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Existenzsicherung und staatliche Unterstützung

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Entschädigung bei Verdienstausfall

Wenn Sie sich aufgrund des Infektionsschutzes absondern müssen oder nicht mehr arbeiten dürfen und dadurch einen Verdienstausfall haben, können Sie Entschädigung erhalten.

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie sich aufgrund einer Verfügung des Gesundheitsamtes absondern müssen oder nicht mehr arbeiten dürfen und dadurch einen Verdienstausfall haben, können Sie eine Entschädigung erhalten.

Wenn Sie eine andere Tätigkeit ausüben oder von zu Hause arbeiten (Homeoffice), haben Sie keinen Anspruch auf Entschädigung.

Die Höhe der Entschädigung hängt von Ihrem Verdienst ab.

Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gilt:

  • Für die ersten 6 Wochen erhalten Sie die Entschädigung für den Verdienstausfall direkt von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin in Höhe Ihres bisherigen Netto-Arbeitsentgelts. Dabei wird auch das Kurzarbeitergeld berücksichtigt.
  • Von der 7. Woche an zahlt die zuständige Behörde die Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls, für einen vollen Monat höchstens 2.016 EUR.
  • Zuschüsse von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin werden bei der Berechnung abgezogen.
  • Haben Sie während des Tätigkeitsverbots einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, erhalten Sie dieses von der Agentur für Arbeit. 

Für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen gilt:

  • Sie müssen die Entschädigung an Ihre Beschäftigten auszahlen. Sie können sich die gezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstatten lassen. 
  • Die Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Ihnen ebenfalls erstattet werden. 
  • Sie können einen Vorschuss bei der zuständigen Behörde beantragen.

Für Selbstständige gilt:

  • Sie erhalten die Erstattung direkt von der der zuständigen Behörde.
  • Für die Berechnung wird Ihr letzter Jahresgewinn berücksichtigt. Dieser wird durch 12 geteilt. 
  • Beiträge zur Renten-, Pflege- und Krankenversicherung können Sie sich erstatten lassen. 
  • Sie erhalten die Entschädigung monatlich rückwirkend zum 1. des Folgemonats. Beispielsweise würden Sie die Entschädigung für März am 1. April erhalten. 
  • Sie können einen Vorschuss beantragen.

Für Heimarbeiter und Heimarbeiterinnen gilt:

  • Anders als bei Selbstständigen wird Ihr durchschnittliches monatliches Einkommen für die Berechnung berücksichtigt.

Thüringer Landesverwaltungsamt

Abteilung V - Wirtschaft und Gesundheit

Referat 500

Jorge-Semprún-Platz 4

99423 Weimar

  • Sie haben Anspruch auf Erstattung Ihres Verdienstausfalls, wenn
    • Sie einem Tätigkeitsverbot unterliegen
    • oder Sie sich absondern müssen 
    • und Sie einen Verdienstausfall haben
  • Sie haben keine Möglichkeit, den Verdienstausfall durch eine andere zumutbare Tätigkeit auszugleichen.

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern:

  • Antrag: diesen stellt Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin für Sie
  • Nachweis über die Höhe des Arbeitsentgeltes 
  • Nachweis über abzuziehende Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung
  • Nachweis über gezahlte beziehungsweise nicht gezahlte Zuschüsse
  • Krankenscheine bei Krankschreibung
  • Bescheid über das Tätigkeitsverbot und dessen Aufhebung
  • Auszug aus Tarifvertrag über die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung

Bei Selbstständigen:

  • Antrag
  • Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten Jahreseinkommens oder die betriebswirtschaftliche Auswertung Ihres Steuerbüros
  • Krankenscheine bei Krankschreibung
  • Bescheid über das Tätigkeitsverbot und dessen Aufhebung

Es fallen keine Kosten an.

Sie müssen den Antrag auf Erstattung des Verdienstausfalls bei einem Tätigkeitsverbot spätestens 24 Monate nach Beginn des Tätigkeitsverbots stellen. Bei einer Absonderung müssen Sie den Antrag innerhalb von 24 Monaten nach Ende der Absonderung stellen.

Antragsfrist: 24 Monate

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

07.09.2023

Zuständige Stellen

Stelle

Thüringer Landesverwaltungsamt - Infrastrukturförderung - Referat 500
Jorge-Semprún-Platz 4
99423 Weimar

Telefon

0361 57332-1469

Fax

0361 57332-1190

E-Mail

entschaedigung.ifsg@tlvwa.thueringen.de

WWW

Thüringer Landesverwaltungsamt - Entschädigungsleistungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Öffentliche Verkehrsmittel

HaltestelleWeimar Atrium

Bus1, 2, 3, 9

Parkplatz

ParkplatzTiefgarage Atrium

Parkplätze: 840

Gebühren: Ja

Aufzug

Ja

Rollstuhlgerecht

Ja