Richtlinie Wolf-Luchs - Entschädigung
Bei einem amtlich bestätigten Wolfs- oder Luchsriss können Tierhalter einen Antrag auf Entschädigung im Rahmen der Förderrichtlinie Wolf/Luchs stellen.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Bei einem amtlich bestätigten Wolfs- oder Luchsriss können Tierhalter einen Antrag auf Entschädigung im Rahmen der Förderrichtlinie Wolf/Luchs stellen.
Nach einem vermuteten Wolfs- bzw. Luchsriss müssen Sie den Rissgutachter kontaktieren, der den Schaden vor Ort aufnimmt.
Mit dem ausgehändigten Schadensprotokoll können Sie einen Antrag auf Entschädigung stellen. Nach positiver Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Zuwendungsbescheid mit einem Auszahlungsantrag für die Billigkeitsleistung (Entschädigung).
Bewilligungsbehörde ist das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) Referat 33.
Sie können eine Entschädigung beantragen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Der Schaden wurde innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnisnahme einem Rissgutachter gemeldet.
- Der Wolf wurde als Schadensverursacher festgestellt oder es kann mit hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Schaden durch einen Wolf verursacht wurde.
- Meldepflichtige Tiere wurden bei der Tierseuchenkasse des Landes beziehungsweise nach der Viehverkehrsordnung angezeigt.
- Die Tiere waren vor dem ersten Wolfsübergriff mindestens nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis eingepfercht oder wurden vor Ort durch den Eigentümer, einen von ihm Beauftragten oder einen ausgebildeten Hütehund oder Herdenschutzhund beaufsichtigt.
- Bei einem wiederholten Wolfsübergriff:
- Bei der Haltung von Gehegewild, Pferden und Rindern wurden mindestens die Grundsätze der guten fachlichen Praxis und die daraus resultierenden Mindeststandards zur Einzäunung eingehalten oder
- bei der Haltung von Schafen, Ziegen und Tieren sonstiger Nutztierarten, deren Widerristhöhe im ausgewachsenen Zustand maximal 112 cm Höhe beträgt, lag ein optimaler Herdenschutz vor.
Die Antragsunterlagen finden Sie auf der Homepage des TLUBN.
- De-minimis-Erklärung (nur von Antragstellern, die nicht in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind)
- Nachweis des Tierbestandes durch Kopie des aktuellen Tierseuchenkassenbescheides
- Schadensprotokoll
Alle weiteren Unterlagen zur Auszahlung der Zuwendung erhalten Sie mit dem Bewilligungsbescheid.
keine
Anträge können jederzeit gestellt werden.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Billigkeitsleistung (Entschädigung) besteht nicht. Bei Bewilligung enthält der Bescheid die übliche Rechtsbehelfsfrist von einem Monat.
Zuwendungsempfänger und Begünstigte können Unternehmen sein, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind. Außerhalb der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Antragsteller können Billigkeitsleistungen als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 erhalten.
Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
05.08.2025
Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN), Referat 33 - Landschaftspflege, Naturschutzförderung
Bei Fragen können Sie sich an die Bewilligungsbehörde wenden.
Zuständige Stellen
Stelle | Thüringer Landesamt Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) - Referat 33 - Landschaftspflege, Naturschutzförderung |
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Telefon | |
Fax | +49 361 57394-3890 |
WWW | Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |