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Melderegisterauskunft - an Parteien und Wählergruppen beantragen

Sie benötigen als Partei oder Wählergruppe Auskünfte aus dem Melderegister? Es besteht die Möglichkeit, bei der Meldebehörde einen Antrag auf Erteilung einer Melderegisterauskunft als Gruppenauskunft zu stellen.

Leistungsbeschreibung

Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können in den 6 Monaten vor einer Wahl im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen folgende Angaben zu wahlberechtigten Personen aus dem Melderegister im Wege einer Gruppenauskunft erhalten:

  • Vor- und Familiennamen,
  • Doktorgrad,
  • derzeitige Anschrift.

Ist die nachgefragte Person verstorben, wird dies mitgeteilt.

Für die Zusammensetzung der Gruppe muss das Lebensalter bestimmend sein, das heißt es werden nur Daten von Wahlberechtigten einzelner Altersgruppen übermittelt.

Die Gruppenauskunft kann ausschließlich zu Wahlwerbezwecken erfolgen. Gruppenauskünfte an Parteien und Wählergruppen für andere Zwecke sind nicht zulässig.

Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen müssen die Gruppenauskunft schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.
Hinweis: Den Widerspruch gegen die Erteilung einer Gruppenauskunft können Sie als betroffene Person schriftlich oder persönlich bei der Gemeinde einlegen.
 

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde und der Stadt, in deren Gebiet die Daten der Wahlberechtigten erhoben werden sollen. Bitte wenden Sie sich an die jeweilige Meldebehörde.

 Auskunftsersuchen im Zusammenhang mit Wahlen für Gruppen von Wahlberechtigten, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist

  • ausschließliche Verwendung der Daten für den Zweck, zu dessen Erfüllung sie übermittelt wurde

Anfragen sind sechs Monate vor der Wahl oder Abstimmung möglich

Es werden gegebenenfalls Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Es fallen gegebenenfalls Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle

Die Auskünfte sind nur in den 6 Monaten vor einer Wahl möglich.

Diese Daten dürfen nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwendet werden und sind spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

keine Angabe

Die Meldebehörde kann keine Auskünfte erteilen, wenn eine Auskunftssperre besteht oder ein Sperrvermerk im Melderegister eingetragen ist. Ferner hat jede betroffene Person die Möglichkeit, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.

Thüringer Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung

28.05.2026

Zuständige Stellen

Stelle

Stadtverwaltung Gera - Abteilung 2510 Einwohnerwesen & Dokumente
Heinrichstraße 35
07545 Gera

Telefon

0365 838-1900

Fax

0365 838-2505

E-Mail

Einwohnerwesen@gera.de

WWW

Stadtverwaltung Gera - Abteilung 2510 Einwohnerwesen & Dokumente

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein