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Gurtanlegepflicht und Helmtragepflicht - Ausnahmegenehmigung beantragen

Beantragung einer Genehmigung für eine Ausnahme der Gurtanlege- und Schutzhelmpflicht.

Leistungsbeschreibung

Die jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörden können im Rahmen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO erteilen.
Diese Rechtsgrundlage ermöglicht das Erteilen von Ausnahmegenehmigungen von einer Reihe von Vorschriften und Verboten, z.B. einer Gurtanlege- und Schutzhelmpflicht nach § 46 Abs. 1 Nr. 5b StVO.

  • Buchen Sie einen Online-Termin oder Terminbuchung vor Ort oder per E-Mail bei Ihrer örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
  • Unterlagen vor Ort vorlegen, übersenden oder hochladen
  • Die Straßenverkehrsbehörde prüft dann Ihren Antrag.
  • Nach Vorliegen aller Voraussetzungen erfolgt die Erteilung der Ausnahmegenehmigung von der Gurttragepflicht oder Helmtragepflicht.

Wenden Sie sich an Ihre örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde.

Bei einer Ausnahmegenehmigung sind die mit dem Verbot - von dem die Ausnahme erteilt werden soll - verfolgten öffentlichen Belange unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen die besonderen Interessen des Antragstellers abzuwägen. Dem hohen Schutzinteresse vor schweren und schwersten Unfallfolgen, dem die Helm- und Gurtpflicht dienen, muss ein entsprechend hoch zu bewertendes Interesse, aus gesundheitlichen Gründen gerade ohne Gurt bzw. Schutzhelm zu fahren, gegenüber zu stellen sein.

Antrag auf Befreiung von der Schutzhelmpflicht

1.) Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung

2.) Antrag mit Begründung bzw. folgenden Angaben:

  • Umfang der Fahrleistungen,
  • regelmäßig benutzte Strecke,
  • Art und Stärke des benutzten Motorrades,
  • ob der Antragsteller auf die Benutzung des Motorrades              

angewiesen ist,

  • ob andere Verkehrsmittel, z.B. ÖPNV benutzt werden können.

Antrag auf Befreiung von der Gurtanlegepflicht

  • Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung

Die Kosten für das Verfahren berechnen sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und sind je nach Leistungsumfang der Behörde variabel.

Es können Fristen vorhanden sein. Erkundigen Sie sich bei Ihrer örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde.

Erkundigen Sie sich bei Ihrer örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde über die Bearbeitungsdauer.

Das kann je Kommune unterschiedlich sein.

keine Angabe

Erkundigen Sie sich bei Ihrer örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde, welches Antragsverfahren, welche Antragsformulare oder Online-Dienste für Ihr Anliegen zur Verfügung stehen. Das kann je Kommune unterschiedlich sein.

Thüringer Ministerium für Digitales und Infrastruktur

13.07.2026

Zuständige Stellen

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Stelle

Stadtverwaltung Gera - Abteilung 2470 Straßenverkehr
Handwerkerhof 13
07548 Gera

Im Bereich des Straßenverkehrsrechtes werden u.a. verkehrsrechtliche Anordnungen für Baumaßnahmen erteilt. Außerdem können verschiedene Ausnahmegenehmigungen von der Straßenverkehrs- Ordnung beantragt werden, so z.B. Sonderparkausweise für Schwerbehinderte oder Ausnahmen zum Sonntagsfahrverbot. Es werden auch Fragen zur Verkehrsorganisation im Stadtgebiet Gera beantwortet.

Im Bereich des Güterverkehrsrechtes werden u.a. nationale Erlaubnisse und Gemeinschaftslizenzen erteilt. Im Personenbeförderungsrecht können Erlaubnisse für Mietwagen- und Taxiverkehr beantragt werden. Außerdem erfolgt die Abnahme der Ortskenntnisprüfung auf der Grundlage der Fahrerlaubnisverordnung.

Telefon

0365 838-4720

Fax

0365 838-4705

E-Mail

tiefbau.verkehr@gera.de

WWW

Straßenverkehr

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 17:00 Uhr

Dienstag 09:00 - 17:00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 09:00 - 17:00 Uhr

Freitag 09:00 - 15:00 Uhr

Hinweis: Termine nach Vereinbarung möglich

Öffentliche Verkehrsmittel

HaltestelleSchenkendorfstraße

StraßenbahnLinie 3

Parkplatz

ParkplatzParkplatz gegenüber der KfZ-Zulassung

Gebühren: Nein

Aufzug

Ja

Rollstuhlgerecht

Ja