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Rundfunk Betrieb - Zulassung

Als privater Rundfunkveranstalter benötigen Sie eine Zulassung nach Landesrecht. Für Sendungen, die im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen...

Leistungsbeschreibung

Als privater Rundfunkveranstalter benötigen Sie eine Zulassung nach Landesrecht. Für Sendungen, die

  • im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet und verbreitet werden oder
  • für Einrichtungen angeboten werden, nur dort empfangen werden können und im funktionellen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen

ist ein vereifachtes Zulassungsverfahren möglich.

Sendungen für eine beschränkte Anzahl von Wohneinheiten oder Sendungen in Einrichtungen, die sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehörenden Gebäudekomplex beschränken, bedürfen keiner Zulassung.
Eine Zulassung für bundesweit verbreiteten Rundfunk darf nur an eine natürliche oder juristische Person erteilt werden, die

  • unbeschränkt geschäftsfähig ist,
  • die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,
  • das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,
  • als Vereinigung nicht verboten ist,
  • ihren Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und gerichtlich verfolgt werden kann,
  • die Gewähr dafür bietet, dass sie unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der auf dieser Grundlage erlassenen Verwaltungsakte Rundfunk veranstaltet.

Eine Zulassung darf nicht erteilt werden an juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen und Hochschulen, an deren gesetzliche Vertreter und leitende Bedienstete sowie an politische Parteien und Wählervereinigungen. Gleiches gilt für mit Vorgenannten aktienrechtlich verbundene Unternehmen.

Wenden Sie sich an die Thüringer Landesmedienanstalt (TLM).

Benötigt werden

  • ein Antrag, der
    • die Rundfunkart und
    • die Programmkategorie,
    • die Programmdauer,
    • die Übertragungstechnik,
    • das vorgesehene Verbreitungsgebiet und
    • die Finanzierungsform enthält sowie
  • ein Programmschema und
  • ein Finanzierungsplan.

Darüber hinaus wird bei Privatpersonen ein polizeiliches Führungszeugnis gefordert.

Unternehmen müssen zusätzlich polizeiliche Führungszeugnisse für ihre satzungsmäßigen oder gesetzlichen Vertreter sowie einen Gesellschaftsvertrag vorlegen.

Gestaffelt nach der Art und Umfang der Rundfunkveranstaltung fallen Kosten zwischen 125,00 Euro und 12.500,00 Euro.

Bei bundesweiten Fernsehveranstaltern liegen die Kosten bei 100.000,00 Euro.

Es sind keine Fristen zu beachten.

Sie können gegen ablehnende Entscheidungen Widerspruch bei der Thüringer Landesmedienanstalt erheben.

Ob ein elektronischer Informations- und Kommunikationsdienst dem Rundfunk zuzuordnen ist, stellt die zuständige Landesmedienanstalt im Einvernehmen mit allen Landesmedienanstalten fest.

Zuständige Stellen

Steigerstraße 10 99096 Erfurt


Stelle

Thüringer Landesmedienanstalt
Steigerstraße 10
99096 Erfurt

Telefon

0361 21177-0

Fax

0361 21177-55

E-Mail

mail@tlm.de

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein

99106 Erfurt


Stelle

Thüringer Landesmedienanstalt

99106 Erfurt

Telefon

0361 21177-0

Fax

0361 21177-55

E-Mail

mail@tlm.de

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein