Für Futtermittelhersteller aus Thüringen ist der Antrag vollständig ausgefüllt beim Referat 21 des Thüringer Landesamtes für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) einzureichen.
Ihr Futtermittelunternehmen ist nach Verordnung (EG) Nr. 183/2005 registriert
vollständig ausgefüllter Antrag des Thüringer Landesamtes für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Es fallen Gebühren nach der Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) und der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (ThürVwKostOMIL) an.
2 – 4 Wochen, wenn Sie alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen
Links
- Futtermittelverordnung (FuttMV)
- § 17 Futtermittelverordnung (FuttMV)
- § 18 Futtermittelverordnung (FuttMV)
- § 20 Futtermittelverordnung (FuttMV)
- § 21 Futtermittelverordnung (FuttMV)
- § 22 Futtermittelverordnung (FuttMV)
- Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Land-, Ernährungs- und Forstwirtschaft
- Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO)
- Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (ThürVwKostOMIL)
Gegen Bescheide kann innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen
Antrag auf Registrierung (§20, §21), Zulassung (§17, §18) bzw. Anzeige (§22) nach der Futtermittelverordnung (FuttMV)
Schriftform möglich: ja
Email möglich: ja
Persönliches Erscheinen möglich: ja
Die Abgabe des Antrages hat für jeden Betrieb und jede Betriebsstätte des Unternehmens gesondert zu erfolgen der in einer Herstellungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs-, Transport- oder Vertriebsstufe tätig ist.
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum
15.10.2021
Zuständige Stellen
Stelle | Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) - Referat 21 - Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz |
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Telefon | |
Fax | +49 361 574041-390 |
WWW | |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
Ansprechpartner/innen
Referatsbereich Futtermittelüberwachung
Telefon: +49 361 574041-357
E-Mail: Futtermittel@tlllr.thueringen.de