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Registrierung oder Zulassung für Selbstmischer beantragen
Sie möchten ein Mischfuttermittel für den Eigenbedarf mit tierischen Bestandteilen herstellen? Dann benötigen Sie eine Registrierung. Wenn Sie in Ihrem Betrieb auch Wiederkäuer halten, benötigen Sie dafür eine Zulassung.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Für die Herstellung von Mischfuttermitteln für den Selbstbedarf und bei Verwendung von Fischmehl, verarbeiteten tierischen Proteinen, Nichtwiederkäuer-Blutprodukten, verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten benötigen Sie eine Registrierung. Werden in Ihrem Betrieb auch Wiederkäuer gehalten, benötigen Sie dafür eine Zulassung für Selbstmischer gemäß VO (EG) Nr. 999/2001 Anhang IV in der jeweils gültigen Fassung.
Das vollständige ausgefüllte Formular wird beim Fachbereich Futtermittel des Thüringer Landesamtes für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) Referat 21 per E-Mail oder postalisch eingereicht. Nach vorheriger Terminabsprache ist auch ein Ausfüllen des Antragsformulars am Standort des TLLLR möglich. Anschließend erfolgt die Prüfung des Antrags und bei Vollständigkeit ergeht die Registrierung an den Antragsteller.
Bei einer Zulassung erfolgt eine Kontrolle vor Ort. Erfüllen Sie alle rechtlichen Anforderungen, erhalten Sie die Zulassung.
Für Futtermittelhersteller aus Thüringen ist der Antrag vollständig ausgefüllt beim Referat 21 des Thüringer Landesamtes für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) einzureichen.
Ihr Futtermittelunternehmen ist nach Verordnung (EG) Nr. 183/2005 registriert
vollständig ausgefüllter Antrag des Thüringer Landesamtes für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
2 – 4 Wochen, wenn alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen
Links
- Verordnung (EG) Nr. 999/2001
- Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Land-, Ernährungs- und Forstwirtschaft
- Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO)
- Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (ThürVwKostOMIL)
Gegen Bescheide kann innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Schriftform möglich: ja
Email möglich: ja
Persönliches Erscheinen möglich: ja
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum – Referat 21
15.10.2021
Zuständige Stellen
Stelle | Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) - Referat 21 - Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz |
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Telefon | |
Fax | +49 361 574041-390 |
WWW | |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
Ansprechpartner/innen
Referatsbereich Futtermittelüberwachung
Telefon: +49 361 574041-357
E-Mail: Futtermittel@tlllr.thueringen.de