Zum Inhalt springen
Serviceportal

Meldung einer vorübergehenden und gelegentlichen grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen durch private Sachverständige zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Gegen- oder Zweitproben auf dem Gebiet der Lebensmittelüberwachung (Gegenprobensachverständige) aus anderen EU-/EWR-Staaten

Sie können als Staatsmitglied eines EU-/EWR-Staates vorübergehend und gelegentlich grenzüberschreitend als Gegenprobensachverständiger auf dem Gebiet der Lebensmittelüberwachung tätig werden. Näheres erfahren Sie hier.

Leistungsbeschreibung

Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der EU, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die rechtmäßig dort zur Ausübung desselben Berufs wie der Gegenprobensachverständige zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Gegen- oder Zweitproben auf dem Gebiet der Lebensmittelüberwachung niedergelassen sind, können diesen Beruf unter bestimmten Voraussetzungen ohne staatliche Zulassung ausüben. Dies gilt nur, falls sie sich nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs nach Deutschland begeben. In diesem Fall müssen Sie die beabsichtigte Berufsausübung zur Überprüfung der Voraussetzungen bei der zuständigen Behörde vorher schriftlich oder elektronisch anzeigen.

  • Die Anzeige erfolgt formlos gegenüber der zuständigen Behörde.
  • Gegebenenfalls erfolgt durch die zuständige Behörde eine Nachprüfung Ihrer Berufsqualifikation.
  • Ergibt die Nachprüfung, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der in Deutschland erforderlichen Ausbildung besteht, gibt Ihnen die zuständige Behörde innerhalb eines Monats nach Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung Gelegenheit, die für eine ausreichende berufliche Qualifikation erforderlichen Fach- und Rechtskenntnisse insbesondere durch ein Fachgespräch nachzuweisen.

Bitte wenden Sie sich das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz.

  • Sie sind Staatsangehöriger beziehungsweise Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR).
  • Sie sind rechtmäßig zur Ausübung desselben Berufs wie der beziehungsweise die Gegenprobensachverständige in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder EWR-Staat niedergelassen.
  • Sie möchten die Dienstleistung nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland erbringen.
  • Für den Fall, dass der Beruf des beziehungsweise der Gegenprobensachverständigen im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, müssen Sie die Tätigkeit des beziehungsweise der Gegenprobensachverständigen während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben.
  • Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen.

Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung.

  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters
  • Bescheinigung darüber, dass der Dienstleister rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder EWR-Staat niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
  • Berufsqualifikationsnachweis
  • Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Dienstleister die Tätigkeit des Gegenprobensachverständigen während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat, soweit der Beruf des Gegenprobensachverständigen im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist
  • unterzeichnete Verpflichtungserklärung nach dem Muster der Anlage 3 zur Gegenproben-Verordnung
  • gegebenenfalls Kopien früherer Anzeigen

Alle Unterlagen müssen Sie vor dem erstmaligen Tätigwerden im Original, in schriftlich oder elektronisch beglaubigter Kopie oder, sofern die zuständige Behörde dies zur sachgerechten Bearbeitung der Anzeige als erforderlich ansieht, in beglaubigter Übersetzung übermitteln.

Bei elektronisch übermittelter Unterlagen kann die zuständige Behörde im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen und soweit unbedingt geboten die Vorlage beglaubigter Kopien verlangen.

Falls die zuständige Behörde eine Nachprüfung Ihrer Berufsqualifikation vor der Aufnahme der Tätigkeit als Gegenprobensachverständiger für erforderlich erachtet, fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach Zeitaufwand.

Die Anzeige ist vor der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung in Deutschland vorzunehmen. Soweit eine weitere Erbringung von Dienstleistungen in Deutschland beabsichtigt ist, ist die Anzeige jährlich zu erneuern.

Das Verfahren der Nachprüfung kann bis zu drei Monate dauern.

  • Die Dienstleistung wird unter der im Niederlassungsstaat maßgebenden Bezeichnung erbracht, sofern dort für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung existiert. Die Berufsbezeichnung wird in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsstaats geführt, und zwar so, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats möglich ist. Falls die genannte Berufsbezeichnung im Niederlassungsstaat nicht existiert, hat der Dienstleister seinen Ausbildungsnachweis in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen dieses Niederlassungsstaats anzugeben.
  • Der Anzeigende hat der zuständigen Behörde wesentliche Änderungen, die seine Anzeige betreffen, unverzüglich mitzuteilen.

Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie
 

27.08.2025

Bitte beachten Sie: Wenn Sie den Beruf des Gegenprobensachverständigen dauerhaft in Deutschland ausüben wollen, brauchen Sie hierfür eine staatliche Zulassung.

Zuständige Stellen

Stelle

Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Abteilung 2 Gesundheitlicher und technischer Verbraucherschutz
Tennstedter Straße 8/9
99947 Bad Langensalza

Telefon

0361 57-3815200

E-Mail

abteilung2@tlv.thueringen.de

WWW

Internetseite der Behörde

Parkplatz

ParkplatzBesucherparkplätze auf dem Grundstück

Parkplätze: 10

Gebühren: Nein

Aufzug

Ja

Rollstuhlgerecht

Ja