Zum Inhalt springen
Serviceportal

Kommunalwahlvorschlag zurücknehmen, ändern oder Nachrücken gewählter Personen

Sie möchten einen Wahlvorschlag zur Kommunalwahl in Thüringen zurücknehmen oder ändern? Antworten auf diese Frage und was beim Nachrücken von gewählten Personen zu beachten ist, erhalten Sie hier.

Inhaltsverzeichnis

Leistungsbeschreibung

Ein Wahlvorschlag ist die formelle Benennung von Personen oder Listen, mit denen Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerbende an einer Wahl teilnehmen. Diese stehen den Wählerinnen und Wählern zur Wahl.

Wahlvorschläge für Kommunalwahlen in Thüringen unterliegen nach ihrer Einreichung gesetzlichen Regelungen. Diese betreffen insbesondere die Zurücknahme oder Änderung eines Wahlvorschlags sowie das Nachrücken von gewählten Personen.

Nach der Einreichung eines Wahlvorschlags können Sie einen Wahlvorschlag unter den gesetzlichen Voraussetzungen zurücknehmen oder ändern. 

Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab oder scheidet diese nach der Wahl aus, kann gegebenenfalls eine andere Person aus demselben Wahlvorschlag nachrücken. Das Nachrücken richtet sich nach der festgelegten Reihenfolge des Wahlvorschlags und den gesetzlichen Vorgaben.
 

Änderung des Wahlvorschlags:

  • Änderungen des Wahlvorschlags bis zum 34. Tag vor der Wahl, 18 Uhr, sind nur möglich, als sie durch Wegfall von Bewerbenden durch Tod oder nachträglichen Wählbarkeitsverlust veranlasst sind.

Zurücknahme des Wahlvorschlags:

  • Sie reichen eine schriftliche Erklärung zur Zurücknahme des Wahlvorschlags oder ihrer Zustimmung als Bewerbender bei der zuständigen Wahlbehörde ein.
  • Die Wahlbehörde prüft, ob die formalen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Die Rücknahme wird im Wahlverfahren berücksichtigt und dokumentiert.
  • Sie können einen neuen Wahlvorschlag einreichen, solange die Einreichfrist läuft.

Nachrücken von gewählten Personen:

  • Die Rechtsaufsichtsbehörde stellt fest, dass eine gewählte Person ihr Amt verloren hat.
    • Der Wahlleiter, der Bürgermeister, der Landrat stellt das Nachrücken von Amts wegen fest.
    • Als nachrückende Person müssen Sie keinen Antrag auf Nachrücken stellen.
  • Es wird geprüft, ob bei Verhältniswahl eine andere Person desselben Wahlvorschlags oder bei Mehrheitswahl der nächste nicht gewählte Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl nachrückt.
  • Der Wahlleiter, der Bürgermeister und der Landrat treffen eine Entscheidung über das Nachrücken.
  • Der Wahlleiter, der Bürgermeister und der Landrat informieren die betroffenen Personen über das Ergebnis.

Bitte wenden Sie sich an Ihre Gemeindeverwaltung.

Änderung des Wahlvorschlags:

  • Änderungen des Wahlvorschlags bis zum 34. Tag vor der Wahl, 18 Uhr, sind nur möglich, als sie durch Wegfall von Bewerbenden durch Tod oder nachträglichen Wählbarkeitsverlust veranlasst sind. 

Zurücknahme des Wahlvorschlags:

  • Es liegt ein gültiger Wahlvorschlag für die betreffende Kommunalwahl vor.
  • Der Wahlvorschlag ist noch nicht zugelassen.
  • Als sich bewerbende Person sind Sie berechtigt, Ihre Zustimmung zur Aufstellung in dem Wahlvorschlag zurückzunehmen.
  • Alternativ können Sie als Einzelbewerber beziehungsweise Einzelbewerberin ihren Wahlvorschlag zurücknehmen.
  • Alternativ kann ein Wahlvorschlag durch den Beauftragten des Wahlvorschlags mit der Mehrheit der übrigen Unterzeichnenden zurückgenommen werden.

Nachrücken vonGewählten:

  • Eine Gewählte oder ein Gewählter lehnt die Wahl ab.
  • Eine Gewählte oder ein Gewählter scheidet durch Tod, Rücktritt, Verlust der Wählbarkeit, Ungültigkeitserklärung oder sonstigen Gründen aus.
  • Bei Verhältniswahl enthält der Wahlvorschlag weitere nicht gewählte Bewerbende, die für ein Nachrücken in Betracht kommen. Die Reihenfolge des Wahlvorschlags bestimmt eindeutig, wer als nächste Person nachrückt.
  • Bei Mehrheitswahl ist der nächste nicht gewählte Bewerbende mit der höchsten Stimmenzahl Nachrücker.
  • Die nachrückende Person ist zum Zeitpunkt des Nachrückens
    • wählbar und
    • bereit, das Mandat anzunehmen.
  • Es liegt kein Hinderungsgrund vor, der dem Nachrücken entgegensteht.

  • Änderung eines Wahlvorschlags infolge Wegfall von Bewerbenden durch Tod oder nachträglichen Wählbarkeitsverlust
  • Rücknahme der Zustimmung der Bewerberin oder des Bewerbers eines Wahlvorschlags durch schriftliche Erklärung
  • Schriftliche Erklärung zur Zurücknahme des Wahlvorschlags des Beauftragten und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags oder des Einzelbewerbers
     

Gebühr: gebührenfrei

  • Sie können einen Wahlvorschlag nur bis zum Ende der Einreichungsfrist zurücknehmen. Die Frist endet spätestens am 44. Tag vor der Wahl um 18 Uhr.
  • Sie können bis spätestens zum 44. Tag vor der Wahl um 18 Uhr Wahlvorschläge einreichen.
  • Sie können einen Wahlvorschlag infolge des Wegfalls von Bewerbenden durch Tod und Wählbarkeitsverlust nur bis zum 34. Tag vor der Wahl, 18 Uhr ändern.
  • Für das Nachrücken gibt es keine feste gesetzliche Frist. Wenn eine gewählte Person ausscheidet oder die Wahl nicht annimmt, wird geprüft, welche Person aus demselben Wahlvorschlag bei Verhältniswahl oder welche gewählte Person mit der höchsten Stimmenzahl bei Mehrheitswahl nachrücken kann.

Wenn Sie einen Wahlvorschlag ändern oder zurücknehmen, hängt die Bearbeitungsdauer vom Zeitpunkt der Änderung oder der Rücknahme und vom Stand des Wahlverfahrens ab.

Wie lange die Bearbeitung beim Nachrücken dauert, hängt vom Einzelfall ab.

Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Das Nachrücken erfolgt automatisch kraft Gesetzes. Die nachrückende Person muss keinen Antrag stellen.

Thüringer Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung

05.06.2026