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Sondernutzungserlaubnis für Straßen beantragen
Wenn Sie auf der Straße beispielsweise Waren verkaufen oder einen Informationsstand errichten möchten, dann ist dies eine Sondernutzung der Straße. Dafür müssen Sie eine Erlaubnis beantragen.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Die Benutzung der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus stellt eine Sondernutzung dar, die grundsätzlich erlaubnis- und gebührenpflichtig ist.
Sondernutzungen gewerblicher Art sind z. B.:
- Verkaufswagen/Verkaufsstände
- Warenauslagestellen vor den eigenen Geschäften
- Informationsstände
- Werbeaufsteller/Werbetafeln
- Tische/Stühle
- Fahrradständer
- Plakatierung
Antragsinhalt:
- In den Anträgen sind der Standort, die Art und Dauer der Sondernutzung und die Größen der benötigten Straßenflächen anzugeben.
Inhalt der Erlaubnis:
- Die Sondernutzungserlaubnis wird i. d. R. befristet oder auf Widerruf unter Vorbehalt einer Veränderung erteilt. Verbunden mit dieser Erlaubnis sind Auflagen, die einzuhalten sind.
- Im Rahmen der Kontrolltätigkeiten werden ungenehmigte Sondernutzungen bzw. Nichteinhaltung von Auflagen aus der Sondernutzungserlaubnis aufgenommen und entsprechende ordnungsbehördliche Maßnahmen eingeleitet (z. B. Verwarn-, Buß-, Zwangsgeld, Ersatzvornahme).
In Ortsdurchfahrten kann die jeweilige Stadt- oder Gemeindeverwaltung Sondernutzungen genehmigen.
Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt GeraFür die Entgegennahme von Anträgen und Anzeigen sowie Erstrecherchen ist der Bauservice H35 verantwortlich. Für die Sondernutzungserlaubnis an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ist der Fachdienst Verkehr zuständig. Für die Sondernutzungserlaubnis an öffentlichen Grünflächen und Spielplätzen ist der Fachdienst Stadtgrün zuständig.
Eine Sondernutzungserlaubnis ist gebührenpflichtig.
Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Sondernutzungsgebührensatzung der jeweiligen Gemeinde.
Erlaubnisanträge sind rechtzeitig vor Beginn der beabsichtigten Sondernutzung schriftlich zu stellen.
Sondernutzungssatzung der Gemeinde
Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gilt § 79 ThürVwVfG.
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
06.09.2022
Zuständige Stellen
Stelle | Stadtverwaltung Gera - Abteilung 4730 Straßenservice m Fachgebiet Straßenservice werden Sondernutzungsgenehmigungen für beabsichtigte Straßenbenutzungen z.B. für Freiflächengastronomie, Veranstaltungen, private Baumaßnahmen oder Warenpräsentation sowie zur Straßenbenutzung für kurzzeitige Veranstaltungswerbung (Plakate, Planen, Überspannungen) oder Dauerwerbung (Großwerbetafeln, Litfaß-Säulen, Rahmensysteme an öffentlichen Beleuchtungsmasten/Lichtmastwerbung), Werbung zu Wahlen und Volksbegehren erteilt. |
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Telefon | |
Fax | 0365 838-4705 |
WWW | |
Aufzug | Ja |
Rollstuhlgerecht | Ja |
Ansprechpartner/innen
Mitarbeiter/in
Telefon: 0365 838-4133
Downloads
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Inanspruchnahme von öffentlichem Verkehrsgrund gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO
Antrag auf Genehmigung einer Sondernutzung gemäß Sondernutzungssatzung und Sondernutzungsgebührensatzung - (Land Thüringen)