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Erlaubnisse und Genehmigungen

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Anerkennung

Um eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (WPG) zu gründen, benötigen Sie die Anerkennung durch die Wirtschaftsprüferkammer. Die Anerkennung setzt den Nachweis voraus, dass die...

Leistungsbeschreibung

Um eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (WPG) zu gründen, benötigen Sie die Anerkennung durch die Wirtschaftsprüferkammer. Die Anerkennung setzt den Nachweis voraus, dass die Gesellschaft von Wirtschaftsprüfern verantwortlich geführt wird.

Wirtschaftsprüfer müssen, um ihren Beruf ausüben zu können, von der Wirtschaftsprüferkammer bestellt werden.

Als Rechtsform des zu gründenden Unternehmens kommen für eine WPG sowohl Personen- als auch Kapitalgesellschaften infrage:

  • Offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
  • Kommanditgesellschaft (KG)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Aktiengesellschaft (AG)
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
  • Europäische Gesellschaft (SE)

Hinweis: Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften können als Wirtschaftsprüfungsgesellschaften anerkannt werden, wenn sie wegen ihrer Treuhandtätigkeit als Handelsgesellschaften in das Handelsregister eingetragen worden sind.

Voraussetzungen:

Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Mehrheit der gesetzlichen Vertreter (Mitglieder des Vorstandes, Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafter, geschäftsführende Direktoren oder Partner) Wirtschaftsprüfer oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz zugelassene Abschlussprüfer sind.

Persönlich haftende Gesellschafter können auch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder gesetzliche Vertreter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz zugelassenen Prüfungsgesellschaft sein.

Vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte sind ebenfalls berechtigt, gesetzliche Vertreter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu sein. Darüber hinaus können besonders befähigte Personen, die einen mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers zu vereinbarenden Beruf ausüben, von der Wirtschaftsprüferkammer die Berechtigung erhalten, gesetzliche Vertreter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu sein.

Hinweis: Personen, die sachverständige Prüfer in einem Drittstaat sind, sowie Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater aus einem Drittstaat können von der Wirtschaftsprüferkammer die Genehmigung erhalten, gesetzliche Vertreter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu sein, wenn die Voraussetzungen für ihre Berufsausübung im jeweiligen Land den maßgeblichen deutschen Gesetzen im Wesentlichen entsprechen.

Zusätzlich zu den Regelungen der gesetzlichen Vertretung gibt es unter anderem auch Bestimmungen zum zulässigen Kreis der Gesellschafter, zu Mindestkapital und Vinkulierung und zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, die für eine Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfüllt sein müssen.

Verfahrensablauf:

Den Antrag auf Anerkennung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft müssen Sie bei der zuständigen Stelle einreichen.

Die Wirtschaftsprüferkammer prüft Ihre Unterlagen und entscheidet, ob die Gesellschaft als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannt wird. Über die Anerkennung als WPG wird eine Urkunde ausgestellt.

Wenden Sie sich an die Wirtschaftsprüferkammer.

  • Ausfertigung oder beglaubigte Kopie des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung
  • Nachweis über den Abschluss einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung (vorläufige Deckungszusage des Berufshaftpflichtversicherers)
  • bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien: zusätzlich
    • Nachweis über das Stammkapital der Gesellschaft (mindestens 25.000,00 Euro bei GmbH, mindestens 50.000,00 Euro bei AG und KGaA); bei einer Bargründung müssen Sie den Nachweis der Einzahlung des Mindestkapitals durch Vorlage einer Bankbestätigung im Original erbringen - sie wird auf Wunsch zurückgesandt.
    • bei Leistung von Sacheinlagen: Sachgründungsbericht nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 Satz 2 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG; dies bezieht sich nur auf Gesellschaften in der Rechtsform einer GmbH)
    • bei bereits bestehenden Gesellschaften: (Zwischen-)Abschluss, aus dem ersichtlich ist, dass der Wert der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden mindestens dem gesetzlichen Mindestbetrag des Stammkapitals entspricht
  • Erklärung jedes Gesellschafters, dass er die Anteile an der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht für Rechnung eines Dritten hält
  • Anstellungsverträge der in der Gesellschaft tätigen Gesellschafter (z.B. vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte, Steuerbevollmächtigte), die keine Organstellung innehaben; für Wirtschaftsprüfer und EU-Abschlussprüfer ist die Vorlage eines Anstellungsvertrages nicht erforderlich.
  • Bescheinigungen ausländischer Berufsorganisationen bezüglich der Zulassung oder Anerkennung der EU-Abschlussprüfer und EU-Prüfungsgesellschaften

Hinweis: Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Rechtsform der AG oder KGaA müssen die Aktien auf Namen lauten.

Detaillierte Informationen erhalten Sie bei der Wirtschaftsprüferkammer. Diese bietet auch zwei Merkblätter für die Errichtung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als GmbH an:

  • WPG in der Rechtsform der GmbH ohne Einbeziehung von EU-Abschlussprüfern
  • WPG in der Rechtsform der GmbH mit Einbeziehung von EU-Abschlussprüfern

Bereits vor der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung ist eine Abstimmung sowohl mit der Wirtschaftsprüferkammer als auch mit der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK), die im Verfahren zur Eintragung in das Handelsregister vom Registergericht zur Stellungnahme aufgefordert werden kann, empfehlenswert.

Die anerkannte Gesellschaft ist verpflichtet, die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" in den Namen aufzunehmen und im beruflichen Verkehr zu führen. Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung oder in der Person der gesetzlichen Vertreter müssen Sie der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich anzeigen. Der Änderungsanzeige müssen Sie eine beglaubigte Kopie der jeweiligen Urkunde beifügen. Wird die Änderung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister eingetragen, ist eine beglaubigte Kopie der Eintragung nachzureichen.

Zuständige Stellen

10746 Berlin, Stadt


Stelle

Wirtschaftsprüferkammer

10746 Berlin, Stadt

Telefon

030 726161-0

Fax

030 726161-212

E-Mail

kontakt@wpk.de

WWW

Webseite der Wirtschaftsprüferkammer

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein

Rauchstr. 26 10787 Berlin, Stadt


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