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Mutterschutz: Ausnahme vom Verbot der Mehrarbeit und vom Verbot der Nachtarbeit beantragen

Ausnahmen vom Verbot der Mehr-, Nacht- oder Akkordarbeit einer schwangeren oder stillenden Frau, müssen Sie sich als Arbeitgeber von der zuständigen Behörde bewilligen lassen.

Leistungsbeschreibung

Es ist Ihnen verboten eine schwangere oder stillende Frau in Nachtarbeit oder mit Mehrarbeit zu beschäftigen. 
Außerdem dürfen Sie schwangere oder stillende Frauen nicht in folgenden Tätigkeiten beschäftigen:

  • Fließarbeit
  • Akkordarbeit 
  • getaktete Arbeit, die durch das vorgeschriebene Arbeitstempo zur Gefährdung führt
  • Sonstige Arbeiten in denen gegen ein höheres Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann

Sie können hierzu eine Ausnahme bei der zuständigen Behörde beantragen, wenn im Einzelfall dringende Gründe eine Abweichung erfordern und sie nachweisen, dass trotz Abweichung eine unverantwortbare Gefährdung der Frau und ihres Kindes ausgeschlossen ist. 

Von Nachtarbeit ist die Rede, wenn eine Beschäftigung zwischen 22 Uhr und 6 Uhr angestrebt wird.
Von Mehrarbeit wird gesprochen, wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau von 18 Jahren oder älter unter folgenden Bedingungen beschäftigen wollen: 

  • über 8,5 Stunden täglich 
  • über 90 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage)
  • die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monatsdurchschnitt übersteigend

Für eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren, wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn sie:  

  • über 8 Stunden täglich 
  • über 80 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage)
  • die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monatsdurchschnitt übersteigend 

arbeitet.

Sind neben Ihnen noch weitere Arbeitgeber vorhanden, ist die Arbeitszeit zusammenzurechnen.

Ihren Antrag auf Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot der Mehrarbeit, vom Verbot der Nachtarbeit oder von den Verboten zum Arbeitstempo können Sie schriftlich beantragen.

Den Antrag können Sie online oder per Post stellen.

Wenn Sie den Antrag online stellen wollen:

  • Rufen Sie den Online-Dienst „Mitteilung und Anträge nach dem Mutterschutzgesetz“ auf.
  • Der Online-Dienst führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag und fordert die benötigten Nachweise ab.
  • Das Land Thüringen nutzt diesen Online-Dienst von Hamburg nach. Deshalb ist es übergangsweise erforderlich, dass Sie ein Unternehmenskonto auf dem Hamburger Portal anlegen, bis das zentrale Konto vom Bund „Mein Unternehmenskonto auf Elsterbasis“ angebunden wird.
  • Der Online-Dienst übermittelt dem Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz Ihren Antrag.
  • Ihr Antrag wir geprüft, sollten Unterlagen fehlen werden diese schriftlich nachgefordert.
  • Nach Abschluss der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Bescheid.

Wenn Sie den Antrag per Post übersenden möchten:

  • Beschreiben Sie dafür Ihr Anliegen formlos.
  • Senden Sie Ihren Antrag an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz, einschließlich der erforderlichen Unterlagen und Nachweise.
  • Die weiteren Schritte entsprechen dem Verfahren beim Online-Antrag.

Bitte wenden Sie sich an die zuständige Regionalinspektion des Thüringer Landesamts für Verbraucherschutz (TLV) Abteilung Arbeitsschutz.

  • Sie können den Antrag nur stellen, wenn Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind. 
  • Es muss nachgewiesen sein, dass eine betriebliche Ausnahmesituation die Abweichung im Einzelfall dringend erfordert.
  • Über die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung im Einzelfall muss nachgewiesen werden, dass trotz Abweichung keine unverantwortbare Gefährdung der schwangeren oder stillenden Frau und Ihres Kindes vorliegt.
  • Die schwangere oder stillende Frau erklärt sich ausdrücklich dazu bereit.
  • Ein ärztliches Zeugnis darf nicht gegen die Nachtarbeit und Mehrarbeit sprechen.
  • Eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau und das Kind durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen.

  • Nachweis über das besondere Erfordernis der abweichenden Beschäftigung im Einzelfall
  • Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
  • Ärztliches Zeugnis
  • Zustimmende Erklärung der schwangeren oder stillenden Frau. Die Frau kann Ihre Erklärung jederzeit widerrufen.

Nach abgeschlossener Prüfung der Voraussetzungen im Einzelfall ergeht eine Entscheidung per Bescheid. Erst nach Vorliegen eines zustimmenden Bescheides kann eine abweichende Beschäftigung stattfinden.

Bearbeitungsdauer: 2 - 3 Wochen

Widerspruch, Klage

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Nein

Dieses Verfahren zur Bewilligung von Ausnahmen zu Mehr- oder Nachtarbeit oder zum Arbeitstempo ersetzt nicht die Mitteilung nach dem Mutterschutzgesetz. Nutzen Sie dafür die entsprechend verfügbaren Formulare oder diesen Online Dienst.

Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz

10.09.2025

Zuständige Stellen

Tennstedter Straße 8/9 99947 Bad Langensalza


Stelle

Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Regionalinspektion Ostthüringen
Tennstedter Straße 8/9
99947 Bad Langensalza

Telefon

0361 57-3821100

E-Mail

as-ost@tlv.thueringen.de

WWW

Internetseite der Behörde

Aufzug

Ja

Rollstuhlgerecht

Nein

Otto-Dix-Straße 9 07548 Gera


Stelle

Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Regionalinspektion Ostthüringen
Otto-Dix-Straße 9
07548 Gera

Telefon

0361 57-3821100

E-Mail

as-ost@tlv.thueringen.de

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Ja

Rollstuhlgerecht

Nein