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Wohnen und Umzug

Grundsteuer Festsetzung

Die Grundsteuer wird von der Gemeinde erhoben, auf deren Gemeindegebiet der Grundbesitz liegt.

Leistungsbeschreibung

Die Grundsteuer ist eine Real-(Objekt-)Steuer, die von der Gemeinde für den auf ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird (Gemeindesteuer)

Grundsteuerpflichtig sind

  • land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A)
  • Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B)

Das Finanzamt stellt einen Einheitswert als Grundlage für die Ermittlung des Grundsteuermessbetrags fest und teilt den Messbetrag der zuständigen Gemeinde mit. Die Gemeinde multipliziert den Messbetrag  mit dem per Satzung festgelegten Hebesatz, ermittelt so die Grundsteuer und erteilt einen Bescheid über die Höhe der zu entrichtenden Steuer. Bei Einfamilienhäusern und Mietwohngrundstücken, für die noch kein Einheitswert festgestellt worden ist, kann die Gemeinde die Grundsteuer pauschal ermitteln.

Fälligkeit der Grundsteuer:
Die Grundsteuer ist vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Auf Antrag kann der Jahresbetrag zum 01.07. eines jeden Jahres entrichtet werden. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids sind Vorauszahlungen gemäß der letzten Festsetzung zu leisten.

An Ihre Gemeindeverwaltung (Kommune, Verwaltungsgemeinschaft).

Anträge auf Erlass der Grundsteuer für bestimmte Kulturgüter und Grünanlagen und auf Teilerlass wegen einer wesentlichen Ertragsminderung sind bei der hebeberechtigten Gemeinde bis zum 31.03. des auf den Erlasszeitraum folgenden Jahres zu stellen.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Gera

Die Grundsteuerpflicht beginnt grundsätzlich mit dem 1. Januar des Jahres, das auf den Erwerb des Grundbesitzes folgt. Sie endet zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Grundbesitz auf den Erwerber übergegangen ist, grundsätzlich jedoch erst nach Erteilung eines Bescheides über die Zurechnungsfortschreibung durch das Finanzamt auf den neuen Eigentümer. Der bisherige Eigentümer bleibt Steuerschuldner bis zu diesem Zeitpunkt.

Thüringer Finanzministerium

26.09.2022

Zuständige Stellen

Stelle

Stadtverwaltung Gera - Abteilung 2230 Steuern
Kornmarkt 12
07545 Gera

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Grundsteuer
Hundesteuer
Vergnügungssteuer und
Übernachtungssteuer

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Fax

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