Trinkwassergebühr
Hier erhalten Sie Informationen zur Trinkwasserversorgung Ihrer Wohnung oder Ihres Grundstücks und den damit verbundenen Kosten.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Vom jeweiligen Versorger wird eine Gebühr erhoben, die sich je nach Kalkulation in eine Grundgebühr und eine Mengengebühr aufteilt oder nur als eine Mengengebühr dargestellt wird.
Der Verfahrensablauf zur Festsetzung der Trinkwassergebühr können Sie beim jeweiligen Versorger erfragen.
Bei Ihrer Gemeindeverwaltung erfahren Sie, welcher Versorger für Ihre Wohnung oder Ihr Grundstück zuständig ist.
Versorger in diesem Sinne können z. B. Wasser-/ Abwasserzweckverbände, Stadtwerke, kommunale Betriebe oder andere Gesellschaften sein, die von den Gemeinden mit der Wasserversorgung beauftragt wurden.
Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt GeraFür die Trinkwassergebühr ist in Gera der Fachdienst Umwelt bzw. der Zweckverband Wasser/Abwasser Mittleres Elstertal (ZVME) zuständig. Nähere Informationen zum ZVME finden Sie unter http://www.zvme.de/.
Trinkwassergebühren werden erhoben, wenn Grundstücke oder Wohnungen an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen sind und durch diese Trinkwasser bezogen wird.
Welche Unterlagen für den konkreten Anlass erforderlich sind, können Sie beim jeweiligen Versorger erfragen.
Die Höhe der Trinkwasserkosten ist ebenso wie die der Anschlusskosten verschieden und richtet sich nach den Regularien der Wasserversorger. Sie muss dort erfragt werden.
Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in Verbindung mit der jeweiligen Wasserbenutzungssatzung des Versorgers
Gegen den Gebührenbescheid können Sie Widerspruch einlegen.
Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie, Naturschutz und Forsten
08.09.2026
Zuständige Stellen
| Stelle | Zweckverband Wasser/Abwasser Mittleres Elstertal |
|---|---|
| Telefon | |
| Telefon | 0800 5888119 |
| WWW | |
| Öffnungszeiten | Kundensprechzeiten:
Montag und Dienstag 8.00 bis 16.00 Uhr Kassenöffnungszeiten:
Montag und Dienstag 9.00 bis 12.00 Uhr |
| Aufzug | Nein |
| Rollstuhlgerecht | Nein |