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Wohnen und Umzug

Wohngeld Weiterleistungsantrag

Der Bewilligungszeitraum für Ihr Wohngeld läuft ab? Dann sollten Sie 2 Monate vor Ablauf einen neuen Antrag stellen, um eine fortlaufende Wohngeldzahlung zu gewähren.

Leistungsbeschreibung

Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Um eine Unterbrechung laufender Wohngeldleistungen zu vermeiden, sollten Sie zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraums einen neuen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld stellen. Dabei werden die Voraussetzungen für Ihren Anspruch erneut geprüft.

Um auch nach Ablauf Ihres aktuellen Bewilligungszeitraumes Wohngeld zu erhalten, müssen Sie einen Weiterleistungsantrag bei der für Sie zuständigen Wohngeldbehörde stellen. Sie erhalten dann von dort einen Bescheid.

Wenden Sie sich an die für Sie zuständige Wohngeldbehörde.

Ob und in welcher Höhe Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben, hängt vor allem von den nachfolgenden Faktoren ab:

1. von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,

2. von der Höhe des Gesamteinkommens,

3. von der Höhe Ihrer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung.

Zu 1: Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder

Neben Ihnen als wohngeldberechtigte Person zählen als Haushaltmitglieder die Personen, die mit Ihnen in einer Wohnung leben. Diese Wohnung muss für jede dieser Personen der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sein. Es werden alle Haushaltsmitglieder berücksichtigt, wenn sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Sie sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn Sie Transferleistungen (andere Sozialleistungen) bekommen, in denen Wohnkosten bereits enthalten sind, zum Beispiel:

•          Bürgergeld oder

•          Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Ebenfalls keinen Wohngeldanspruch haben alleinlebende Studierende und Auszubildende, die dem Grunde nach einen Anspruch auf Bundesausbildungsförderung (BAföG) oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben. Das gilt auch dann, wenn BAföG oder BAB wegen eines zu hohen Einkommens der Eltern abgelehnt wurde.

Zu 2: Höhe des Gesamteinkommens

Das Gesamteinkommen ergibt sich aus der Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Davon können bestimmte Freibeträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen abgezogen werden.

Zu 3: Höhe der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung

Die Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Nutzung des Wohnraums aufgrund eines Mietvertrages.

Belastung bei Eigentümern sind die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums.

Berechnungsgrundlage für das Wohngeld ist die Bruttokaltmiete. Nicht zur Miete gehören zum Beispiel Heizkosten und Kosten für warmes Wasser. Auch Vergütungen für die Überlassung einer Garage oder eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge sowie Vergütungen für allgemeine Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste gehören nicht dazu.

Einzelheiten erfragen Sie bitte bei Ihrer zuständigen Wohngeldbehörde.

Neben dem auszufüllenden Antragsformular (Weiterleistungsantrag) müssen Sie auch weitere Unterlagen als Nachweise vorlegen.

Weitere Unterlagen können insbesondere sein:

Aktuelle Nachweise zu Ihrer Miete oder Belastung:

  • Mietvertrag,
  • ggf. aktuelle Betriebskostenabrechnung,
  • bei Eigentümern: Nachweise zu den bestehenden Darlehen, die für den Erwerb, Bau oder die Modernisierung des Eigenheims bzw. der Eigentumswohnung aufgenommen wurden,
  • bei Eigentümern: aktueller Grundsteuerbescheid.

Aktuelle Nachweise zum Einkommen aller Haushaltsmitglieder:

  • Lohn und Gehaltsabrechnungen der letzten Monate,
  • aktueller Rentenbescheid,
  • aktueller Bescheid über den Bezug von Sozialleistungen (z. B. Bürgergeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss, Krankengeld),
  • Nachweis über Unterhaltszahlungen,
  • Nachweis über Zinsen und andere Kapitalerträge (z. B. bei Sparkonten, Festgeld, Tagesgeld, Bausparverträgen, Fonds); insbesondere Steuerbescheinigungen.

Sonstige Nachweise (falls vorhanden):

  • Schwerbehindertenausweis und Bescheid über Leistungen der Pflegeversicherung.

Welche Unterlagen Sie in Ihrem konkreten Fall vorlegen müssen, entnehmen Sie bitte dem Antragsformular oder den Ausführungen Ihrer zuständigen Wohngeldbehörde.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Gera

Um eine Vollständigkeit der Unterlagen gewährleisten zu können, bittet die Stadt Gera um Beachtung des Merkblattes zum Wohngeld.

Es fallen keine Gebühren an.

Um eine Unterbrechung laufender Wohngeldleistungen zu vermeiden, sollten Sie zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraums einen neuen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld stellen. Sofern Sie anspruchsberechtigt sind, wird Ihnen Wohngeld ab dem 1. des Monats, der auf den letzten Monat Ihres laufenden Bewilligungszeitraums folgt, weitergeleistet.

Nachdem Sie einen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld gestellt haben, erhalten Sie einen Bescheid Ihrer Wohngeldbehörde. Sehen Sie sich durch diesen Bescheid in Ihren Rechten verletzt, können Sie gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen.

Wenn Sie beabsichtigen, gegen den Bescheid der Wohngeldbehörde Widerspruch einzulegen, so müssen Sie dies innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides tun.

Gleiches gilt, falls Sie gegen den Widerspruchsbescheid klagen wollen.

Alle notwendigen Angaben dazu finden Sie jeweils in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. 

Die erforderlichen Formulare können Sie über den Formularservice Thüringen unter der Rubrik Wohngeld (siehe auch den nachstehenden Link) beziehen:   

Alternativ erhalten Sie die Formulare auch bei Ihrer Wohngeldbehörde.

Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert bzw. verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sog. Datenabgleich (beispielsweise bei den Meldebehörden oder der Deutschen Rentenversicherung) überprüfen.

Ausführliche Informationen stellt das für Wohngeld zuständige Bundesministerium (siehe auch die nachstehenden Links) zur Verfügung:

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

31.03.2023

Zuständige Stellen für die Bewilligung und Rückforderung von Wohngeld sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis

  • die Landkreise und kreisfreien Städte,
  • die kreisangehörigen Gemeinden Gotha, Ilmenau, Rudolstadt und Saalfeld.

Zuständige Stellen

Stelle

Team Wohngeld
Gagarinstraße 99/101
07545 Gera

Telefon

0365 8383184

Fax

0365 8383175

E-Mail

wohngeldbehoerde@gera.de

WWW

Team Wohngeld

Öffentliche Verkehrsmittel

HaltestelleHerderstraße

StraßenbahnLinie 3

Parkplatz

ParkplatzParken vor dem Dienstgebäude möglich

Gebühren: Nein

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein

Downloads

Merkblatt zum Wohngeld