Zulassung zur Erweiterungs-/ Ergänzungsprüfung für Lehrämter beantragen
Wenn Sie die erste Staatsprüfung bestanden haben und für Ihr Lehramt eine Erweiterungs- oder Ergänzungsprüfung ablegen, beantragen Sie die Zulassung beim Landesprüfungsamt für Lehrämter.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Ihre Lehrbefähigung auf ein weiteres Fach erweitern möchten, können Sie eine Erweiterungs- oder Ergänzungsprüfung ablegen. Dafür beantragen Sie die Zulassung beim Landesprüfungsamt für Lehrämter.
Mit einer Erweiterungsprüfung erwerben Sie die Lehramtsbefähigung in einem zusätzlichen Fach (Erweiterungsfach). Das ist bei allen grundständigen Lehramtsfächern möglich, mit Ausnahme von Kunst, Musik und Katholischer Religionslehre.
Darüber hinaus können Sie die Fächer Astronomie, Deutsch als Zweit- und Fremdsprache sowie Italienisch als Drittfach studieren und mit einer Erweiterungsprüfung abschließen. Ein Studium dieser Fächer als Erst- oder Zweitfach ist in Thüringen nicht möglich.
- Reichen Sie Ihren Antrag auf Zulassung zur Erweiterungsprüfung mit Angabe des gewählten Fachs beim Landesprüfungsamt für Lehrämter ein.
- Prüfen Sie vorab, ob Sie zum Zeitpunkt der Zulassung die erforderlichen Leistungspunkte für das gewählte Fach nachweisen können.
- Das Landesprüfungsamt prüft Ihren Antrag und entscheidet über die Zulassung zur Erweiterungsprüfung.
- Sie erhalten anschließend einen schriftlichen Bescheid über das Ergebnis.
Bitte wenden Sie sich an das Landesprüfungsamt für Lehrämter.
- Sie haben ein Lehramtsstudium abgeschlossen.
- Sie haben die Erste Staatsprüfung erfolgreich bestanden.
- Sie bereiten sich im Selbststudium auf die Erweiterungs- oder Ergänzungsprüfung vor.
- vollständig ausgefüllter Antrag auf Zulassung zur Erweiterungs- oder Ergänzungsprüfung
- Nachweis der Vorbereitung auf die Erweiterungs- oder Ergänzungsprüfung, entweder
- durch eine Bescheinigung über ein Fachgespräch mit einer prüfungsberechtigten Fachvertreterin oder einem Fachvertreter des gewünschten Faches oder
- durch Vorlage der vorgeschriebenen Teilnahme- und Leistungsnachweise eines entsprechenden Ergänzungsstudiengangs
- gegebenenfalls Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Kursen oder Lehrgängen der Lehrerweiterbildung
Die Fristen werden vom Landesprüfungsamt für Lehrämter festgelegt und an den Universitäten und Hochschulen des Landes bekanntgegeben.
Links
- § 24 Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen
- § 26 Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen
- § 27 Thüringer Verordnung über die Fächer und die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Regelschulen (ThürEStPLRSVO)
- § 27 Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien (ThürEStPLGymVO)
Widerspruch
Für das zusätzliche Fach entfallen das Eingangspraktikum und das Praxissemester. Eine wissenschaftliche Hausarbeit (Abschlussarbeit) ist ebenfalls nicht erforderlich.