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soziale und sozialpädagogische Berufe - Ausländische Berufsqualifikationen anerkennen

Tätigkeiten im Bereich der sozialen und sozialpädagogischen Berufe sind in Thüringen reglementiert. Wenn Sie Ihren Abschluss im Ausland erworben haben und in Thüringen in diesen...

Leistungsbeschreibung

Tätigkeiten im Bereich der sozialen und sozialpädagogischen Berufe sind in Thüringen reglementiert. Wenn Sie Ihren Abschluss im Ausland erworben haben und in Thüringen in diesen Bereichen tätig sein wollen, muss die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Berufsqualifikation mit dem deutschen Referenzberuf durch die zuständige Stelle festgestellt werden. Gegebenenfalls ist eine zusätzliche staatliche Anerkennung erforderlich.

Folgende soziale und sozialpädagogische Berufe sind in Thüringen geregelt:

  • Erzieherin / Erzieher
  • Familienpflegerin / Familienpfleger
  • Heilerziehungspflegerin / Heilerziehungspfleger
  • Heilpädagogin / Heilpädagoge
  • Kindheitspädagogin / Kindheitspädagoge
  • Sozialarbeiterin / Sozialarbeiter
  • Sozialpädagogin / Sozialpädagoge

Für die Anerkennung überprüft die zuständige Stelle auf der Grundlage Ihrer Zeugnisse, ob bzw. in welchem Umfang Ihre ausländische Qualifikation einer deutschen Qualifikation für die von Ihnen beabsichtigte Berufsausübung entspricht. Diese Überprüfung basiert auf festgelegten formalen Kriterien, wie zum Beispiel Inhalt und Dauer der Ausbildung. Ihre einschlägige Berufserfahrung wird ebenso berücksichtigt wie weitere einschlägige Qualifikationen. Für akademische Qualifikationen können Sie eine Bewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister beantragen.

Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer und der deutschen Referenzqualifikation, haben Sie die Möglichkeit, an einer Anpassungsmaßnahme (wahlweise Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) teilzunehmen, um die Gleichwertigkeit zu erreichen.

Nach einer erfolgreichen Eignungsprüfung oder Anpassungsmaßnahme erwerben Sie die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung. Die Anpassungsmaßnahme findet an einer Fachschule statt.

Für akademische Qualifikationen können Sie außerdem eine Bewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister beantragen. Die Zeugnisbewertung nennt den akademischen Abschluss, mit dem ihr Abschluss in Deutschland vergleichbar ist. Außerdem enthält die Zeugnisbewertung Information über Möglichkeiten einer Fortsetzung des Studiums und die berufliche Anerkennung.

Das Anerkennungsverfahren kann auch über die technischen Systeme des einheitlichen Ansprechpartners erfolgen.

Bitte wenden Sie sich an:

Thüringer Landesverwaltungsamt
Referat 550
Frau Cathleen Schwarze
Jorge-Semprún-Platz 4
99423 Weimar

Telefon:        0361/573321327
E-Mail:         Cathleen.Schwarze@tlvwa.thueringen.de

Sie benötigen folgende Unterlagen:

  • Identitätsnachweis
  • Nachweis über den allgemeinbildenden Schulabschluss
  • im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise mit Lehrinhalten und Stundenzahlen
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern tabellarische Aufstellung Ihrer absolvierten Ausbildungsgänge und ausgeübten Erwerbstätigkeiten
  • Angabe Ihres gegenwärtigen Wohnortes
  • Erklärung, ob und bei welcher Stelle Sie bereits einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt haben
  • ggf. Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit

Alle Unterlagen müssen Sie im Original oder als beglaubigte Kopie vorlegen. Alle Unterlagen müssen  auch in deutscher Sprache vorgelegt werden. Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten Übersetzer vorzulegen.

Mindestens 75 EUR bis maximal EUR 600,00

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Eine Entscheidung über die Feststellung der Gleichwertigkeit Ihres Ausbildungsnachweises wird Ihnen innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mitgeteilt. Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung beträgt maximal ein Monat, wenn Sie Ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben.

Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle zu Ihrem Antrag bzw. gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung stehen Ihnen die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung zur Verfügung (Klageverfahren beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht).

Das Thüringer Antragssystem für Verwaltungsleistungen (ThAVEL) stellt Ihnen das notwendige Antragsdokument auf einem virtuellen Schreibtisch bereit.

Sie können Ihren formlosen Antrag auch in Schriftform an die zuständige Behörde richten.

Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF)

17.07.2019

Telefonische Beratung zur Anerkennung auf Deutsch und Englisch finden Sie unter der Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland"
Tel.: +49 30 1815-1111
Erreichbarkeit: Montag bis Freitag jeweils von 09:00 - 15:00 Uhr

Zuständige Stellen

Stelle

Thüringer Landesverwaltungsamt - Berufe des Gesundheitswesens, Landesprüfungsamt - Referat 720
Jorge-Semprún-Platz 4
99423 Weimar

Telefon

+49 361 57332-1356

E-Mail

kati.straesser@tlvwa.thueringen.de

WWW

Gesundheitswesen

Öffentliche Verkehrsmittel

HaltestelleWeimar Atrium

Bus1, 2, 3, 9

Parkplatz

ParkplatzTiefgarage Atrium,

Parkplätze: 840

Gebühren: Ja

Aufzug

Ja

Rollstuhlgerecht

Ja