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Zertifizierung eines Unternehmens nach § 6 Chemikalien-Klimaschutzverordnung

Unternehmen, die Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Stilllegung für Dritte an Einrichtungen mit fluorierten Treibhausgasen (F-Gasen) durchführen, benötigen gemäß der Chemikalien-Klimaschutzverordnung eine Unternehmenszertifizierung.

Inhaltsverzeichnis

Leistungsbeschreibung

Unternehmen, die Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Stilllegung für Dritte an Einrichtungen mit fluorierten Treibhausgasen (F-Gasen) durchführen, benötigen seit dem 4. Juli 2009 gemäß § 6 Absatz 1 Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) eine Unternehmenszertifizierung. Einrichtungen mit F-Gasen, die von dieser Regelung umfasst sind, sind ortsfeste

  • Kälteanlagen,
  • Klimaanlagen,
  • Wärmepumpen sowie
  • Brandschutzeinrichtungen.

Die Zertifizierungsanforderungen sind unabhängig von der Füllmenge an F-Gasen zu erfüllen.

In Thüringen wird eine Bescheinigung über die Zertifizierung eines Unternehmens auf Antrag durch das Referat 73 im Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ausgestellt.

Sind mehrere Bundesländer bei der Zertifizierung von Unternehmen betroffen, wird die Antragstellung am Hauptsitz des Unternehmens empfohlen, jedoch können Zweigniederlassungen im Freistaat Thüringen auch hier ihren Antrag stellen.

Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.

Für die Tätigkeiten der Installation, Wartung oder Instandhaltung von Anlagen

  • müssen Sie als Unternehmen genügend sachkundiges Personal nachweisen und
  • muss Ihr Personal Zugang zu den Werkzeugen und Verfahren haben, die für die zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten erforderlich sind.

Für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Brandschutzsystemen und Feuerlöschern

  • müssen Sie als Unternehmen für das jährlich zu erwartende Tätigkeitsaufkommen genügend Personal mit entsprechender Sachkundebescheinigung zur Verfügung haben und
  • Sie müssen die erforderliche technische Ausstattung nach Art und Anzahl ausreichend nachweisen.

Die Voraussetzungen für Unternehmen mit EMAS-Zertifizierung (Eco-Management and Audit Scheme) werden durch die Umwelterklärung oder den Bericht über die Umweltbetriebsprüfung für den jeweiligen Standort nachgewiesen. 

  • Zum Nachweis der Voraussetzungen ist ein Fragebogen im Antragsformular auszufüllen.
  • Die entsprechenden Sachkundenachweise der Mitarbeiter gemäß § 5 Absatz 1 ChemKlimaschutzV sind in Kopie dem Antrag beizufügen. Für die Zertifizierung von Unternehmen im Bereich Kälte-Klima-Technik (KKT) steht ein Online-Dienst zur Verfügung.
  • Reichen Sie bei Tätigkeiten an ortsfesten Brandschutzeinrichtungen zusätzlich eine Geräteliste ein.

Ausnahme: Innerhalb von drei Jahren nach einer regulären Zertifizierung wird für eine erneute Zertifizierung aufgrund einer Umfirmierung (Namensänderung, Umzug oder Ähnliches) des Unternehmens nur der Nachweis der Umfirmierung (zum Beispiel Auszug aus dem Handelsregister oder Gewerbeummeldung) benötigt.

Die Verwaltungsgebühren variieren je nach Größe des Betriebs, Anzahl der Personalzertifikate und Aufwand zur Prüfung der Unterlagen und Erstellung der Bescheinigung. Wird innerhalb von drei Jahren nach einer regulären Zertifizierung eine erneute Zertifizierung aufgrund einer Umfirmierung des Unternehmens beantragt, gilt eine reduzierte Gebühr von 125,00 Euro.

Verwaltungsgebühr: EUR 300,00 - 1.250,00

Personen, die Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen installieren, auf Dichtheit kontrollieren, warten, instandhalten, stilllegen oder die Gase zurückgewinnen, benötigen seit dem 4. Juli 2009 eine Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 ChemKlimaschutzV.

Die Sachkunde betrifft folgende Tätigkeiten:

  • Tätigkeiten an ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen
  • Tätigkeiten an ortsfesten Brandschutzsystemen
  • Tätigkeiten an Kühllastfahrzeugen und -anhängern
  • Tätigkeiten an Schaltanlagen
  • Bei Tätigkeiten an Kfz-Klimaanlagen wird abweichend eine Ausbildungsbescheinigung benötigt.

Die Sachkundebescheinigung wird nach einer entsprechenden Prüfung oder Anerkennung eines Abschlusszeugnisses eines Ausbildungsganges, welcher den in der jeweiligen Durchführungsverordnung der EU-Kommission genannten Anforderungen entspricht, durch Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer oder Handwerksinnung ausgestellt.

Entsprechende Prüfungen können auch bei (kommerziellen) Fortbildungseinrichtungen abgelegt werden, die behördlich anerkannt sind.

Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz

25.08.2025