Privathochschule: Anerkennung
Sie möchten eine Privathochschule betreiben? Dann müssen Sie die staatliche Anerkennung beantragen.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie als freier Träger eine privatrechtliche (nicht staatliche) Bildungseinrichtung als Hochschule betreiben wollen, bedürfen Sie der staatlichen Anerkennung durch das fachlich zuständige Ministerium. Staatlich anerkannte Hochschulen dürfen eine entsprechende Bezeichnung (Universität, Hochschule, Fachhochschule) führen, Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade verleihen.
Der Betrieb einer rechtlich selbstständigen Niederlassung einer ausländischen Hochschule bedarf ebenfalls der staatlichen Anerkennung durch das fachlich zuständige Ministerium.
Das Verfahren der staatlichen Anerkennung beginnt mit einem Erstgespräch mit dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium, Abteilung Hochschule (Ministerium), in dem das geplante Vorhaben vorgestellt und mit dem Ministerium besprochen wird.
Die staatliche Anerkennung ist beim Ministerium zu beantragen. Der Antrag sowie die notwendigen Antragsunterlagen sind schriftlich beim Ministerium einzureichen und handschriftlich zu unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu ersehen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhalten Sie über die Anerkennung einen Bescheid. Im Anerkennungsbescheid ist zwingend festzulegen
- der Name, Sitz und Träger der Hochschule,
- auf welche Studiengänge sich die Anerkennung erstreckt,
- wie die Hochschule gegliedert ist,
- in welcher Weise die Mitglieder und Angehörigen der Bildungseinrichtung an der Gestaltung des Studiums mitwirken sowie
- welche Hochschulprüfungen abgenommen und welche Grade verliehen werden dürfen.
Der Anerkennungsbescheid kann darüber hinaus befristet und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Widerrufsvorbehalt, Auflage, Auflagenvorbehalt) versehen werden.
Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
Eine Bildungseinrichtung kann als Hochschule staatlich anerkannt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das Studium ist gemäß des Thüringer Hochschulgesetzes so ausgerichtet, dass Lehre und Studium die Studierenden auf eine berufliche Tätigkeit einschließlich unternehmerischer Selbständigkeit vorbereiten sollen. Ihnen sollen die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang so vermittelt werden, dass sie zu wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeit, zu selbständigem, kritischem Denken und zu einem auf ethischen Normen gegründeten verantwortlichem Handeln und zur selbständigen Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden. Durch Lehre und Studium soll auch die Fähigkeit zu lebensbegleitender eigenverantwortlicher Weiterbildung entwickelt und gefördert werden.
- An der privaten Bildungseinrichtung muss eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen sein. Dies gilt jedoch nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahe liegend ist.
- Die Ausbildung und die Prüfungen an der privaten Bildungseinrichtung müssen denjenigen in vergleichbaren Studiengängen der Hochschulen des Landes gleichwertig sein. Sofern solche Studiengänge nicht bestehen, können auch Studiengänge an Hochschulen anderer Länder im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes zum Vergleich herangezogen werden.
- Die Studienbewerber an der privaten Bildungseinrichtung müssen die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende Hochschule des Landes erfüllen. Die Hochschulzugangsvoraussetzungen für Studierende ergeben sich aus den §§ 67 ff. ThürHG.
- Die an der privaten Bildungseinrichtung hauptberuflich Lehrenden müssen die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an den Hochschulen des Landes gefordert werden. Die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren sind in § 84 ThürHG beschrieben.
- Die Mitglieder und Angehörigen der privaten Bildungseinrichtung wirken an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze dieses Gesetzes mit. Hiermit wird auf die Bestimmungen des §§ 21 ff. ThürHG hingewiesen.
- Der Bestand der Hochschule sowie die wirtschaftliche und rechtliche Stellung des Hochschulpersonals sind dauerhaft gesichert.
Aus den Antragsunterlagen muss das Vorliegen der Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung hervor gehen. Um dem Ministerium eine umfassende Prüfung des Vorliegens dieser Voraussetzungen zu ermöglichen, sind mit dem Antrag auf staatliche Anerkennung mindestens folgende Unterlagen einzureichen:
- Umfassendes Konzept der Hochschule bezogen auf einen Zeitraum von fünf Jahren mit folgenden Angaben:
- Name der Hochschule
- Träger der Einrichtung und dessen Rechtsverhältnisse
- Sitz des Trägers
- Außenstellen
- Studiengänge mit Ausbildungskonzept
- Personal
- Forschung
- Leitungsstruktur
- sofern der Träger der Bildungseinrichtung als Körperschaft des Zivilrecht (juristische Personen) oder als Personengesellschaft firmiert: Vorlage aller gesellschaftsrechtlichen Grundlagen (zum Beispiel Gesellschaftsvertrag, Handelsregisterauszug)
- Zulassungs-, Studien- und Prüfungsordnungsordnungen (Entwürfe) mit Studienplänen für die vorgesehenen oder vorhandenen Studiengänge
- Forschungskonzept (Auflistung der begonnenen und beabsichtigten Forschungsprojekte)
- Lehrpersonalkonzept mit folgenden Angaben zu den Mitgliedern des Lehrkörpers:
- Qualifikation
- Art des Beschäftigungsverhältnisses
- Konzept für ein funktionsgerechtes Qualitätsmanagement mit Darstellung der Zuständigkeiten und Einbindung des Lehrpersonals;
- Arbeitsverträge für das hauptberufliche Lehrpersonal;
- Grundordnung (Entwurf);
- detaillierter Finanzierungsplan über einen Zeitraum von fünf Jahren mit folgenden Angaben:
- Personalausgaben
- Sachausgaben
- Investitionsausgaben
- Einnahmen zur Deckung dieser Ausgaben
- Unterlagen zum Nachweis der gesicherten Finanzierung (zum Beispiel Nachweis eines Kapitalvermögens, einer bestehenden Bankbürgschaft, einer Grundschuld in ausreichender Höhe) – einschließlich möglicherweise erforderlicher behördlicher Genehmigungen
- Nachweis der zum Betrieb der Hochschule erforderlichen Räumlichkeiten (zum Beispiel Pachtverträge, Grundbuchauszüge, baubehördliche Nutzungsgenehmigungen)
- Gutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit der Bildungseinrichtung
- gegebenenfalls Vorlage der Dokumente einer der staatlichen Anerkennung vorgelagerten, erfolgreichen Konzeptprüfung durch den Wissenschaftsrat
Klage vor dem Verwaltungsgericht
formloser Antrag
Neben der staatlichen Anerkennung ist regelmäßig die Akkreditierung der Studiengänge durch eine Akkreditierungsagentur und die institutionelle Akkreditierung der Hochschule durch den Wissenschaftsrat erforderlich.
Das Verfahren der staatlichen Anerkennung erfordert die intensive Mitwirkung durch den Antragsteller.
Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
19.06.2026
Zuständige Stellen
Werner-Seelenbinder-Straße 7 99096 Erfurt
| Stelle | Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Der Kindergarten ist eine Thüringer Erfindung, denn 1840 wurde der erste Kindergarten der Welt im thüringischen Bad Blankenburg eröffnet. Das ist bis heute für das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS) ein Ansporn immer wieder wichtige Impulse für eine bessere frühkindliche Bildung und mehr Familienfreundlichkeit zu setzen. Diese Jugend heutzutage… ...ist ein wichtiger Teil der Arbeit des TMBJS, denn hier werden alle wichtigen jugendpolitischen Themen umgesetzt: Kinder- und Jugendschutz, Jugendförderung, das Landesprogramm für Demokratie, die Freiwilligendienste aber auch Heimaufsicht und erzieherische Hilfen. Das heißt auch, dass es als oberste Landesjugendbehörde die Arbeit und Weiterentwicklung freier und staatlicher Jugendhilfe-Träger anregt, fördert und begleitet, nachgeordneten Behörden bei fachlichen Fragen hilft sowie Fortbildungsmaßnahmen und Empfehlungen für den Freistaat entwickelt. Auch wer eine Kindertagesstätte eröffnen möchte, erhält hier die nötige Betriebserlaubnis und ist auch an der richtigen Stelle, wenn es um Rat bei der Unterbringung in Heimeinrichtungen und Adoptionsvermittlungen geh Sportland Thüringen Thüringer Sportler:innen erzielen national und auch bei internationalen Wettbewerben Spitzenleistungen. Darauf kann man stolz sein, denn mit ihren Erfolgen haben Thüringer Nachwuchs- und Spitzensportler:innen das Markenzeichen „Thüringer Qualität“ auch im Sport weltbekannt gemacht. Arbeiten im Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Weil hier so viele Themen bearbeitet werden, stammen die Mitarbeiter:innen des TMBJS aus den unterschiedlichsten Bereichen – Jurist:innen, Verwaltungspersonal, Fachkräfte für IT und Digitalisierung, Sozialwissenschaftler:innen, Psycholog:innen, Finanzexpert:innen oder Pädagog:innen. Diese besonders ausgeprägte Vielfalt sorgt nicht nur für ein inspirierendes Arbeitsklima, sondern bietet auch den nötigen Weitblick. |
|---|---|
| Telefon | |
| Fax | +49 361 573411690 |
| WWW | |
| Parkplatz | ParkplatzGästeparkplatz des Regierungsviertels Parkplätze: 5 Gebühren: Nein ParkplatzP+R Parkplatz Thüringenhalle Parkplätze: 500 Gebühren: Nein |
| Aufzug | Ja |
| Rollstuhlgerecht | Ja |
Postfach 90 04 63 99107 Erfurt
| Stelle | Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Der Kindergarten ist eine Thüringer Erfindung, denn 1840 wurde der erste Kindergarten der Welt im thüringischen Bad Blankenburg eröffnet. Das ist bis heute für das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS) ein Ansporn immer wieder wichtige Impulse für eine bessere frühkindliche Bildung und mehr Familienfreundlichkeit zu setzen. Diese Jugend heutzutage… ...ist ein wichtiger Teil der Arbeit des TMBJS, denn hier werden alle wichtigen jugendpolitischen Themen umgesetzt: Kinder- und Jugendschutz, Jugendförderung, das Landesprogramm für Demokratie, die Freiwilligendienste aber auch Heimaufsicht und erzieherische Hilfen. Das heißt auch, dass es als oberste Landesjugendbehörde die Arbeit und Weiterentwicklung freier und staatlicher Jugendhilfe-Träger anregt, fördert und begleitet, nachgeordneten Behörden bei fachlichen Fragen hilft sowie Fortbildungsmaßnahmen und Empfehlungen für den Freistaat entwickelt. Auch wer eine Kindertagesstätte eröffnen möchte, erhält hier die nötige Betriebserlaubnis und ist auch an der richtigen Stelle, wenn es um Rat bei der Unterbringung in Heimeinrichtungen und Adoptionsvermittlungen geh Sportland Thüringen Thüringer Sportler:innen erzielen national und auch bei internationalen Wettbewerben Spitzenleistungen. Darauf kann man stolz sein, denn mit ihren Erfolgen haben Thüringer Nachwuchs- und Spitzensportler:innen das Markenzeichen „Thüringer Qualität“ auch im Sport weltbekannt gemacht. Arbeiten im Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Weil hier so viele Themen bearbeitet werden, stammen die Mitarbeiter:innen des TMBJS aus den unterschiedlichsten Bereichen – Jurist:innen, Verwaltungspersonal, Fachkräfte für IT und Digitalisierung, Sozialwissenschaftler:innen, Psycholog:innen, Finanzexpert:innen oder Pädagog:innen. Diese besonders ausgeprägte Vielfalt sorgt nicht nur für ein inspirierendes Arbeitsklima, sondern bietet auch den nötigen Weitblick. |
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