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Erlaubnisse und Genehmigungen

Schaustellung von Personen - Erlaubnis

Für die gewerbsmäßige Zurschaustellung von Personen benötigen Sie die Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen veranstalten möchten bzw. solche in Ihren Räumen veranstalten lassen möchten, benötigen Sie (zusätzlich zur Gewerbeanmeldung und gegebenenfalls einer Reisegewerbekarte) eine Erlaubnis.
Schaustellungen von Personen sind z. B. Striptease- oder Peep-Shows und die bloße Präsentation von Menschen mit auffälligen Körpermerkmalen.
Wenn die Darbietungen einen überwiegend künstlerischen, sportlichen, akrobatischen oder ähnlichen Charakter haben, ist ihre Durchführung nicht erlaubnispflichtig.

  • Sie beantragen die Erlaubnis unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde.
  • Die Entscheidung der Behörde wird Ihnen in Textform oder schriftlich mitgeteilt.

Ansprechpartner ist das Gewerbeamt bei Ihrer Gemeinde beziehungsweise Stadtverwaltung, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben beziehungsweise der zukünftige Betrieb seinen Sitz haben wird.

  • Der Antragsteller muss die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
  • Die Schaustellungen dürfen nicht den guten Sitten zuwiderlaufen.
  • Der Gewerbebetrieb darf im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse nicht widersprechen, insbesondere dürfen keine schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten werden.

Nachweis
• Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit,
• Ihrer fachlichen Eignung
und gegebenenfalls
• Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit oder
• bestimmter räumlicher Verhältnisse

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Thüringer Verwaltungskostenordnung.

Gegen die Entscheidung über Ihren Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis kann Rechtsbehelf eingelegt werden.

Detaillierte Informationen zu zulässigen Rechtsbehelfen können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid über Ihren Erlaubnisantrag entnehmen.

Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft und Ländlichen Raum

06.08.2026

Zuständige Stellen

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Stelle

Stadtverwaltung Gera - Abteilung 2480 Sicherheit und Ordnung/Gewerbe
Handwerkerhof 13
07548 Gera

Die Aufgaben der Unteren Gewerbebehörde bestimmen sich im wesentlichen aus der Gewerbeordnung. Dazu zählen in erster Linie die Gewerbean-, -ab- und -unmeldungen sowie die Auskünfte aus dem Gewerberegister.

Die entsprechenden Formulare für Gewerbean-, -ab- und -ummeldung stehen als Download in der Serviceleiste zur Verfügung.

Darüber hinaus bestimmen aber auch Reisegewerbe/ Wanderlager, Schornsteinfegerangelegenheiten und allgemeine und handwerksrechtliche Fragen die Aufgaben der Unteren Gewerbebehörde.

Die Gebühren der Unteren Gewerbebehörde sind in der zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für WIrtschaft, Technologie und Arbeit vom 7. Dezember 2010 festgelegt.

Telefon

0365 838-2480

Fax

0365 838-2495

E-Mail

ordnungsamt@gera.de

WWW

Gewerbe

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Montag 09:00 - 17:00 Uhr

Dienstag 09:00 - 17:00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 09:00 - 17:00 Uhr

Freitag 09:00 - 15:00 Uhr

Öffentliche Verkehrsmittel

HaltestelleSchenkendorfstraße

StraßenbahnLinie 3

Parkplatz

ParkplatzParkplatz gegenüber der KfZ-Zulassung

Gebühren: Nein

Aufzug

Ja

Rollstuhlgerecht

Ja

Ansprechpartner/innen

Mitarbeiter/in

Telefon: 0365 838-2490

E-Mail: gewerbe@gera.de

Downloads

Antrag auf Schaustellungen von Personen nach § 33a Gewerbeordnung (GewO)