Zum Inhalt springen
Serviceportal

Sterbefall anzeigen

Sie sind verpflichtet, den Tod eines Menschen beim zuständigen Standesamt anzuzeigen, wenn dies weder durch eine Einrichtung noch das Bestattungsunternehmen geschehen ist.

Leistungsbeschreibung

Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt angezeigt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist.

Anzeigepflichtige

Die Anzeigepflicht trifft bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und sonstigen Einrichtungen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige eines Sterbefalles in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:

  1. jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
  2. die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
  3. jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist. (Ist mit der Anzeige ein bei einer Handwerkskammer oder Industrie- und Handwerkskammer registriertes Bestattungsunternehmen beauftragt, kann dieses die Anzeige erstatten.)

  • Sie selbst, eine Einrichtung oder das von Ihnen beauftragte Bestattungsunternehmen zeigen den Tod beim zuständigen Standesamt an.
  • Hat sich der Sterbefall im Krankenhaus ereignet, kontaktieren Sie als Angehöriger in Absprache mit dem Krankenhauspersonal einen Bestatter.
  • Der Arzt/das Krankenhaus stellt eine Todesbescheinigung aus und übergibt diese im Regelfall dem Bestatter.
  • Hat sich der Sterbefall nicht in einem Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim oder sonstigen Einrichtung ereignet, zeigen Sie als verpflichtete Personen unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen den Sterbefall beim zuständigen Standesamt mündlich an, oder beauftragen den Bestatter mit der Anzeige.
  • Haben Sie den Bestatter mit der Anzeige beauftragt, erstellt dieser unter Ihrer Mitwirkung eine schriftliche Sterbefallanzeige inklusive aller familienbezogenen Informationen.
  • Er stellt die für die Anzeige erforderlichen Urkunden zusammen und übergibt diese dem Standesamt. Dafür müssen Sie alle erforderlichen Unterlagen übergeben.
  • Das Standesamt überprüft die vorgelegten Urkunden auf Echtheit und die Angaben auf den Unterlagen auf Vollständigkeit.
  • Der Sterbefall wird im Sterberegister erfasst.
  • Das Standesamt stellt, soweit beantragt, Sterbeurkunden aus dem erstellten Register aus.

Wenn weder die Klinik noch der Bestatter die Anzeige vornimmt, wenden Sie sich bitte an das Standesamt, in deren Zuständigkeitsbereich der Tod eingetreten ist.

Hat sich der Sterbefall nicht in einem Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim oder sonstigen Einrichtung ereignet, sind Sie in folgender Reihenfolge als Person,

  • die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
  • in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, oder
  • die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist, 

verpflichtet, den Sterbefall mündlich anzuzeigen.

Mit der Anzeige können Sie auch ein Bestattungsunternehmen betrauen.

Sind Sie als ein bei einer Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer registriertes Bestattungsunternehmen von einer der oben genannten Personen mit der Anzeige eines Sterbefalls beauftragt, so können Sie die Anzeige eines Sterbefalls auch schriftlich vornehmen. Als Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim oder sonstige Einrichtung, in der sich der Sterbefall ereignet hat, sind Sie verpflichtet, den Sterbefall dem Standesamt schriftlich anzuzeigen.
 

Bei Anzeige eines Sterbefalls benötigen Sie in der Regel

  • die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und gegebenenfalls ein Nachweis über die Auflösung,
  • die Geburtsurkunde,
  • einen Nachweis über den letzten Wohnsitz (zum Beispiel Personalausweis, einfache Melderegisterauskunft, Mietvertrag, Stromrechnung oder vergleichbare Unterlagen) und
  • die ärztliche Bescheinigung über den Tod

des Verstorbenen.

Auf die Vorlage der Geburtsurkunde können Sie gegebenenfalls verzichten, wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt des Verstorbenen aus einer Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde ergeben. Bitte informieren Sie sich gegebenenfalls beim zuständigen Standesamt.

Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies erforderlich ist.

Ein Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim zuständigen Standesamt anzuzeigen.

Wenn Sie unter den oben genannten Voraussetzungen verpflichtet sind, dem zuständigen Standesamt den Sterbefall anzuzeigen, kann Sie das Standesamt bei Unterlassen hierzu durch Festsetzung eines Zwangsgeldes anhalten. Hiergegen ist der Widerspruch möglich.

Thüringer Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung

28.05.2026

Zuständige Stellen

.
Stelle

Stadtverwaltung Gera - Abteilung 2540 Standesamt
Markt 6
07545 Gera

Telefon

0365 838-1900

Fax

0365 838-2545

E-Mail

Standesamt@gera.de

WWW

Standesamt

Öffnungszeiten

Montag geschlossen

Dienstag 09:00 - 18:00 Uhr

Mittwoch 09:00 - 13:30 Uhr

Donnerstag 09:00 - 17:00 Uhr

Freitag 09:00 - 13:30 Uhr

Öffentliche Verkehrsmittel

HaltestelleHaltestelle Heinrichstraße

Parkplatz

ParkplatzParkhaus in den Gera Arcaden

Gebühren: Ja

Aufzug

Ja

Rollstuhlgerecht

Ja

Downloads

Schriftliche Sterbefallanzeige