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Widerspruch gegen Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich prüfen

Wenn ein Unternehmen mit einem Beitragsbescheid nicht einverstanden ist, kann Widerspruch eingelegt werden. Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice prüft den Fall und entscheidet über den Widerspruch.

Inhaltsverzeichnis

Leistungsbeschreibung

Sie können als Unternehmen oder Beitragsschuldner im nicht privaten Bereich gegen Beitragsbescheide des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Widerspruch einlegen. Dies ist relevant, wenn Sie der Meinung sind, dass der Bescheid fehlerhaft ist. Der Widerspruch kann sich beispielsweise auf die Höhe des Beitrags, die Anzahl der gemeldeten Betriebsstätten oder Fahrzeuge sowie auf die Beitragspflicht insgesamt beziehen. Um den Widerspruch wirksam einzulegen, müssen Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids schriftlich handeln. Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice wird Ihre Argumente prüfen und entweder einen Abhilfebescheid erlassen oder den Widerspruch durch einen Widerspruchsbescheid zurückweisen.

  • Sie legen innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids schriftlich Widerspruch beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ein. Geben Sie dabei Ihre Gründe an.
  • ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice prüft Ihre Argumente.
  • Sie werden möglicherweise zu einer Anhörung eingeladen, um Ihre Argumente persönlich darzulegen.
  • Sie erhalten einen Bescheid über das Ergebnis der Prüfung.
  • Wenn Ihrem Widerspruch stattgegeben wird, erhalten Sie einen geänderten Bescheid.
  • Wird Ihr Widerspruch abgelehnt, können Sie innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht einreichen.
     

Bitte wenden Sie sich an den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice.

  • Vorliegen eines anfechtbaren Bescheids
  • Einhaltung der Widerspruchsfrist (1 Monat nach Bekanntgabe)
     

  • Schriftlicher Widerspruch mit Begründung
  • Kopie des Bescheids
  • gegebenenfalls ergänzende Nachweise (zum Beispiel zur Betriebsgröße, Sonderstatus et cetera)
     

Nach Bekanntgabe des Bescheids.

Widerspruchsfrist: 1 Monat

Klage